Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIII. Band. (33)

338  Erbeinsetzung  eines  Domkopitels.

Anstalten  verwendet,  theils  zum  Unterhalte  der  Kanoniker
  unter  diese  vertheilt  zu  werden.

Dieses  Verhältniß  ist  jedoch  vollständig  geändert
  worden  mit  dem  Reilte  Depnt.  Gauphschlßf
vom  J.  1803,  indem  hiedurch  alle  Güter  der  Domkapitel
  den  Domainen  der  Bischöfe  einverleibt  und
mit  den  Bisthümern  den  Fürsten,  welchen  diese  zufielen,
  überwiesen  wurden.

Mit  der  Einziehung  des  Gesammtvermögens
der  Domkapitel  mußte  nothwendig  auch  die  juristische
Persönlichkeit  derselben  untergehen,  weil  es  zum
Begriffe  und  Wesen  der  juristischen  Personen
gehört,  daß  sie  ein  zur  Erreichung  ihres  besonders
bestimmten  Zweckes  verfügbares  Vermögen  besitzen,
was  sich  schon  daraus  ergibt,  daß  die  Fiktion  juristischer
  Personen  im  Rechte  gerade  nur  deshalb  aufgenommen
  wurde,  damit  ein  bestimmtes  Vermögen
  einem  über  das  Leben  des  Individuums
hinausdauernden,  von  dessen  Individualität  unabhängigen
  Zwecke  dienen  könne,  und  damit  die  Unsicherheit,
  welcher  die  Erreichung  dieses  Zweckes  ausgesetzt
  wäre,  wenn  man  eine  oder  mehrere  natürliche
  Personen  als  berechtigtes  Subjekt  behandelte,
beseitigt  werde  (Savigny,  Syst.  Bd.  II  S.  240
u.  259;  Puchta,  Pand.  und  Vorles.  S.  25  u.  26).

Gleichwie  der  Staat  nur  als  Subjekt  eines
Vermögens  als  juristische  Person  (liscus)  erscheint,
  und  gleichwie  die  Universitäten  nicht  schon
als  Lehranstalten,  sondern  nur  insoferne,  als  sie
ein  eigenthümliches  Vermögen  besitzen,  den
juristischen  Personen  beigezählt  werden,  ebenso  können
  sich  die  Domkapitel  nicht  schon  ihres  kirchlichen
Amtes  wegen,  nicht  schon  als  Kollegien  zur  Unterstützung
  des  Bischofes  in  Administration  der  Diözese,
  sondern  lediglich  als  Besitzer  eines  dem
kirchlichen  Zwecke  dienenden  Stiftsvermögens
  der  juristischen  Persönlichkelt  erfreuen.