punkte dieser Regelung werden Gebühren für das bezeichnete Verfahren nur in-
soweit erhoben, als dies zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung vorgesehen
ist; bare Auslagen sind zu erstatten.
6*s 34.
Eingeborene im Sinne des § 2 der Verordnung, betreffend die Rechts-
verhältnisse in den deutschen Shutzecbieten, vom 9. Aerber 1900 Geichs-
Gesetzbl. S. 1005) unterliegen den Vorschriften dieser Verordnung nur insoweit,
als dies durch den Gouverneur bestimmt wird.
35.
Die in dieser Verordnung dem Reichskanzler zugewiesenen Obliegenheiten
werden in dessen Vertretung durch das Auswärtige Amt (Kolonial-Abteilung) wahr-
genommen. Der Ausdruck Gouverneur bezieht sich im Sinne dieser Verordnung
auch auf den Landeshauptmann des Schutzgebiets der Marshallinseln und den
Vizegouverneur im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen.
36.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1905 in Kraft. Gleichzeitig treten
die Verordnung, betreffend den Erlaß von Verordnungen auf dem Gebiete der
allgemeinen Verwaltung, des Zoll= und Steuerwesens für die westafrikanischen
Schutzgebiete, vom 19. Juli 1886 und die Verordnung, betreffend den Erlaß
von Verordnungen auf dem Gebiete der allgemeinen Verwaltung des Zoll= und
Steuerwesens für das Schutzgebiet der Marshall-, Brown= und Providence-Inseln,
vom 15. Oktober 1886 außer Kraft.
Die übrigen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen Vorschriften,
durch die das Vrpfahrin der Verwaltungsbehörden auf bestimmten Gebieten ihrer
Tätigkeit, insbesondere dem Zoll= und Steuerwesen geregelt ist, bleiben in Geltung,
bis sie von den Stellen, von denen sie ausgegangen sind, aufgehoben werden.
Auf dem Gebiete des Zoll= und Steuerwesens bleiben der Reichskanzler und die
von ihm dazu ermächtigten Behörden auch in Zukunft, jedoch unbeschadet der
Vorschrift des § 23 Abs. 2 befugt, von dieser Verordnung abweichende Vor-
schriften zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord Meiner Macht Hohenzollern, Gefle, den 14. Juli 1905.
d. S) Wilhelm.
Fürst von Bülow.