Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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5 3. Die Lizenz wird erteilt: 
a) für Firmen: auf deren Namen für unbeschränkte Zeit und den ganzen Bezirk (Lizenz 
erster Klasse) , - - 
b) für Händler: auf deren Namen für ein Jahr und bestimmte Stationen (Lizenz 
zwelter Klasse). 
Gibt ein Inhaber selnen Handelsbetrieb vor Ablauf eines halben Jahres nach der Ertellung der 
Lizenz auf, so wird die Hälfte der Gebühr zurückgezahlt. 
§ 4. Die Lizenz berechtigt zum Betriebe einer Station mit zwei Personen einschließlich des 
Statlonsleiters. 
Für jede weitere Person wird eine besondere, im § 5 festgesetzte Gebühr erhoben. 
Die von Fahrzeugen aus betriebenen Geschäfte müssen von einem Lizenzinhaber besorgt werden, 
welcher seine Lizenz bei sich führen und auf Verlangen den Polizelorganen vorzeigen muß. Die Besatzung 
selbst darf keinen Handel treiben. - 
§ 5. Die Lizenzgebühr beträgt für ein Jahr: 
1. für Firmen in Stuse 1: 3000 Mk., 
- - - 2: 1200 Mt. 
- - - : 3: 800 Mk. 
Die Einstellung in die jeweilige Stuse erfolgt durch das Bezirksamt. 
2. für Handelsstationen 
a) für die erste Statlon 300 Mk., 
b) für jede weitere Station 100 Mk. 
J) für jede dritte und weltere im Handelsbetrieb beschäftigte Person 150 Mk. 
Die Inhaber von Lizenzen erster Klasse haben für ihre Hauptstatlon eine besondere Gebühr 
nicht zu zahlen. .-· 
§6.Ausdruck-»sech«inbea§§8undöbedentetdasRechnuagsjahyd.i·deu8eltraum 
vom 1. April eines bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres. 
Dle Lizenzgebühr ist bel Beginn des Jahres fällig, für welches sie erhoben wird. 
§ 7. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängnis 
bis zu zwei Monaten oder mit Haft belegt, auch kann auf Einziehung der Handelsprodukte sowie auf 
Wegnahme des Fahrzeugs ohne Rücksicht auf den Eigentümer erkannt werden. 
Herbertshöhe, den 8. August 1904. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl. 
Perspnalien. 
HKaiserliche Schutgtruppen. 
Schutztruppe für Süd westafrika. 
Verfügung des Reichskanzlers (Oberkommando der Schußtruppen) vom 30. April 1906. 
Iwersen, Stabsveterinär, mit dem 30. April d. Js. behufs Wiederanstellung im Bereiche der Königlich 
Preußischen Heeresverwaltung aus der Schutztruppe ausgeschieden. 
Verfügung des Reichskanzlers (Oberkommando der Schutztruppen) vom 8. Mai 1906. 
Fuchs, Unterveterinär der Reserve, mit dem 10. Mai d. Js. in die Schutztruppe übernommen und gleich- 
zeitig zum Oberveterinär befördert. 
Verlustliste Ar. 63 
der Raiserlichen Schutztruppe für Südwestafrika bei den Rämpfen gegen die aufständischen Eingeborenen. 
Gefallen: 
Am 4. Mai bei Rovisoley östlich Gapnetz: 
1. Reiter Eugen Malle, früher im Grenadier-Regiment Königin Olga (1. Württembergischen) Nr. 114.
	        
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