Fr.
Bier 180 807
Branntwein:
über 50 v. H. 76226
unter 50 v. H. 17 731
anderer Branntwein (einschl.
Likörr) 109282
Konserven 73 919
Schießpulver 46 336
rzwaren 42 645
Holzwaren. 22 570
Baumwollenzeug:
ungebleicht 3592
gefättt.. 138365
Klelder und Wäsche. 145665
Petrolen 13987
Wen 141050
Salszszsz 8795
Maschinen usw. 8 052
Glaswaren . 5321
klelne Glaswaren 5 877
Gewebe aus Hanf und Jute- 5 702
Rees 4675
Werkzeuge 4554
Zündhölzer 39 886
Drogen. . 8884
Parfümeriea. 3538
Schutz der Gummipflanzen im Barotseland (Südafrika).
In elner Proklamation vom 22. März hat der
Oberkommissar für Südafrika zum Schutz der Gummi-
pflanzen im Barotseland Bestimmungen erlassen,
welche jegliche Gewinnung von Gummi, das Schnelden
von Gummipflanzen sowie den Export und Handel
mit diesen Artikeln vom 1. Juli d. Is. an prinzipiell
verbieten. »
Ausgenommen von diesem Verbot sind:
. Gummi, der außerhalb des Gebietes gewonnen
ist und als Transitware das Gebiet wieder
verläßt,
2. Gummi, der aus angepflanzten Bäumen oder
Lianen in dem Gebiet gewonnen ist,
3. Pflanzen, Bäume und Lianen, die in dem Ge-
biet gepflanzt sind.
—
Perschiedene Witteilungen.
Forschungereisen.
Ende Juli d. Is. wird der Direktor des hiesigen
Botanischen Gartens, Geh. Regierungsrat Professor
Dr. Engler, einer Einladung der British Asscciation
for the Advancement of sience folgend, von
Southampton aus die Ausreise nach Kapstadt an-
treten und von dort an einer von der genannten
Gesellschaft veranstalteten wissenschaftlichen Expeditlon
durch Südafrika teilnehmen. Hieran anschließend
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beabsichtigt der Genannte, welcher für das Jahr 1905
mit dem Buitenzorgstipendium beliehen ist, nach
kurzem Aufenthalt in Deutsch-Ostafrika nach Buiten-
zorg weiter zu reisen, wo er sich mehrere Monate
hindurch vornehmlich dem Studium der Familie der
Arazeen widmen wird. Auf der Studienreise berührt
Dr. Engler unter anderem Beira, Bombay, Madras,
Kolombo, Singapore, Batavia und Kalkutta.
Titerakur.
Die Deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Samm-
lung der auf die deutschen Schutzgebiete bezüglichen
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und internationalen
Vereinbarungen mit Anmerkungen, Sachregister.
Achter Band, Jahrgang 1904. Auf Grund amt-
licher Quellen herausgegeben. Verlag von
E. S. Mittler & Sohn, Berlin. Preis geb.
10 Mk
Der achte Band der Deutschen Kolonlal-Gesetz-
gebung ist wie die beiden vorhergehenden von Geh.
Legationsrat Schmidt-Dargitz und Admiralitätsrat
Professor Dr. Köbner herausgegeben. In der An-
ordnung des Stoffes ist gegenüber den früheren
Jahrgängen keine Anderung eingetreten.
Die Hauptbedeutung der „Deutschen Kolonlol-
Gesetzgebung“ besteht darin, daß sie alle auf die
Kolonien bezüglichen Verordnungen, Erlasse, Ver-
fügungen, Dienstanweisungen, Vereinbarungen usw.
die in den verschiedensten Publikatlonsorganen, wie
Reichsgesetzblatt, Relchsanzeiger, Marineblatt, Marine-
Verordnungsblatt, lokalen Amtsblättern, zerstreut
sind, z. T. auch überhaupt noch nicht veröffentlicht
sind, wie Instruktionen usw., in Übersichtlicher
Ordnung zusammenfaßt.
Damit erspart sie nicht nur zeitraubendes Suchen
und Nachschlagen, sondern ersetzt sie sogar eine ganze
Bibliothek. Die Anordnung des Stoffes ist so vor-
trefflich, daß sich jeder mit Hilse des übersichtlichen
Inhaltsverzeichnisses sofort zurechtfinden wird. Ein
ausführliches Sachregister erhöht noch die praktische
Brauchbarkelt des Bandes. Auch enthalten die An-
merkungen Verwelsungen auf andere Gesetzesstellen.
So ist die Kolonial-Gesetzgebung für jeden Beamten
des Kolonialdienstes ein unentbehrliches Hilfsmittel.
So ist sie auch für sonstige Beamte und Behörden,
insbesondere für Gerichte und Konsulate von Wichtig-
keit. Und ebenso werden sie die juristischen Biblio-
theken, der Rechtsgelehrte, der sich mit Kolonial=
recht befaßt, und der Kaufmann, der in geschäftlicher
Beziehung zu unseren Schutzgebleten steht, nicht ver-
missen wollen.
Deutscher Kolonialatlas mit Jahrbuch 1905.
8 Karten und 24 Seiten Text. Preis broschiert
Mk. 0,60, geb. Mk. 1.—. Verlag von Dietrich
Reimer (Ernst Vohsen) in Berlin.
Soeben ist eine neue Ausgabe vom Deutschen