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Bekanntmachung des Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Auderungen
undlErgänzungen der Zollverordnung für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet
vom 13. Juni 1908 zufolge der Verordnung betr. das Münzwesen des deutsch-
ostafrikanischen Schutzgebiets vom 28. Februar 1904, genehmigt durch Erlaß des
Reichskanzlers vom 26. Februar 1905. Vom 28. Februar 1905.
“ Mit Wirksamkeit vom 1. April 1905 ab treten in dem Wortlaute der Zollverordnung folgende
Anderungen und Ergänzungen ein:
1. Im § 13, Unterabteilung c, ist hinter „weniger als“ zu streichen „20 Pesa“ und dafür zu
seben . o go 17614 ist „s Pef seten durch „o, 25 Rupl.
. Im eso“ zu ersetzen durch „0, upien“.
rieh 3. Im Zolltarif unter A. E— die in ausgeworfenen Zollsätze, wie folgt,
zu ersetzen:
3a. 24 Pesa durch „0,35 Rupien“. 7. 60 Pesa durch „1.— Rupie“.
3b. 164 - „0, 26 *- 8. 30 * * „O, 50 *
4a. 8 * * „O,1 0 * 9. 12 * * „0,20 *
4b5. 8 „ 0,10 - 10. 32 = = „ 0, *
56. 40 - = „0,70 - 11. 24 = „0, 140
U
#
6. 60 * "1.— * * **–
5“ 4. Im Zolltarif unter B. ist in der letzten Bemerkung Nr. 11 „20 Pesa“ durch „0,80 Rupien"
zu ersetzen.
5. Im Zolltarif unter C. Ausfuhrzölle ist bei Tarif Nr. 11 c) Hühner „8 Pesa“ zu ersetzen
durch „0,10 Rupien“.
6. Ebendaselbst in der letzten Bemerkung Nr. 4 ist „20 Pesa“ durch „0,80 Rupien" zu ersetzen.
Bei den gemäß § 48 der Zollverordnung in Pesa festgesetzten Gebühren tritt eine Anderung nur ein
a) bei dem Gebührenbetrag „12 Pesa“ für besondere Beaufsichtigungen durch Zolldiener in
„0,12 Rupien“ und
b) bei der Schreibgebühr von „15 Pesa“ in 00,25 Rupien“,
.) bei den Abrundungsgrenzen (6 11 Ausführungsbestimmungen) von „47 und 48 Pesa“ in
„0,74 und 0,75 Rupien“.
Alle anderen z. Zt. bestehenden Gebühren und Wertfestsetzungen in Geld erfahren nur die Um-
rechnung nach den Vorschriften der Verordnung, betreffend das Münzwesen, vom 28. Februar 1904, z. B.:
—
O
—
D
n
Segel-Erlaubnisschelngebühr . . . in „0,125 Ruplen“
Sandballastgebüör. 100, -
Durchfuhrgebühr . -,,0,25 -
Lagergeld . „0, -
Formular-Verkauff... ... „0.03 -
Bezüglich der im inneren Zolldienste zu verwendenden statistischen Marken wird bei einem
etwaigen Neudruck derselben der Umrechnung von „8, 16, 24 und 32 Pesa“ in „0,125“, „0,25“, „0,375“
und „0,50“ Rupien Rechnung getragen werden.
Daressalam, den 28. Februar 1905.
Der Kaiserliche Gouverneur.
I. V.: Stuhlmann.
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Betreten der
Sultanate Nuanda und Urundi. Vom 10. März 1905.
Auf Grund von § 15 Absatz 3 des Reichsgesetzes vom 7. April 1900 in Verbindung mit § 5
der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 ist bis auf welteres das Betreten der Sultanate
Ruanda und Urundi nur von der Militärstation Usumbura aus und nur mit schriftlicher Genehmigung
des dortigen Bezirkschefs bezw. dessen Stellvertreters gestattet, der befugt ist, an die Erteilung der Er-
laubnis ihm notwendig scheinende Bedingungen (Besuch des Sultans, Kaution usw.) zu knüpfen.
Ausgenommen von dieser Verordnung sind Angehörige oder Beaustragte des Gouvernements und
der Missionen sowie Personen, die im Sonderfalle Erlaubnis des Gouvernements erhalten werden.
Zumiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu 8 Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 1000 Rupien bestraft. «
Daressalam, den 10. März 1905.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. V.: Stuhlmann.