stellung eines i
geeigneten Tropenlastwagens
„eschrteben. Diese Aufgabe ist bis heute 3 och
elt.
on Interesse ist, daß der Kongostaat inzwischen
äP größere Anzahl Dampflastwagen durch 2 *
.. ten Cockerillschen Werke hat herstellen lassen, die
uptmann v. Doering-Atakpame im Auftrage des
fihiites Anfang v. Is. geprüft hat. Im Oktober
zund rei Wagen nach dem Innern des Kongostaates
sandttwar über den Nil aufwärts nach Redjaf ge-
erk von wo aus diese Wagen den Verkehr auf
mittetwa 1200 km langen Straße nach Buta ver-
M l soller. Ein Vorteil der Wagen ist die
Kl6 ichkeit der Verpackung in verhältnismäßig lelchten
sannen don etwa 500 kg Gewicht, auch ist die Zu-
mäghensehung der Wagen innerhalb weniger Stunden
Zweit Ein weiterer Vorteil besteht in einer
## Falellung des Vollreifens und dazwischen befind-
Last Schaufel= oder Zahnrad, wodurch beim
n eren von Sumpfstellen oder Flußbetien ein
Vockreisen des Rades in die Erde und damit eine
euerdutsbewegung der Wagen ermöglicht wird. Die
werde angs beorderten Wagen für den Kongostaat
desehe bereits mit diesen Relfen ausgestattet. Die
von k des Ausstoßens von Funken bei Anwendung
khn ohzeuer ist durch die Zuleitung des abge-
gemutt umpfes vollständig abgewendet, der aus-
nöihen Dampf dient gleichzeitig zur Erzielung des
Wagn Zuges für die Feuerung. Ein derartiger
denen wiegt mit vollständiger Last 8000 kg, von
ateri " die Halfte auf die Eigenlast mit Feuerungs-
aast al Wasser und Bedienung bzw. auf die Nu#-
von 10 t. Der Wagen besitzt eine Geschwindigkeit
Seeigu bis 20 km in der Stunde und nimmt
der Nüten bis zu 20 v. H. Unter Berücksichtigung
Wagenutlast und der Geschwindigkeit ersetzt ein
r des klelnen Typs etwa 400 Träger.
deut Anregung des Komitees hat neuerdings eine
Deusch trma den Bau dieser Dampflastwagen für
sa dee Pirsteme. Der erste Wagen ist,
m ung günstig ausfällt, für das Gouverne-
ent dven Transehsenbgtaussil
Du Französische Rolonialschule.
der frrrch ein Dekret vom 7. April 1905 wurde in
— dösischen Kolonialschule eine besondere Ab-
#ag zc Vorbereltung für die Kolonialrichter
Bert St ature n eingerichtet. In dem
der fant Kolonialministers an den Präsidenten
- licchen Republik wird auf die besonderen
daß eln Peiten hingewiesen, welche dadurch entsiehen,
Asgabe ter ohne Spezialvorbereitung für seine
# Dienst in den Kolonien plötzlich ein-
aatternt vor * Letzterer muß häufig allein, weit
Sacher de älteren und erfahreneren Kollegen, ohne
seine persönlichen Kenntnisse
angewtt. vollkommen auf
esen, seines Amtes walten, muß in Zivil= und
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Strafsachen urteilen und dabei den Rassen, Sitten
und örtlichen Überlieferungen Rechnung tragen. Aus
diesen Erwägungen ist eine besondere Abtellung in
der Kolonialschule für den Ersatz an Kolonialrichtern
eingerichtet worden.
Die Kandidaten haben ein Examen abzulegen,
in welchem sie zeigen müssen, daß sie das Recht,
Nationalökonomie, Kolonialgeschichte, die englische
oder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen.
Während ihres Aufenthalts in der Kolontalschule
haben die Kandidaten ihre juristischen Kenntnisse und
koloniale Ausbildung zu vervollkommnen. Als Rechts-
lizentiaten, als welche sie ihr Examen ablegen, haben
sie bei der Staatsfakultät die Vorlesungen für das
Doktorexamen zu hören und die entsprechenden
Examina zu bestshen. In der Handhabung der
Rechtspflege werden sie in einer Station bei der
Staatsanwaltschaft (Parquet de la Seine) ausge-
bildet. Diese theoretische und praktische Vorbereitung
setzt ein Studium von mehreren Jahren voraus und
gewährleistet eine bessere Handhabung der Rechts-
pflege in den überseeischen Besitzungen.
Als Lebensalter für die Zulassung zur Vor-
bereimung zu Kolonialrichtern in der neu geschaffenen
Sektion der Kolonialschule ist mindestens 20 und
höchstens 28 Jahre vorgeschrieben.
Das Examen umfaßt folgende Materien:
1. Zivilrecht (Grundsätze des Obligationen-
Bürgschafts= und Pfandrechts), Land= und See
handelsrecht — Code Ppénal (allgemeiner Tell)
Strafprozeß, allgemeine Nationalökonomie;
2. Geschichte der französischen und fremden
Kolonisation bis heute;
3. Geographie der französischen Kolonien;
4. Hygiene und praktische Medizin;
5. englische oder deutsche Sprache (Ubersetzung,
Aufsatz, Konversation).
Während ihres Aufenthalts in der Schule machen
die Kandidaten eine zweijährige Beschäftigung bei
Advokaten durch und werden zugleich der General-
Staatsanwaltschaft des Berufungsgerichts von Paris
oder der Staatsanwaltschaft des Gerichts erster
Instanz der Seine attachiert. Die Schüler, welche
am Schluß des zweiten Studienjahres das Abgangs-
examen bestehen, können nach der Reihenfolge ihrer
Klassifizierung zur Richterfunktion in den Kolonien
zugelassen werden. Zwei Drittel der offenen Stellen
sind ihnen vorbehalten.
Titeratur.
v. Rabenau (Hauptmann): Die deutsche Land-
und Seemacht und die Berufspflichten des
Offiziers. Ein Handbuch für Offiziere, Reserve-
offlziere und Kriegsschüler über die Einrichtungen
des Heeres und der Marlne sowie über die Be-
rufs= und Standespflichten des Offiziers. Mit
einem Titelbilde, drei Abbildungen und 22 über-