Beilage
zu Nr. 18 des Deutschen Kolonialblattes 1905.
Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Königliche Hofbuchhandlung.
Berlin SW. 12, Kochstraße 68—71.
Inhalt: Kaiserliche Verordnung, betreffend Iwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden
in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee. S. 1. — Kaiserliche Bergverordnung
für Deutsch= Südwestafrika. S. 11.
Kaiserliche Verordnung, betreffend JIwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in
den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee. Vom 14. Juli 1905.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen für die Schutzgebiete Afrikas und der Südsee im Namen des Reichs,
was folgt:
I. Zwangsverfahren wegen Geldforderungen, zur Erwirkung der
Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen und
Unterlaffungen im Verwaltungswege.
A. Geldforderungen und Ansprüche auf Herausgabe von Sachen.
1.
Wegen der von den zuständigen Verwaltungsbehörden festgestellten Geld-
und Ansprüche auf Herausgabe von Sachen wird die Zwangsvoll-
soweit nicht in dieser Verordnung besondere Bestimmungen enthalten
p, durch diejenige Verwaltungsbehörde 23 welche dazu nach den be-
Vorschriften zuständig ist oder in Ermangelung solcher Vorschriften
den Gouverneur ermächtigt wird.
Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Anordnung dem
Verpflichteten bekannt gemacht ist. Zwischen der Bekanntmachung und dem
Beginne der Vollstreckung soll eine mindestens dreitägige Frist liegen, es sei
denn, daß Gefahr im Verzug obwaltet. Ist durch besondere Vorschriften die
Vollstreckung vor dem Ablauf einer Frist oder vor der Entscheidung über ein
gegen die Anordnung eingelegtes Rechtsmittel (Beschwerde, Antrag auf gerichtliche
Entscheidung usw.) untersagt, so bewendet es bei diesen Vorschriften.
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