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Die Uberführung wird, sowelt Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, bei nächster
geeigneter Gelegenheit auf Gefahr des Antragstellers gegen Zahlung einer von Fall zu Fall festzusetzenden
Gebühr ausgeführt. Die Bescheinigung (Absatz 1) wird alsdann, mit einem Vermerk über die anderweite
derlegung versehen, zurückgegeben.
die Aufbewahrung in einem Lagerraum der in Absatz 1 bezeichneten Art sind ebenfalls
Gebühren mch einem von dem Gouvernement festgesetzten, an dem Lagerraum ausgehängten Tarif zu zahlen.
§ 10. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf die Ein= und Durchfuhr von Feuerwaffen
und Schleßbedarf zum amtlichen oder militärischen Gebrauche, einschließlich des Dienstgebrauchs der Beamten
und Offiziere, keine Anwendung.
Der Nachweis darüber, ob Feuerwassen und Schießbedarf zum Dienstgebrauche von Beamten und
Offizieren bestimmt sind, wird durch eine Beschelnigung der vorgesetzten Dienstbehörde geführt.
Dem Gouvernement bleibt vorbehalten, eine dem Absatz 1 entsprechende Ausnahme auch für
Feuerwaffen und Schießbedarf zuzulassen, welche nach der Bescheinigung eines zuständigen Konsulates usw.
oder nach seinem Ermessen zur persönlichen Verteidigung eines lediglich auf kurze Zeit im Schutzgebiete
verweilenden Reisenden bestimmt sind.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juni 1906 in Kraft.
Daressalam, den 9. März 1906.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf v. Götzen.
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Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Führung
und den Besitz von Feuerwassen und Schießbedarf und den Verkehr mit denselben.
Vom 9. März 1906.
Auf Grund des § 15 Absatz 2 und 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 Selte 813)
in Verbindung mit der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1908 (Kolonkalblatt Seite 509)
wird hierdurch für den Umfang des Schutzgebiets verordnet, was folgt:
I. Vorschriften für Nichteingeborene.
§ 1. Zur Führung und zum Besitze einer Feuerwasse bedarf es der obrigkeltlichen Erlaubnis,
welche durch 1Ausstellung des Wasfsenscheins erteilt wird. 6
Für eine jede Feuerwaffe ist ein besonderer Waffenschein ersorderlich.
Der Waffenschein lautet auf den Namen des Berechtigten, enthält die Angabe des Stempels
der Waffe und ist nicht übertragbar. Doch kann ein Nosfenschein (auch nachträglich) auf den Namen
mehrerer Berechtigter ausgestellt werden.
§ 2. Die Erlaubnis (8 1) kann versagt werden:
1. wenn der Nachsuchende sich über seine Person, seine Vertrauenswürdigkeit oder den Erwerb
der deuerwas- nicht auszuweisen vermag;
2. wenn der Nachsuchende brnss eine zum Schutz seines Hausstandes und seines Eigentums
sewe zur Ausübung der Jagd genügende Anzahl von Feuerwaffen besitzt;
. wenn nicht genügende Vorsorge getroffen ist, um zu verhindern, daß die Feuerwaffe oder der
Schießbedarf ie die Hände Unberufener, insbesondere Farbiger, zu fallen vermögen.
Bei Vorhandensein der Voraussetzungen unter 1, 2 kann die Erlaubnis von der Hinterlegung
einer Sicherheitssumme bis zur Höhe von 300 Rup. abhängig gemacht werden. Die Hinterlegung hat
mit der Maßgabe zu geschehen, daß die Sicherheit bei Zuwiderhandluüngen gegen die Vorschriften dieser
Verordnung oder anderer den Verkehr mit Feuerwassen und Schießbedarf betreffenden Vorschriften ohne
weiteres zugunsten des Fiskus für verfallen erklärt und eingezogen werden kan
§5 3. Gelsteskranken und Personen, welche unter poltzeilicher Ausfsicht seeher, darf die Erlaubnis
E 1) nicht erteilt werden.
8§ 4. Dile Erlaubnis (8 1) kann jeberzeit zurückgezogen werden, wenn die Voraussetzungen für
üre. ar vorhanden sind.
§ 5. Feuerwaffen, zu deren Führung und Besitz die Erlaubnis (§ 1) versagt oder zurückgezogen
wird, sowie dazugehöriger Schießbedarf sind von der Polizeibehörde in Verwohrung zu nehmen.
Zuständig für die Erteilung und gegebenenfalls für die Zurückziehung der Erlaubnis (81)
u die Berwaltungsbehörde des Bezirks, in welchem der Nachsuchende wohnt oder dei Ermanglung eines
sesten Wohnsihes im Schutzgebete sich aufhält.
1. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis E 1) ist vor Erlangung des Besitzes der Feuerwas
n dringenden Fales spätestens vier Wochen nach Erlangung des Besitzes anzubringen.
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