338 Erbeinsetzung eines Domkopitels.
Anstalten verwendet, theils zum Unterhalte der Kanoniker
unter diese vertheilt zu werden.
Dieses Verhältniß ist jedoch vollständig geändert
worden mit dem Reilte Depnt. Gauphschlßf
vom J. 1803, indem hiedurch alle Güter der Domkapitel
den Domainen der Bischöfe einverleibt und
mit den Bisthümern den Fürsten, welchen diese zufielen,
überwiesen wurden.
Mit der Einziehung des Gesammtvermögens
der Domkapitel mußte nothwendig auch die juristische
Persönlichkeit derselben untergehen, weil es zum
Begriffe und Wesen der juristischen Personen
gehört, daß sie ein zur Erreichung ihres besonders
bestimmten Zweckes verfügbares Vermögen besitzen,
was sich schon daraus ergibt, daß die Fiktion juristischer
Personen im Rechte gerade nur deshalb aufgenommen
wurde, damit ein bestimmtes Vermögen
einem über das Leben des Individuums
hinausdauernden, von dessen Individualität unabhängigen
Zwecke dienen könne, und damit die Unsicherheit,
welcher die Erreichung dieses Zweckes ausgesetzt
wäre, wenn man eine oder mehrere natürliche
Personen als berechtigtes Subjekt behandelte,
beseitigt werde (Savigny, Syst. Bd. II S. 240
u. 259; Puchta, Pand. und Vorles. S. 25 u. 26).
Gleichwie der Staat nur als Subjekt eines
Vermögens als juristische Person (liscus) erscheint,
und gleichwie die Universitäten nicht schon
als Lehranstalten, sondern nur insoferne, als sie
ein eigenthümliches Vermögen besitzen, den
juristischen Personen beigezählt werden, ebenso können
sich die Domkapitel nicht schon ihres kirchlichen
Amtes wegen, nicht schon als Kollegien zur Unterstützung
des Bischofes in Administration der Diözese,
sondern lediglich als Besitzer eines dem
kirchlichen Zwecke dienenden Stiftsvermögens
der juristischen Persönlichkelt erfreuen.