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Alsdann wird den Anteilseignern eine ordentliche Dividende bis zu vier Prozent des eingezahlten
Grundkapitals berechnet.
Von dem alsdann verbleibenden Überschusse werden
1. ein Betrag von 10 Prozent als Tantieme an den Verwaltungsrat gewährt,
2. diejenigen Gewinnanteile gekürzt, welche den Vorstandsmitgliedern und Beamten gemäß der
mit ihnen geschlossenen Verträge zukommen, während
3. der Rest, soweit nicht die Hauptversammlung Ülbertragung auf das nächste Jahr beschließt,
als Dlvidende an die Anteilseigner zu verteilen ist.
Erreicht die sich für die Antellseigner ergebende Divldende nicht drei Prozent des eingezahlten
Grundkapitals. so kann das Fehlende aus dem Reservefonds ergänzt werden, soweit derselbe zehn Prozent
des Grundkapitals übersteigt.
Das bei der Begebung von Anteilscheinen der Gesellschaft etwa zu gewinnende Aufgeld fließt dem
Reservefonds zu.
· DlethlungderzurVerteiluaggelangendenBeträgeerfolgtspätestensathulincchdem
abgelaufenen Geschäftsjahre.
Die Hauptversammlung kann die Abschrelbungen und die für besondere Rücklagen bestimmten
Beträge nicht geringer, den zu verteilenden Reingewinn nicht höher festsetzen, als der Verwalltungsrat
vorschlägt.
8 18.
Der Reservefonds dient zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes sowie zur
Dividendenergänzung gemäß § 17. Über die ausnahmsweise Verwendung des Reservefonds zu andern
Zwecken beschließt der Verwaltungsrat. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers.
IV. Verwaltung.
a. Der Vorstand.
19.
Der Vorstand hat seinen Sitz in Berlin und vertritt die Gesellschaft nach außen in allen gericht-
lichen und außergerichtlichen Angelegenheiten elnschließlich derjenigen, welche nach den Gesetzen eine Spezial-
vollmacht erfordern. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe dieser Satzungen und nach den
ihm vom Verwaltungsrat zu erteilenden Instruktionen. Dritten gegenüber ist jedoch eine Beschränkung
der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam.
8 20.
. Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern, von denen eins seinen Wohnsitz in
Berlin haben muß. Die Mitglieder werden von dem Verwaltungsrat gewählt. Ihre Wahl unterliegt der
Bestätigung des Reichskanzlers. Die Mitglieder müssen die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. Sie können
durch den Verwaltungsrat jederzeit abberufen werden, jedoch unbeschadet etwalger Entschädigungsansprüche
aus den mit ihnen abgeschlossenen Verträgen.
8 21.
Alle die Gesellschaft verpflichtenden Erklärungen müssen von zwei zeichnungsberechtigten Personen
abgegeben werden. Zu diesen gehören die Vorstandsmitglieder, die Prokuristen und die Handlungsbevoll-
mächtigten. Der Verwaltungsrat ist jedoch berechtigt, für die Leitung der Niederlassungen an den west-
afrikanischen Plätzen Bevollmächtigte zu ernennen, welche auf Grund der ihnen zu erteilenden Vollmacht
die Gesellschaft allein vertreten können.
8 22.
Der Vorstand ernennt und entläßt, von der in § 21 vorgesehenen Ausnahme abgesehen, die Beamten
der Gesellschaft; für die Ernennung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten hat der Vorstand die
Genehmigung des Verwaltungsrats einzuholen. Die Vollmacht der Beamten der Gesellschaft erstreckt sich
im Zwelfel auf olle Rechtshandlungen, welche die Ausführung der dem Beamten oder Bevollmächtigten
aufgetragenen Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt, soweit es nicht nach den zur Anwendung kommenden
Gesetzen elner ausdrücklichen Vollmacht bedarf.
Die oberen Vertreter der Gesellschaft in Westafrika müssen Angehörige des Deutschen Reiches sein:
der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
§ 23.
Die Bestellung der Vorstandsmitglieder, der Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten geschieht
zu notariellem Protokoll und ist bekannt zu machen. Das Protokoll dient als Legitimation.