— 429 —
35. Der durch die Bilanz festgestellte Reingewinn wird, nach Abzug der durch den Aufsichts-
rat festgesetzten Abschreibungen, wie folgt, verwendet:
Zunächst werden 5 v. H. des Reingewinns dem Reservefonds zugeführt, bls dieser die Höhe von
25 v. H. des Grundkapitals erreicht hat bzw. wieder erreicht hat, nachdem er angegriffen war; sodann
erhalten der Vorstand und die Beamten der Gesellschaft die ihnen laut Anstellungsvertrog zustehenden
Tantiemen, hierauf die Gesellschafter bis zu 4 v. H. auf das von ihnen eingezahlte Grundkapital. Vom
verbleibenden Rest erhält der Aussichtsrat 10 v. H. als Tantlèeme, und versügt über den alsdann noch
verbleibenden Uberschuß die Generalversammlung. -
§ 36. Der Reservefonds dient zur Bestreitung außerordentlicher Ausgaben und zur Deckung et-
waiger Verluste. Über die Art der Anlegung des Reservefonds entscheldet der Aufsichtsrat; er ist befugt,
den Reservefonds für Neuanlagen zu verwenden, soweit sein Betrag 10 v. H. des Grundkapitals über-
schreitet. Entnahmen aus dem Reservefonds, wodurch derselbe unter 10 v. H. des Grundkapitals herab-
gesetzt wird, bedürfen der vorhergehenden Genehmigung der Generalversammlung.
Die Auszahlung der deklarierten Dividende erfolgt an die zur Zeit im Mitglieder-
verzeichnis eingetragenen Personen gegen Einreichung der den Stammanteilen beigegebenen Dividenden-
scheine. Nicht erhobene Dividenden verfallen nach Ablauf von vier Jahren vom Fälligkeitsjahr der Ge-
sellschaft zugunsten des Reservefonds.
V. Aufsichtsbehörde.
§ 38. Die Aussicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt,
Kolonialabteilung) geführt, der zu diesem Behufe einen Kommissar bestellen kann.
Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß die Geschäftsführung im Einklang mit den gesetzlichen
Vorschriften und den Bestimmungen der Satzung erfolgt. Der Kommissar ist berechtigt, an den Sitzungen
des Aussichtsrates und an den Generalversammlungen teilzunehmen, von dem Aufsichtsrate jederzeit Bericht
über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, jederzeit Einsicht in die Bücher der Gesellschaft zu
nehmen sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen dazu berechtigter Mitglieder nicht entsprochen
wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen, eine außerordentliche Generalversammlung zu berufen.
Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde sind insbesondere unterworfen:
1. die Beschlüsse der Gesellschaft, nach welchen eine Anderung oder Ergänzung der Satzungen
erfolgen, die Gesellschaft mit einer anderen vereinigt oder in ihrer rechtlichen Form um-
gewandelt werden soll,
2. die Ausgabe von Schuldverschrelbungen.
VI. Übergangsbestimmungen.
40. Unmittelbar nach der notariellen Vollziehung des Gesellschaftsvertrages konstituleren sich
dle anwesenden bzw. vertretenen Gesellschafter ohne weitere Formalitäten als erste Generalversammlung,
um insbesondere die Mitglieder des Aussichtsrates zu wählen. Dieser hat alsbald die Genehmigung des
Gesellschaftsvertrages beim Reichskanzler und die im Schutzgebietsgesetz vorgesehene Rechtsverleihung durch
den Bundesrat nachzusuchen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Abänderungen oder Ergänzungen dieser
Satzungen, welche etwa von der Aufsichtsbehörde gefordert werden könnten, rechtsgültig vorzunehmen.
Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Umwandlung der
Station Jaunde in ein Bezirksamt. Vom 13. April 1905.
Für den Bezirk der bisherigen Militärstation Jaunde ist vom heutigen Tage ab ein Kaiserliches
Bezirksamt mit dem Sitze in Jaunde errichtet worden.
Busa, den 13. April 1905.
Der Kaiserliche Gouverneur.
v. Puttkamer.
Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betreffend die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung. Vom 15. April 1905.
Auf die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung der in das Grundbuch oder in das Land-
register (§ 2 der Verordnung, betreffend Anlegung des Grundbuchs vom 15. Juli 1908) eingetragenen
Grundstücke finden die im § 19 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs-