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Petroleum und Brennͤäll. 55%5 Pfo. pro Liter,
Feuerwassen .w .. . . . .. 68 Mart pro Stüũck,
ulver ro Kg.
Pulver . # 8*8*8*88¾¾¾#¾¾ . . . 1 Mark p
Alle übrigen Gegenstände, soweit sie nicht ausdrücklich für zollfrei erklärt find 10 Prozent vom Ein-
fuhrwert.
Zollfrei sind:
Alle vom Gouvernement selbst eingeführten Gegenstände;
. alle von neer Kaiserlichen Marine und der Reichspostverwaltung zu dienstlichen Zwecken eingeführten
Gegenstä
alle von wi Missionen, Kirchengesellschaften, Kranken= und Heilanstalten eingeführten Gegen-
stände, die unmittelbar den Zwecken des Gottesdienstes, des Unterrichts und der Krankenpflege dienen;
u!palle Maschinen, Geräte, Materialien und Betriebsmittel, welche unmittelbar zum Bau und zur Unter-
haltung von Wegen sowie unmittelbar zum Bau, zur Unterhaltung und zum Betriebe von Eisenbahnen
und sonstigen Transporteinrichtungen bestimmt sind;
4. Handwerkszeug und ähnliche Gerätschaften, die von Handwerkern oder Künstlern in Ausübung ihres
Berufes mitgeführt werden;
4.auf besonderen Antrag Anzugs= und Heiratsgut (wie Haushaltungsgegenstände, Bekleidungsstücke,
fertige Wäsche), welches zum Zweck dauernder Niederlassung und zum eigenen Gebrauch der in das
Schutzgebiet einwandernden oder -. nach demselben verheiratenden Europäer und denselben gleich-
gestellten Personen eingeführt wir
andgepäck europälscher und is gleichgestellter Relsender;
leidungsstücke, Wäsche, Reiseausrüstungen, photographische Apparate nebst kleineren Mengen von
Platten, kleinere Mengen von Verzehrungsgegenständen und dergleichen, welche Reisende zum eigenen
Gebrauche mit sich führen;
. getragene Kleldungsstũcke und getragene Wäsche, sofern sie nicht zum Berkauf eingehen;
. Umschließungen und Verpackungsmittel;
.Eifenbein;
. lebende Tiere aller Art, einschließlich Geflügel, sowie frisches Fleisch, frische und getrocknete Fische;
k
utschuk;
. Palmkerne, Palmöl, Kola und andere landwirtschaftliche Produkte westafrikanischen Ursprungs;
. Sämerelen und lebende Gewächse;
. Korkholz;
. Düngungs= und Desinfektionsmittel;
.Kohlen, Koks und Briketts;
Eis;
irn wesser ;
Jurik Bausteine, Kalk;
. landwwirhschaftüche Maschinen und Ersatzteile, landwirtschaftliche Geräte;
Maschinen für gewerbliche und bergmännische Setrieß sowie für Wosserbohrungen und Ersatzteile;
Transportmittel aller Art und Ersatzteile, Zuggeschirr
physikallsche, astronomische, chemlsche, mathematische, wässche und ähnliche Geräte, die wissenschaftlichen
Zwecken dienen;
medizinische Instrumente und Apparate, Arzueien und Verbandmittel;
. gedruckte Bücher, bedrucktes und beschriebenes Papier, Etiketten, Frachtbriefe usw.;
. Bilder mit und ohne Namen, Siatren:
. Särge, Grabsteine und Grabschmu
. Munzen und Geldzeichen, die zum A#af im Schutzgebiet zugelassen sind;
. Dienstuniformen;
. Mußster ohne Wert.
Verordnung des Converneurs von Togo, betreffend Erhöhung des Einfuhrzolls
auf Spirituosen. Vom 4. November 1904.
Auf Grund des § 15 des Schusgebetsgesetes in Verbindung mit § 5 der Verfügung des
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Reichskanzlers vom 27. September 1908 (Kol. Bl. S. 509) wird folgendes verordnet:
1. Spirituosen unterliegen nachstehendem Einfuhrzoll:
I. Spirituosen und alkoholhaltige Flüssigkeiten aller Art, welche weder süß noch mit einer Substanz
versetzt sind, durch welche die Feststellung den Alkoholgehalts mittels des Alkoholometers verhindert ist: