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Verordnung des Gonverneurs von Togo, betreffend den Sprachunterricht in den
Schulen des Schutzgebiets. Vom 9. Januar 1905.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit § 5 der Verfügung des
Reichskanzlers vom 27. September 19083 (Kol-Bl. S. 509) wird folgendes verordnet:
§ 1. In allen Schulen des Schutzgebletes ist als Gegenstand des Sprachunterrichts außer der
Landessprache keine andere lebende Sprache zugelassen als die deutsche.
§ 2. Schulen, in welchen eine nicht zugelassene Sprache gelehrt wird, können durch Verfügung
des Gouvernements geschlossen werden. Auch kann Lehrern, welche in einer nicht zugelassenen Sprache
Unterricht erteilen, die Lehrtäligkeit untersagt werden.
Die zur Ertellung des Unterrichss in der nicht zugelassenen Sprache verwendeten Lehrmittel
können eingezogen werden. ,
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1906 in Krast.
Lome, den 9. Januar 1905.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. V.: Graf Zech.
· Personalien.
Seine Majestät der König von Württemberg haben Allergnädigst geruht, dem Kaiserlichen
hepterungeurzt Marine-Oberstabsarzt Dr. Ziemann das Ritterkreuz 1. Klasse des Friedrichsordens
u verleihen. .
« Kaiserlicheöchuqtruppem
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
A. K. O. von 14. Februar 1905.
v. Grawert, Oberleutnant, Antrag um Belassung bei der Schutztruppe auf weitere 2½ Jahr genehmigt.
Schutztruppe für Südwestafrikoa.
A. K. O. vom 14. Februar 1905. -
Am 16. Februar aus dem Heere ausgeschleden und mit dem 17. Februar 1905 in der
4. Etappenkompagnie der Schutztruppe angestellt: »·
v. Kahlden, Hauptmann und Kompagniechef im 6. Badischen Infanterte-Regiment Kaiser Friedrich UI.
. 114; ' "
die Oberleutnants:
Kammamn im 5. Großherzoglich Hessischen Infanterie-Regiment Nr. 168 un
artenstein im Rheinischen Pionier-Bataillon Nr. 8;
die Leutnants:
relherr v. Stein zu Nord= und Ostheim im Grenadier-Regiment Prinz Carl von Preußen
Schmi (2. Brandenburgischen) Nr. 12,
2 chmidt im Infanterie-Regiment Prinz Louis Ferdinand von Preußen (2. Magdeburgischen) Nr. 27 und
# Padberg im Brandenburgischen Jäger-Bataillon Nr. 3.
b · Ferner nach erfolgtem Ausscheiden aus dem Königlich Bayerischen Heere:
r. Wittmer, Königlich Bayerischer Assistenzarzt der Reserve (Ludwigshafen), als Assistenzarzt mit Patent
vom 19. Dezember 1902.
Freiherr v. Schönau-Wehr und v. Stülpnagel, Oberleutnants,
Genannten bis zum 28. Februar vom Reichskanzler (Oberk
Urlaub je ein dreimonatiger Nachurlaub zur Wiederherstellung
bewilligt.
v. Hoepfner, Leutnant, erhält die Erlaubnis zur Verheiratung mit Fräulein Gertrud (Gerta) Zlocke.
— wird im Anschluß an den den
ommando der Schuztztruppe) erteilten
der Gesundheit nach Deutschland
A. K. O. vom 21. Februar 1905.
Am 21. Februar aus dem Heere ausgeschieden und mit dem 22. Februar 1905
, in der Schutztruppe angestellt: ·
v. Dewitz, Oberleutnant im “–ms“r kommandiert als Inspektionsoffizier an der Kriegs-
schule in Anklam;