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Zur Gültigkeit der Beschlüsse über einen der in § 37 Ziffer 3 bezeichneten Gegenstände ist
erforderlich, daß sie mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in der Versammlung vertretenen
Stimmen angenommen werden. Dasselbe gilt von Beschlüssen über Abänderungen und Ergänzungen der
Satungen einschließlich der Erhöhung und Herabsetzung des Grundkapitals.
Vorbehaltlich dieser Bestimmung werden die Beschlüsse der Hauptversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Wahlen finden, falls gegen einen anderen vorgeschlagenen Abstimmungsmodus Widerspruch
erhoben wird, durch Abgabe von Stimmzetteln nach absoluter Stimmenmehrheit statt. Ist diese in der
ersten Abstimmung nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den belden Mitgliedern statt, welche die
meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
8 41.
Das Protokoll der Hauptversammlung wird von einem Notar aufgenommen und ist von dem
Vorsitzenden und den Stimmzählern zu unterzeichnen. In dasselbe werden nur die Ergebnisse der Ver-
handlungen aufgenommen.
V. Veröffentlichungen des Standes der Gesellschaft.
8 42.
Die Gesellschaft hat den Stand ihrer Aktiva und Passiva vom Letzten jedes Monats durch den
Reichsanzelger auf ihre Kosten zu veröffentlichen. "
Dle Veröffentlichung muß ergeben:
1. auf seiten der Passiva:
das Grundkapital,
den Reservefonds,
die täglich fälligen Verbindlichkeiten,
die an eine Kündigungsfrift gebundenen Verbindlichkeiten,
die sonstigen Passiva;
auf seiten der Aktiva:
den Barbestand,
den Betrag an Bankguthaben,
den Bestand an Wechseln,
den Bestand an Lombardforderungen,
den Bestand an Effekten,
den Bestand an sonstigen Aktiven.
Außerdem sind die aus weitergegebenen Wechseln entsprungenen eventuellen Verbindlichkelten und
die seitens der Bank bestellten Sicherheiten erfichtlich zu machen.
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" § 43.
Die Gesellschaft hat spätestens sechs Monate nach dem Schlusse jedes Geschäftsjahres eine genaue
Bilanz ihrer Aktivo und Passiva sowie den Jahresabschluß ihres Gewinn= und Verluftkontos durch den
Reichsanzelger auf ihre Kosten zu veröffentlichen.
In der Jahresbilanz sind folgende Kategorien von Aktiva und Passiva gesondert nachzuweisen:
I. Auf seiten der Passiva:
. das Grundlapital,
4 der Reservefonds und zwar, wenn er ein Viertel des eingezahlten Grundkapitals nicht
erreicht, unter Angabe
a) des Bestandes am Schlusse des Vorjahres,
b) des für das Geschäftsjahr überwiesenen Betrages,
) bes aus a und b sich ergebenden Bestandes,
die etwaigen Rücklagen für zweifelhafte Forderungen,
das Guthaben der Giro= und Kontokorrent-Gläubiger,
der Betrag der Depositen, und zwar
a) der verzinslichen,
b) der unverzinslichen,
. der Betrag der schuldigen Depositenzinsen,
. der Betrag des aus dem gleichzeitig zu veröffentlichenden Gewinn= und Verlustkonto sich
ergebenden Reingewinns.
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