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a) bei einem Alkoholgehalt von 50 Prozent Tralles für 1 Liter 64 Pfg.;
b) bei einem Alkoholgehalt von mehr als 50 Prozent Tralles für jedes Prozent mehr 1,8 Pfg.;
W) bei einem Alkoholgehalt von weniger als 50 Prozent Tralles für jedes Prozent weniger 1,3 Pfg.
II. Spirituosen und alkoholhaltige Flüssigkeiten aller Art, welche entweder süß oder mit einer Substanz
versetzt find, durch welche die Feststellung des Alkoholgehalts mittels des Alkoholometers verhindert
ist, für 1 Liter 90 Pfg.
2. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember dieses Jahres in Kraft.
Lome, den 4. November 1904.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. V.: Graf Zech.
Verordnung des Gonverneurs von Deutsch-Sädwestafrika, betreffend Abänderung
des Zolltarifs. Vom 17. November 1904.
Auf Grund des § 6 der Zollverordnung für das deutschsüdwestafrikanische Schutzgebiet vom
31. Januar 1908 wird hiermit verordnet, was folgt:
Sämtliche Einfuhrzölle, mit Ausnahme der unter Tarisposition A Ie und k und Tarif-
nummer A X auf Branntwein, Waffen und Munition festgesetzten, treten vom 18. dieses Monats
ab bis auf weiteres außer Krast.
Windhuk, den 17. November 1904.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. V.: Tecklenburg.
Personalien.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Ersten Referenten
beim Kaiserlichen Gouvernement von Kamerun, Regierungsrat Ebermaier, den Charakter als Koeiserlicher
Geheimer Regierungsrat und dem Regierungsassessor Steinhausen den Charakter als Kaiserlicher Re-
gierungsrat für die Dauer ihrer Verwendung im Kolonialdienst zu verleihen.
Der am 15. Dezember auf Heimatsurlaub hier eingetroffene Erste Referent des Gouvernements
Kamerun, Geheimer Regierungsrat Ebermaier, ist zur Vertretung des Referenten für Kamerun und Togo
in die Kolonial-Abtellung des Auswärtigen Amtes einberufen worden.
Dem Hauptzollamtsvorsteher Broschell in Deutsch-Ostafrika ist für die Zeit seiner Tätigkelt im
Kolonialdienst der Titel eines Kaiserlichen Zollinspektors verliehen worden.
· Dem Stabsarzt à la suito der Kalserlichen Schubtruppe für Deutsch-Ostafrika, Ollwig, ist für
seine wissenschaftlichen Verdienste der Titel „Professor“ verliehen worden.
Naiserliche Schutgtruppen.
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
# A. K. O. vom 15. Dezember 1904.
gmann, Hauptmann und Kompagniechef,
v. Krieg, Oberleutnant, aniech
v. Kornatzki, Leutnant, .
Dr. Wittrock und Dr. Skrodzki, Stabsärzte, — Anträge um Belassung bei der Schutztruppe für
Deutsch-Ostafrika auf weitere 2½ Jahre werden genehmigt.
Schuptruppe für Südwestafrika.
Am A. K. O. vom 10. Dezember 1904.
10. Dezember aus dem Heere ausgeschleden und mit dem 11. Dezember d. Is. in der 3. (Proviant-)
Kolonnen-Abtellung der Schutztruppe angestellt:
Oberg, Leutnant im Niedersächsischen Feldartillerie-Regiment Nr. 46.