Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

stellung eines i 
geeigneten Tropenlastwagens 
„eschrteben. Diese Aufgabe ist bis heute 3 och 
elt. 
on Interesse ist, daß der Kongostaat inzwischen 
äP größere Anzahl Dampflastwagen durch 2 * 
.. ten Cockerillschen Werke hat herstellen lassen, die 
uptmann v. Doering-Atakpame im Auftrage des 
fihiites Anfang v. Is. geprüft hat. Im Oktober 
zund rei Wagen nach dem Innern des Kongostaates 
sandttwar über den Nil aufwärts nach Redjaf ge- 
erk von wo aus diese Wagen den Verkehr auf 
mittetwa 1200 km langen Straße nach Buta ver- 
M l soller. Ein Vorteil der Wagen ist die 
Kl6 ichkeit der Verpackung in verhältnismäßig lelchten 
sannen don etwa 500 kg Gewicht, auch ist die Zu- 
mäghensehung der Wagen innerhalb weniger Stunden 
Zweit Ein weiterer Vorteil besteht in einer 
## Falellung des Vollreifens und dazwischen befind- 
Last Schaufel= oder Zahnrad, wodurch beim 
n eren von Sumpfstellen oder Flußbetien ein 
Vockreisen des Rades in die Erde und damit eine 
euerdutsbewegung der Wagen ermöglicht wird. Die 
werde angs beorderten Wagen für den Kongostaat 
desehe bereits mit diesen Relfen ausgestattet. Die 
von k des Ausstoßens von Funken bei Anwendung 
khn ohzeuer ist durch die Zuleitung des abge- 
gemutt umpfes vollständig abgewendet, der aus- 
nöihen Dampf dient gleichzeitig zur Erzielung des 
Wagn Zuges für die Feuerung. Ein derartiger 
denen wiegt mit vollständiger Last 8000 kg, von 
ateri " die Halfte auf die Eigenlast mit Feuerungs- 
aast al Wasser und Bedienung bzw. auf die Nu#- 
von 10 t. Der Wagen besitzt eine Geschwindigkeit 
Seeigu bis 20 km in der Stunde und nimmt 
der Nüten bis zu 20 v. H. Unter Berücksichtigung 
Wagenutlast und der Geschwindigkeit ersetzt ein 
r des klelnen Typs etwa 400 Träger. 
deut Anregung des Komitees hat neuerdings eine 
Deusch trma den Bau dieser Dampflastwagen für 
sa dee Pirsteme. Der erste Wagen ist, 
m ung günstig ausfällt, für das Gouverne- 
ent dven Transehsenbgtaussil 
  
Du Französische Rolonialschule. 
der frrrch ein Dekret vom 7. April 1905 wurde in 
— dösischen Kolonialschule eine besondere Ab- 
#ag zc Vorbereltung für die Kolonialrichter 
Bert St ature n eingerichtet. In dem 
der fant Kolonialministers an den Präsidenten 
- licchen Republik wird auf die besonderen 
daß eln Peiten hingewiesen, welche dadurch entsiehen, 
Asgabe ter ohne Spezialvorbereitung für seine 
# Dienst in den Kolonien plötzlich ein- 
aatternt vor * Letzterer muß häufig allein, weit 
Sacher de älteren und erfahreneren Kollegen, ohne 
seine persönlichen Kenntnisse 
angewtt. vollkommen auf 
esen, seines Amtes walten, muß in Zivil= und 
  
55 — 
Strafsachen urteilen und dabei den Rassen, Sitten 
und örtlichen Überlieferungen Rechnung tragen. Aus 
diesen Erwägungen ist eine besondere Abtellung in 
der Kolonialschule für den Ersatz an Kolonialrichtern 
eingerichtet worden. 
Die Kandidaten haben ein Examen abzulegen, 
in welchem sie zeigen müssen, daß sie das Recht, 
Nationalökonomie, Kolonialgeschichte, die englische 
oder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen. 
Während ihres Aufenthalts in der Kolontalschule 
haben die Kandidaten ihre juristischen Kenntnisse und 
koloniale Ausbildung zu vervollkommnen. Als Rechts- 
lizentiaten, als welche sie ihr Examen ablegen, haben 
sie bei der Staatsfakultät die Vorlesungen für das 
Doktorexamen zu hören und die entsprechenden 
Examina zu bestshen. In der Handhabung der 
Rechtspflege werden sie in einer Station bei der 
Staatsanwaltschaft (Parquet de la Seine) ausge- 
bildet. Diese theoretische und praktische Vorbereitung 
setzt ein Studium von mehreren Jahren voraus und 
gewährleistet eine bessere Handhabung der Rechts- 
pflege in den überseeischen Besitzungen. 
Als Lebensalter für die Zulassung zur Vor- 
bereimung zu Kolonialrichtern in der neu geschaffenen 
Sektion der Kolonialschule ist mindestens 20 und 
höchstens 28 Jahre vorgeschrieben. 
Das Examen umfaßt folgende Materien: 
1. Zivilrecht (Grundsätze des Obligationen- 
Bürgschafts= und Pfandrechts), Land= und See 
handelsrecht — Code Ppénal (allgemeiner Tell) 
Strafprozeß, allgemeine Nationalökonomie; 
2. Geschichte der französischen und fremden 
Kolonisation bis heute; 
3. Geographie der französischen Kolonien; 
4. Hygiene und praktische Medizin; 
5. englische oder deutsche Sprache (Ubersetzung, 
Aufsatz, Konversation). 
Während ihres Aufenthalts in der Schule machen 
die Kandidaten eine zweijährige Beschäftigung bei 
Advokaten durch und werden zugleich der General- 
Staatsanwaltschaft des Berufungsgerichts von Paris 
oder der Staatsanwaltschaft des Gerichts erster 
Instanz der Seine attachiert. Die Schüler, welche 
am Schluß des zweiten Studienjahres das Abgangs- 
examen bestehen, können nach der Reihenfolge ihrer 
Klassifizierung zur Richterfunktion in den Kolonien 
zugelassen werden. Zwei Drittel der offenen Stellen 
sind ihnen vorbehalten. 
      
  
        
Titeratur. 
v. Rabenau (Hauptmann): Die deutsche Land- 
und Seemacht und die Berufspflichten des 
Offiziers. Ein Handbuch für Offiziere, Reserve- 
offlziere und Kriegsschüler über die Einrichtungen 
des Heeres und der Marlne sowie über die Be- 
rufs= und Standespflichten des Offiziers. Mit 
einem Titelbilde, drei Abbildungen und 22 über-
	        
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