Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

Aulage 3. 
Hamburg, den 3. November 1905. 
An 
das Auswärtige Amt, Kolonial-Abteilung 
« Berlin. 
Nach siebenjähriger Tätigkeit in unserem Konzessionsgebiete sind wir in der Lage, den Wünschen 
der Kolonialverwaltung gegenüber, wegen näherer Bezeichnung desjenigen Landes, welches wir endgültig 
für unseren Betrieb in Anspruch nehmen wollen, durch folgende Erklärung entgegenzukommen. 
Abgesehen von dem uns durch Erklärung des Kaiserlichen Gouverneurs vom 19. August d. J. 
übereigneten Geblete von rund 1½ Millionen Hektar, wollen wir uns lediglich vorbehalten, zur Anlegung 
von Plantagen noch an 10 Stellen im Konzessionsgebiete innerhalb der nächsten 10 Jahre je 5000 ha 
Land nach Maßgabe unserer Konzession sowie der A. V. vom 15. Juni 1896 und der R. K. V. vom 
17. Oktober 1896 zu erwerben, wobei wir uns damit einverstanden erklären, daß die uns in dem er- 
wähnten Schreiben des Gouvernements vom 19. August d. J. auferlegten Bedingungen und Verpflichtungen 
auch für diese Landflächen siunngemäße Anwendung finden. Auf vorherige Anfrage der Verwaltung werden 
wir innerhalb von vler Monaten die endgültige Erklärung abgeben, ob wir auf ein vom Gouvernement 
bestimmt bezeichnetes Grundstück Anspruch erheben wollen oder nicht. 
Auf weiteren Landerwerb aus der Konzession verzichten wir hierdurch. # 
3 Wir erklären serner, daß wir aus den bis jetzt von uns mit den Eingeborenen abgeschlossenen 
Landverkäufen keine Rechte geltend machen wollen, auch von einer Rückforderung des von uns an die 
Eingeborenen bezahlten Kaufpreises absehen, jedoch setzen wir dabei voraus, daß, falls wir nach Maßgabe 
von Absatz 2 dieses Schreibens Land auswählen, welches den Gegenstand solcher Landverkäufe gebildet hat, 
weder eine neue Vermessung, noch eine abermalige Abfindung der Eingeborenen stattfinden soll, soweit die 
auf das Land bezüglichen Dokumente dem Gouvernement vorliegen. 
Hochachtungsvoll 
Gesellschaft Süd-Kamerun. 
gez. M. Schultz. p.p. Schwonberg.
	        
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