Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

— 119 — 
Für den richtigen Eingang der Restbeträge bleibt der alte Besitzer mit verhaftet, soweit die Zahlung 
von dem neuen Besitzer nicht zu erlangen ist. Dies ist bis zum Beweise des Gegenteils anzunehmen, wenn 
der neue Besitzer die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, nachdem an ihn eine 
zweite Zahlungsaufforderung ergangen ist. Der alte Besitzer erwirbt gegen Zahlung des rückständigen 
Betrages den Anteil des säumigen neuen Besitzers zurück. ½ 
Die Haftpflicht des alten Besitzers erlischt binnen zwei Jahren vom Tage des Übertragungs- 
vermerks gerechnet. . . 
Der Zeichner eines Vorzugsanteiles haftet nur für die Zahlung des vollgezeichneten Betrages; 
darüber hinaus hat er keine Verpflichtung. 
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen. 
Die Mitglieder der Gesellschaft unterwerfen sich für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus 
dem Gesellschaftsvertrage dem Amts- bzw. Landgericht I zu Berlin. « « 
Die Organe der Gesellschaft sind: 
der Vorstand, 
der Aufsichtsrat, 
die Hauptversammlung. 
Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen und wird vom Aufsichtsrat in notarieller 
Gerhanhlung ernannt und abberufen. Auch können stellvertretende Mitglieder in gleicher Weise be- 
ellt werden. 
Deer Vorstand vertritt die Gesellschaft nach außen in allen Rechtsgeschäften und Angelegenheiten 
derselben, ernennt und entläßt die Beamten der Gesellschaft und leitet die Unternehmungen der Gesellschaft, 
insoweit ihm in diesen Befugnissen nicht durch den Aufsichtsrat oder durch die Statuten Beschränkungen 
auferlegt werden. « »-- 
Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglieder des Aufsichtsrates sein. Zu stell- 
vertretenden Mitgliedern des Vorstandes können für einen im voraus begrenzten Zeitraum auch Mitglieder 
des Auffichtsrates bestellt werden; doch scheiden diese für die Dauer ihrer Bestellung zu stellvertretenden 
Vorstandsmitgliedern aus dem Aufsichtsrate aus. 
Erklärungen oder Unterschriften sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie unter dem Namen 
der Gesellschaft abgegeben werden, und zwar, wenn nur ein Vorstandsmitglied ernannt ist, von diesem 
oder seinem Stellvertreter, und wenn mehrere Vorstandsmitglieder ernannt sind, von zwei Vorstands- 
mitgliedern oder einem Vorstandsmitglied und einem Stellvertreter oder zwei Stellvertretern. 
Der Aussichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Die Zahl wird 
innerhalb dieser Grenzen jährlich von der ordentlichen Hanptversammlung sestgesetzt. 
Die Wahl erfolgt in den ordentlichen Hauptversammlungen. In jeder ordentlichen Haupt- 
versammlung scheiden die drei Mitglieder aus, welche die längste Amtsdauer haben; im Zweifelsfalle ent- 
scheidet das Los. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. 
Bei jeder ordentlichen Wahl können sowohl die Stammbeteiligten wie die Vorzugsbeteiligten, 
falls ein solcher Antrag wenigstens von einem Drittel des in der Versammlung vertretenen Stamm= bezw. 
Vorzugskapltals unterstützt wird, verlangen, daß sie eines der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder in 
besonderer Wahl wählen, in der nur die Stamm= bzw. Vorzugsbeteiligten stimmen. Alle anderen 
Wahlen werden durch die Gesamthelt der Beteiligten ohne Rücksicht auf die Beteiligungsart vorgenommen. 
- Wenigstens zwel Drittel der Mitglleder des Aufsichtsrates mlissen deutsche Reichsangehörige 
sein, — die Hälfte der Mitglieder müssen Gesellschafter oder gesetzliche Vertreter von Gesell- 
ern sein. . ; .«.·.· 
Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so kann für ihn in der nächsten 
ordentlichen Hauptversammlung eine Ersatzwahl stattfinden. Bis dahin kann der Aufsichtsrat ein Ersatz- 
mitglied zuwählen. - 
Die Mitglieder des Aufsichtsrates beziehen kein Gehalt, erhalten jedoch Ersatz der Barauslägen 
und bei Reisen eine Vergütung nach festen, von der Hauptversammlung zu bestimmenden Sätzen. Ferner 
steht dem Aufsichtsrat ein Gewinnanteil zu, unter defsen Verteilung an die einzelnen Mitglieder er selbst 
beschließt. Dieser Beschluß kann auf Antrag eines Mitgliedes des Aufsichtsrates von der Hauptversammlung 
abgeändert werden. - ·-"" , -’- -· v 
Der Aufsichtsrat hat das Recht und die Pflicht, die gesamte Geschäftsführung zu überwachen. 
* kann jederzeit von dem Vorstande oder den Beamten der Gesellschaft Bericht über die Angelegenheiten 
der Gesellschaft verlangen und durch von ihm zu bestimmende Mitglieder, auch durch dritte Sachverständige, 
le Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen, sowie den Bestand der Gesellschaftskasse 
und die sonstigen Aktivbestände untersuchen. * -
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.