Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Die Uberführung wird, sowelt Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, bei nächster 
geeigneter Gelegenheit auf Gefahr des Antragstellers gegen Zahlung einer von Fall zu Fall festzusetzenden 
Gebühr ausgeführt. Die Bescheinigung (Absatz 1) wird alsdann, mit einem Vermerk über die anderweite 
derlegung versehen, zurückgegeben. 
die Aufbewahrung in einem Lagerraum der in Absatz 1 bezeichneten Art sind ebenfalls 
Gebühren mch einem von dem Gouvernement festgesetzten, an dem Lagerraum ausgehängten Tarif zu zahlen. 
§ 10. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf die Ein= und Durchfuhr von Feuerwaffen 
und Schleßbedarf zum amtlichen oder militärischen Gebrauche, einschließlich des Dienstgebrauchs der Beamten 
und Offiziere, keine Anwendung. 
Der Nachweis darüber, ob Feuerwassen und Schießbedarf zum Dienstgebrauche von Beamten und 
Offizieren bestimmt sind, wird durch eine Beschelnigung der vorgesetzten Dienstbehörde geführt. 
Dem Gouvernement bleibt vorbehalten, eine dem Absatz 1 entsprechende Ausnahme auch für 
Feuerwaffen und Schießbedarf zuzulassen, welche nach der Bescheinigung eines zuständigen Konsulates usw. 
oder nach seinem Ermessen zur persönlichen Verteidigung eines lediglich auf kurze Zeit im Schutzgebiete 
verweilenden Reisenden bestimmt sind. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juni 1906 in Kraft. 
Daressalam, den 9. März 1906. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Graf v. Götzen. 
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Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Führung 
und den Besitz von Feuerwassen und Schießbedarf und den Verkehr mit denselben. 
Vom 9. März 1906. 
Auf Grund des § 15 Absatz 2 und 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 Selte 813) 
in Verbindung mit der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1908 (Kolonkalblatt Seite 509) 
wird hierdurch für den Umfang des Schutzgebiets verordnet, was folgt: 
I. Vorschriften für Nichteingeborene. 
§ 1. Zur Führung und zum Besitze einer Feuerwasse bedarf es der obrigkeltlichen Erlaubnis, 
welche durch 1Ausstellung des Wasfsenscheins erteilt wird. 6 
Für eine jede Feuerwaffe ist ein besonderer Waffenschein ersorderlich. 
Der Waffenschein lautet auf den Namen des Berechtigten, enthält die Angabe des Stempels 
der Waffe und ist nicht übertragbar. Doch kann ein Nosfenschein (auch nachträglich) auf den Namen 
mehrerer Berechtigter ausgestellt werden. 
§ 2. Die Erlaubnis (8 1) kann versagt werden: 
1. wenn der Nachsuchende sich über seine Person, seine Vertrauenswürdigkeit oder den Erwerb 
der deuerwas- nicht auszuweisen vermag; 
2. wenn der Nachsuchende brnss eine zum Schutz seines Hausstandes und seines Eigentums 
sewe zur Ausübung der Jagd genügende Anzahl von Feuerwaffen besitzt; 
. wenn nicht genügende Vorsorge getroffen ist, um zu verhindern, daß die Feuerwaffe oder der 
Schießbedarf ie die Hände Unberufener, insbesondere Farbiger, zu fallen vermögen. 
Bei Vorhandensein der Voraussetzungen unter 1, 2 kann die Erlaubnis von der Hinterlegung 
einer Sicherheitssumme bis zur Höhe von 300 Rup. abhängig gemacht werden. Die Hinterlegung hat 
mit der Maßgabe zu geschehen, daß die Sicherheit bei Zuwiderhandluüngen gegen die Vorschriften dieser 
Verordnung oder anderer den Verkehr mit Feuerwassen und Schießbedarf betreffenden Vorschriften ohne 
weiteres zugunsten des Fiskus für verfallen erklärt und eingezogen werden kan 
§5 3. Gelsteskranken und Personen, welche unter poltzeilicher Ausfsicht seeher, darf die Erlaubnis 
E 1) nicht erteilt werden. 
8§ 4. Dile Erlaubnis (8 1) kann jeberzeit zurückgezogen werden, wenn die Voraussetzungen für 
üre. ar vorhanden sind. 
§ 5. Feuerwaffen, zu deren Führung und Besitz die Erlaubnis (§ 1) versagt oder zurückgezogen 
wird, sowie dazugehöriger Schießbedarf sind von der Polizeibehörde in Verwohrung zu nehmen. 
Zuständig für die Erteilung und gegebenenfalls für die Zurückziehung der Erlaubnis (81) 
u die Berwaltungsbehörde des Bezirks, in welchem der Nachsuchende wohnt oder dei Ermanglung eines 
sesten Wohnsihes im Schutzgebete sich aufhält. 
1. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis E 1) ist vor Erlangung des Besitzes der Feuerwas 
n dringenden Fales spätestens vier Wochen nach Erlangung des Besitzes anzubringen. 
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