Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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Aufsichtsrat finden die Bestimmungen des § 26 Absatz 1 und Absatz 5 der Satzung Anwendung. Der 
erste Aufsichtsrat wählt sofort nach der Hauptversammlung, welche die Satzung feststellt, seinen Vorsitzenden 
und dessen Stellvertreter und beschlleßt über die Zusammensetzung des Vorstandes und bestellt dessen 
Mitglieder. Alles dies geschieht gültig durch die in jener Hauptversammlung anwesenden Mitglieder, 
ohne daß es der Zuziehung der abwesenden und der Erklärung über die Annahme der Wahl bedarf, und 
hwar auch dann, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sein sollten. 
§ 53. Der Vorsitzende des Aussichtsrats und sein Stellvertreter werden ermächtigt, die Ge- 
nehmigung dieser Satzung bei dem Reichskanzler und die Verleihung der im § 11 des Schutzgebiets- 
gesetzes vorgesehenen Rechte nachzusuchen und die etwa von den Relchöbehörden geforderten Ergänzungen 
und Anderungen dieser Satzung mit verbindlicher Kraft für die Gesellschaft und deren sämtliche Gründer 
und Anteilseigner zu beschließen. 
Verfügung der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amtes, betreffend Abänderung 
er Verfügung betr. Veräußerung und Belastung der Grundstücke der Deutschen 
Kolonialgesellschaft für Südwestafrika im deutsch-sädwestafrikanischen Schutzgebiete. 
Vom 14. Februar 1905. 
In Abänderung meiner Verfügung vom 17. November 1902,7) betreffend Veräußerung und 
Belastung der Grundstücke der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika, wird die genannte 
Gesellschaft auf ihren Antrag unter dem Vorbehalte des Widerrufs von Aufsichtswegen allgemein ermächtigt, 
städtusche Grundstücke in Swakopmund und L#lderitzbucht zu veräußern oder zu belasten, sofern es sich im 
Einzelfalle nicht um einen höheren Veräußerungs= oder Belastungswert als zehntausend Mark handelt. 
Berlin, den 14. Februar 1905. 
Auswärtiges Amt, Kolonlal-Abteilung. 
Stuebel. 
Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Anderung der 
Betriebsordnung für das Lienhardt-Sanatorium. Vom 23. Dezember 1904. 
Der § 38 der Betriebsordnung für das Lienhardt-Sanatorlum in Wugirt erhält folgende Fassung: 
s8 38. Eine Aufnahme auf weniger als vier Tage wird im allgemeinen nicht gewährt. Es 
nis jedoch in das Ermessen des leitenden Arztes gestellt, in geeigneten Fällen, z. B. zu Zwecken der 
fätlichen Konsultatlon und dergleichen, auch für kürzere Zeit (ein bis zwei Tage) ohne vorherige besondere 
genehmigung des Gouvernements Personen in das Sanatorium zum vollen Pensionspreise aufzunehmen, 
falls Plat vorhanden i. 
Daressalam, den 23. Dezember 1904. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V.: Stuhlmann. 
Bekanntmachung des Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Einführung 
der Hellerwährung. Vom 28. Dezember 1904. 
Auf Grund des § 2 der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend das Münzwesen des deutsch- 
ostafrikanischen Schutzgebiets, vom 28. Februar 1904 und im Anschluß an die Bekanntmachung vom 
18. April 1904 wird der Zeitpunkt, mit welchem die Rechnung nach Rupien zu 100 Heller an Stelle der 
hegenwärtigen Rechnung nach Rupien zu 64 Pesa in Kraft tritt, auf den 1. April 1905 festgesetzt. 
Von dem gleichen Zeitpunkte an sind die neu ausgeprägten Kupfermünzen — Ein-Heller-Stücke 
T Einhalb= Heller-Stlicke — bet allen Zahlungen, sowohl bei den öffentlichen Kassen als auch im Privat- 
erkehr, bis zum Betrage von zwei Rupien anzunehmen. 
Daressalam, den 28. Dezember 1904. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V.: Stuhlmann. 
— 
"*) Siehe Deutsches Kolonialblatt 1903, Seite 7.
	        
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