wären, sondern auch in rechtlichen und technischen
Bestlmmungen allgemeiner Natur, die lhrem Wesen
nach von lokaler Bedingtheit unabhängig sind. Die
Entwicklung der kolonlalen Gesetzgebung und der
freie Spielraum, der den Gouverneuren in der Aus-
übung ihres Verordnungsrechtes zur Anpassung an
die lokalen Besonderheiten und infolge des Mangels
an Erfahrungen bei der Zentrale gelassen werden
mußte, erklären diese Abweichungen. Ebenso wie
auf anderen Gebieten liegen jedoch nunmehr auch
auf dem Gebiete des Geldwesens hinreichende Er-
fahrungen für eine durchgreifende und planmäßige
Regelung vor. Eine solche ist durch die im amt-
lichen Teil dieser Nummer des Deutschen Kolonial-
blattes veröffentlichte Verordnung des Reichskanzlers,
betr. das Geldwesen der Schutzgebiete, außer
Deutsch-Ostafrika und Kiautschou, vom 1. Februar
1905, herbeigeführt worden.
Zu den einzelnen Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sei folgendes bemerkt:
Den Anstoß für eine Nachprüfung der kolonialen
Münzverordnungen haben die Unzuträglichkeiten ge-
geben, die namentlich in Südwestafrika aus dem
Ausschluß der Fünfmarkstücke aus der Reihe der
gesetzlichen Zahlungsmittel hervorgegangen waren.
Die neue Verordnung beugt der Wiederkehr solcher
Unzuträglichkeiten ein für allemal vor, indem sie
den sämtlichen Münzen, denen im Reichsgebiet die
Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel zukommt,
gesetzliche Zahlungskraft auch für die in Betracht
kommenden Schutzgebiete beilegt.
Da die Verkehrsverhältnisse der Schutzgebtete
den ausgiebigen Gebrauch von Silbergeld auch bei
größeren Zahlungen bedingen, beläßt die Verordnung
des Relichskanzlers den Reichssilbermünzen in den
Schutzgebleten die unbeschränkte gesetzliche Zahlungs-
kraft, die ihnen bisher schon auf Grund der ein-
zelnen Gouvernementsverordnungen zukam. Dem-
entsprechend wurde auch von einer Verpflichtung
amtlicher Kassen zur Einlösung der Reichssilber-
münzen gegen Reichsgoldmünzen abgesehen. Da-
gegen erschien es als im Interesse des Verkehrs
liegend, für die Nickel- und Kupfermünzen, deren
Zahlungskraft bisher in den Schutzgebieten gleich-
falls nicht beschränkt war, eine solche Beschränkung
eintreten zu lassen; während jedoch diese Münzen
im Relchsgebiet gesetzliches Zahlungsmittel usw. bis
zum Betrage von 1 Mark sind, verleiht ihnen die
neue Verordnung für die Schutzgebiete unter Be-
rücksichtigung der dortigen Verkehrsverhöältnisse gesetz-
liche Zahlungskraft bis zum Betrage von 5 Mark.
Ferner sieht die Verordnung den Umtausch dieser
Münzen gegen Gold= oder Silbermünzen bei den
von den Gouverneuren usw. zu bezeichnenden
Kassen vor.
Weiterhin erschien es notwendig, die Bestim-
mungen über abgenutzte, beschädigte und verfälschte
Münzen sowie über die Annahme von Reichskassen-
schemen und Reichsbanknoten in Ubereinstimmung
mit den reichsgesetzlichen Vorschriften einheitlich zu
114
regeln. Diesem Zwecke dienen neben den 8§ 5—7
der Verordnung des Reichskanzlers die am 6. Februar
von der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amts
erlassenen Bestimmungen über die Behandlung der
bei den amtlichen Kassen der Schutzgebiete ein-
gehenden nachgemachten, verfälschten oder nicht mehr
umlaufsfähigen Reichsmünzen, Reichskossenscheine
und Banknoten.
Die Inkraftsetzung der neuen Verordnung, dle
Ausführungsbestimmungen sowie die durch die
lokalen Verhältnisse der einzelnen Schutzgeblete be-
dingten Vorschriften über die Zulassung ausländischer
Münzen bei den amtlichen Kassen und im privaten
Verkehr bleiben den Gouverneuren vorbehalten.
Deutfch-Dltafrika.
von der Usambara-Bahn.
Die Neubaustrecke Korogwe—Maurut der Usam-
bara-Eisenbahn, etwa 4 km lang, ist am 2. Dezember
v. Is. eröffnet. Der Fahrplan auf der Strecke
Tanga—Korogwe ist durch die Betriebseröffnung
nicht geändert worden; die bisherigen fahrplan-
mäßigen Züge fahren nach einem Aufenthalt von
15 Minuten in Korogwe nach Maurui durch, wo
sie 35 Minuten später eintreffen.
Keubaustrecke der Usambarabahn.
(Igl. D. Kolonialblatt Nr. 1, 1905.)
Dem Ende Dezember abgesaßten Bauberichte
entnehmen wir folgendes:
Der Revisionsbeamte konnte am 19. Dezember
v. Is. mit dem Fahrplanzug nach Maurui fahren,
da der Betrieb auf dieser Teilstrecke am 2. Dezember
eröffnet war. Am 20. und 21. wurde die Besich-
tigung der Reststrecke vorgenommen. Am 22. De-
zember erfolgte die Rückfahrt von Maurui. Die
Erd= und Böschungsarbeiten sind bis auf gering-
fügige Restarbeiten als fertiggestellt anzusehen. Da
genügend Personal vorhanden ist, so ist die Aus-
führung der Nacharbeiten bis zur Abnahme als
sicher zu betrachten, so daß der Betriebseröffnung
der Bahn zu dem von der Bauleitung angegebenen
Termine — 1. März 1905 — nichts im Wege
stehen wird. Die Fertigstellungsarbelten am Mauer-
werk der Brücken und Durchlässe (Flügel= und
Herdmauern, Pflosterungen) sind etwa auf der
Gesamtstrecke erledigt. Zur Zeit werden die letzten
Rohrdurchlässe vor Mombo verlegt. Die Her-
stellung des Mauerwerks an diesen letzten Bau-
werken wird im Laufe des Januar erfolgen können.
Die Brücken und Durchlässe haben sich in der jetzt
beendeten kleinen Regenzelt bewährt. Das Gleis
war bis Kilometer 39,5 befahrbar, da es bis hler-
her angehoben und geschottert ist; von Kilometer 36,0
bis zu dieser Spitze wird jetzt reguliert, sowie Bet-
tungsmaterial nachgesüllt. Außerdem sind zwei