Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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I. Auf seiten der Aktiva. 
. der Barbestand, 
der Betrag an Bankguthaben, 
die Wechselbestände, ausschließlich der in Ziffer 6 bezeichneten, 
l der Betrag der Lombardforderungen, ausschließlich der in Ziffer 6 bezeichneten, 
der Bestand an Effekten, 
der Betrag der fälligen aber unbezahlt gebliebenen Wechsel und Lombardforderungen, 
. der Betrag der Beteiligungen an anderen Unternehmungen, 
. der Buchwert der der Gesellschaft gehörigen Grundstücke. 
Außerdem sind in der Jahresbilanz die aus weitergegebenen Wechseln entsprungenen eventuellen 
Verbindlichkelten und die seitens der Bank bestellten Sicherheiten ersichtlich zu machen. 
VI. Auflösung und Herabsetzung des Grundkapitals. 
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44. 
Ein Beschluß der Hauptversammlung auf Auflösung der Gesellschaft sowie auf Herabsetzung des 
Grundkapitals bedarf der Genehmigung des Relchskanzlers. Die Genehmigung eines Beschlusses auf 
Auflösung der Gesellschaft kann nicht versagt werden, wenn das Grundkopital der Gesellschaft sich durch 
Verluste um ein Drittel verringert hat. 
8 46. 
Für die Liquidation gelten die Vorschriften der 88 48, 49 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der 
nach Tilgung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft verblelbende Betrag wird den Mitgliedern nach dem 
Verhältnisse der von ihnen geleisteten Einzahlungen ausbezohlt. 
Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablanf eines Jahres von dem Tage 
an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft unter Aufforderung der Gläubiger, sich bei ihr zu 
melden, im Deutschen Reichsanzeiger bekannt gemacht ist. Bekannte Gläubiger sind auch dann zu befriedigen, 
wenn sie sich nicht melden. 
Im übrigen wird nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verfahren. 
§ 46. 
Auf Grund einer Herabsetzung des Grundkapitals dürfen Zahlungen an die Mitglieder der 
Gesellschaft nicht eher erfolgen, als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem der 
Beschluß auf Herabsetzung des Grundkapitals unter Aufforderung der Gläubiger der Gesellschaft, sich bei 
ihr zu melden, im Reichsanzeiger bekannt gemacht ist und nachdem die Gläubiger, die sich gemeldet haben, 
befriedigt oder sichergestellt worden sind. Eine durch Herabsetzung des Grundkapitals bezweckte Befreiung 
er Mitglieder von der Verpflichtung zur Leistung von Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen 
Anteile tritt nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkte in Wirksamkeit. 
VII. Aufsichtsbehörde. 
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§ 47. 
Die Ausfsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler geführt. 
Derselbe wird zu diesem Behufe einen Kommissar bestellen. Der Kommissar ist berechtigt, an den 
Sitzungen des Verwaltungsrates und den Hauptversammlungen teilzunehmen, von dem Vorstand jederzeit 
Berichterstattung über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, auch die Bücher und Schriften 
derselben einzusehen sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen dazu berechtigter Mitglieder 
der Gesellschaft auf Berufung der Hauptversammlung in Gemäßheit des § 37 Ziffer 2 nicht entsprochen 
wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine außerordentliche Hauptversammlung zu berufen. 
Außer dem vom Reichskanzler zu bestellenden Kommissar werden die Gouverneure der Schutz- 
gebtete, in denen sich eine Niederlassung der Gesellschaft befindet, je einen Beamten als Kommissar zur 
Beaufsichtigung des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft in dem ihrer Verwaltung unterstellten Schutzgebiet 
ernennen. Dieser Beamte ist insbesondere befugt, in den gewöhnlichen Geschäftsstunden und im Beisein 
#s Beamten der Gesellschaft von dem Gange der Geschäfte Kenntnis zu nehmen, die Bücher und 
Körktten, Portefeuilles und Kassenbestände einzusehen sowie den ordentlichen und außerordentlichen 
assenrevisionen beizuwohnen. 
8. 48. 
Die Aussicht wird darauf gerichtet, daß die Geschäftsführung der Gesellschaft dem in § 2 be- 
zeichneten Zwecke und den übrigen Bestimmungen der Satzungen entspricht und im Einklange mit den gesetz- 
lichen Vorschriften erfolgt. 
Insbesondere sind der Genehmigung der Aufsichtsbehörde unterworfen: 
1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes (8 20);
	        
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