Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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8 7. über die Arbeitsleistungen, welche gemäß § 2 dieser Instruktion bei nicht gezahlter Steuer 
von den Eingeborenen geleistet werden, haben die lokalen Verwaltungsbehörden besondere Nachweisungen 
zu führen. Aus diesen sollen sich die Art der geleisteten Arbeiten, die Zahl der Arbeiter und der Arbeits- 
tage, sowie der Wert der einzelnen Arbeitstage ergeben. Beiliegendes Formular gibt darüber nähere 
Auskunft. 
§ 8. Die Nachweisungen find zugleich mit den Steuerheberollen abzuschließen und mit denselben 
dem Gouvernement einzurelchen. 
Daressalam, den 22· März 1904. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V.: Stuhlmann. 
  
Verordnung des Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Erhebung von 
Gebühren für Benutzung fiskalischen Grund und Bodens zu Ansiedlungen. 
Vom 22. März 1905. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes vom 10. September 1900 (L. G. Nr. 113) und 
des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1908 (L. G. II. Naochtrag Nr. 24) wird 
hiermit verordnet, was folgt: 
§ 1. Die Ansiedlung auf fiskolischem Grund und Boden bzw. auf Kronland, welches als 
solches auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 26. November 1895 (L. G. Nr. 182) für die 
Regierung in Besitz genommen ist, ist nur mit Genehmigung der lokalen Verwaltungsbehörde gestattet. 
Als solche sind die in der Verordnung, betreffend die Erhebung einer Häuser= und Hüttensteuer, vom 
22. März 1905 und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen bezeichneten Dienststellen anzusehen. 
§ 2. Für jedes auf fiskalischem Grund und Boden, sowie auf dem im § 1 genannten Kron- 
lande errichtete Wohngebäude (§ 1 der Verordnung, betreffend die Erhebung einer Häuser= und Hütten- 
steuer, vom 22. März 1905) ist eine Abgabe zu entrichten, die ausschließlich dem Landesfiskus gebührt. 
.Die nach § 2 zur Erhebung gelangende Gebühr beträgt 50 v. H. des nach der Verord- 
nung, betreffend die Erhebung einer Häuser= und Hüttensteuer, sestgesetzten Steuerbetrages, soweit nicht 
seitens des Gouvernements anderweitige Festsetzungen getroffen sind. 
§ 4. Die Gebühr ist ohne Rücksicht auf die Dauer der Benutzung des fiskalischen Grund und 
Bodens bzw. Kronlandes für jedes auch nur angefangene Steuerjahr in gleicher Weise wie die Häuser 
und Hültensteuer zu entrichten. . 
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Muster X zu führen, in welchem sich gleichzeitig die Kontrolle über die zu zahlenden Gebühren befindet. 
.DBDBie Vorschriften dieser Verordnung können für solche fiskalischen Grundstücke, welche seltens 
des Landesfiskus in Pacht oder anderweitige Nutzung gegeben werden, vertragsmäßig ausgeschlossen werden. 
3 7. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1905 in Kraft. 
Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung, betreffend den Bodenzins in den Landbezlrken, 
vom 29. April 1900 (L. G. Nr. 370) nebst Runderlaß vom 10. Oktober 1898 (L. G. Nr. 369) außer Kraft. 
Daressalem, den 22. März 1905. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V.: Stuhlmann. 
Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Ernennungen von 
Mitgliedern zum Gonvernementsrat. Vom 10. März 1905. 
Der Apostolische Vikar von Kamerun, Pater Vieter in Duala, und der Pflanzungsleiter Strauß 
in Moliwe sind zu außerordentlichen stellvertretenden Mitgliedern des Gouvernementsrats beim Kaiserlichen 
Gouvernement von Kamerun für die Zeit bis zum 31. März 1906 ernannt worden. 
Busa, den 10. März 1905. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
v. Puttkamer.
	        
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