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Verordnung des Gonverneurs von Kamerun, betreffend das Verbot der Abgabe
von Spirituosen an Eingeborene im Dja-Gebiet. Vom 21. September 1904.
Auf Grund des § 15 des Schutzebietsgesetzes und des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers
vom 27. September 1908, betreffend die seemannsamtlichen und konsularlschen Befugnisse und das Ver-
ordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebleten Afrikas und der Südsee, wird hiermit verordnet:
8 1. Die Abgabe von Spirituosen nicht inländischen Ursprungs an Eingeborene ist, abgesehen
von der Verabreichung derselben als Arzneimittel, bel denjenigen Stämmen des Dia-Gebiets, welche den
Genuß von Spirituosen noch nicht kennen, insbesondere bei den östlichen Bule-Stämmen, den Njem= und
dfimu-Stämmen sowie den Bomomes und Makas verboten.
§ 2. Die Grenzen des Gebiets, auf welches sich das Verbot erstreckt, werden durch die Lokal-
verwaltungsbehörden feftgesetzt und bekannt gemacht.
§ 3. ertretungen dieses Verbots werden mit Geldstrafe von zehn bis zu fünftausend Mark
bestraft. Kann die Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so tritt an ihre Stelle Freiheitsstrafe nach Maß-
zbe der §§ 28 und 29 des Strafgesetzbuchs, jedoch nicht über drei Monate. Gegen Farbige find auch
ie Strafmittel der Verordnung vom 22. April 1896, nämlich körperliche Züchtigung, Gesängnis mit
wangsarbeit und Kettenhaft anwendbar. -
Busa, den 21. September 1904.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. V.: Ebermaler.
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend die Erhebung von Einfuhrzöllen.
Vom 29. Juli 1904.
la Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit § 5 der Verfügung des Reichs-
mzlers vom 27. September 1908 (Kol. Bl. S. 509) wird folgendes verordnet:
§5 1. Die in das Schutzgebiet eingeführten Gegenstände unterliegen einem Einfuhrzoll nach
Maßgabe des anliegenden Zolltarifs.
8 2. Diese Verordnung tritt am 1. August dieses Jahres in Kraft.
Gleichzeitig tritt außer Kraft:
1. der in der Übereinkunft zwischen Deutschland und Großbritannien über die Einführung
eines einheitlichen Zollsystems für Togo und das Gebiet der Goldküste östlich vom Volta
vom 24. Februar 1894 enthaltene Zolltarif;
2. die Verordnung, betreffend die Erhöhung des Einfuhrzolles auf Spirituosen, vom 2. Juli 1900;
83. die Verordnung, betreffend Zollermäßigungen für die Missionsgesellschaften in Togo, vom
17. November 1894.
Lome, den 29. Juli 1904.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. V.: Graf Zech.
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Zolltarif fũr Togo mit Kraft vom 1. Auguft 1904.
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Spirituosen:#
I. Spirituosen und alkoholhaltige Flüssigkeiten aller Art, welche weder füß noch mit einer Substanz
genuicht,fün durch welche die Feststellung des Alkoholgehalts mittels des Alkoholometers ver-
mdert ist:
a) bei einem Alkoholgehalte von 50 Prozent Tralles für 1 Liter 48 Pfg.;
b) bel einem Alkoholgehalte von mehr als 50 Prozent Tralles für jedes Prozent mehr 1 Pfg.;
e) bei einem Alkoholgehalte von weniger als 50 Prozent Tralles für jedes Prozent weniger 1 Pfg.
II. Spirituosen und alkoholhaltige Flüssigkelten aller Art, welche entweder süß oder mit einer Substanz
versetzt sind, durch welche die Feststellung des Alkoholgehaltes durch den Alkoholometer verhindert
ist, für 1 Ater 48 Pfg.
Tabbkkkk vvoyo Pfennig pro kg,
Soalz, außer Salz zu landwirtschaftlichen Zweckn.. 2 WMark pro 100 kg,
Zuder .....··,··,«....... .. 5 Mark pro 100 kg,
g0
*) Geündert durch die unten abgedruckie Verordnung vom 4. November 1904.