Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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dürsen, als sie auf der Mehrzahl anderer in Afrika unter ähnlichen Verhältnissen gebauten 
und betriebenen Bahnen bestehen. Für die Personenbeförderung find mindestens zwel Klassen 
2 Zahl der Züge wird dem Ermessen der Gesellschaft anheimgestellt, hat jedoch dem Ver- 
kehrsbedürfnisse nach Möglichkeit zu genügen. Der Fahrplan ist in geeigneter Weise öffentlich 
bekannt zu machen. « -« 
.DieBeftimmungdersteisejürden Personen- und Güterverkehr bleibt fär die ersten fünf 
Jahre nach dem auf die Betriebseröffnung folgenden 1. Januar der Gesellschaft überlassen. 
Nach Ablauf der ersten fünf Jahre steht es dem Reichskanzler frei, wiederkehrend von zehn 
“ 
zu zehn Jahren Höchstsätze für die einzelnen Personenwagenklassen und Güterklassen festzusetzen, 
die jedoch nicht niedriger als die Höchstsätze der Mehrzahl anderer in Afrika unter öhnlichen 
Verhältnissen erbauten und betriebenen Bahnen bemessen werden dürfen. Die Festsetzung der 
Mindeftsätze bleibt ebenso der Aussichtsbehörde vorbehalten. Die Beförderungspreise und alle 
ihre Änderungen sind vor der Einführung dem Gouverneur anzuzelgen und in geeigneter 
Weise öffentlich bekannt zu machen. Erhöhungen treten ohne besondere Genehmigung des 
Kaiserlichen Gouverneurs erst drei Monate nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
Zur Sicherung des Betriebs der für das Schutzgebiet Kamerun einzurichtenden Post= und 
Telegraphenanstalten gelten folgende Bestimmungen: 6 * 6 
a) Die Gesellschaft hat die Briefpost mit allen fahrplanmäßigen Zügen kostenfrei zu be- 
fördern, und zwar — nach Wahl der Reichs-Poslverwaltung — entweder durch Ver- 
mittelung des Zugpersonals oder in einem besonderen, für Postzwecke eingerichteten 
Wagenabteil unter Begleitung des erforderlichen Postpersonals. Letzteres sowie die Ge- 
rätschaften, deren die Postbeamten unterwegs bedürfen, sind gleichfalls kostenfrei zu be- 
fördern. Für die postmäßige Elnrichtung des Wagenabteils werden der Gesellschaft die 
Selbstkosten von der Reichs-Postverwaltung vergütet. ""; 
b) Die Gesellschaft hat die Posipäckereien in derselben Weise wie die Briespost zu befördern. 
Für die Pakelbeförderung wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Beförderungs- 
dienst durch das Eisenbahnpersonal oder durch das Postpersonal erfolgt, der Gesellschaft 
eine Vergütung von 50 Prozent des allgemeinen Stückguttarifs (für Stückgüter aller 
Art) gewährt. - 
o)ReichendieuatersbizeichneteyWagens-HeilezurBtieFundPäckereibefötdeknngnicht 
aus, so ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen der Reichs-Postverwaltung be- 
soeondere Bahnpostwagen in die fahrplanmäßigen Züge elnzustellen und kostenfrei zu be- 
fördern. Die Beschaffung dieser Bahnpostwagen ist von der Gesellschaft nach den An- 
gaben und auf Koften der Reichs-Postverwaltung zu bewirken. J 
Die Vergütung der Päckereien erfolgt nach den Bestimmungen unter b. 
d4) Die innere und äußere Unterhaltung der Postwagenabtelle (a) und der Bahnpostwagen 
Cc) erfolgt durch die Gesellschaft; die Selbstkosten werden von der Reichs-Postwerwallung 
erstattet. Für die Erleuchtung sowie für die Reinigung im Innern sorgt die Post- 
verwaltung auf eigene Rechnung; doch kann sie von der Gesellschaft die Ausführung 
dieser Leistungen gegen Erstattung der Selbstkosten in Anspruch nehmen. 
e) Die Reichs-Postverwaltung behält sich vor, im Falle der Inanspruchnahme des Zug- 
personals für die Beförderung der Briespost und Postpäckereien nach Maßgabe der 
Mühewaltung, eine von ihr zu bestimmende Vergütung zu gewähren. 
." Für den Postdienst des Zugpersonals (a und d) übernimmt die Gesellschaft keine 
Verantwortlichkelt. ç " " . .", 
t)DieGeiellfchaftistpcrpflichtet,beidemBauvonStdtionsgebäudeaåufdvsBedürfais 
der Reichs-Postverwaltung an Räumen für Post= und Telegraphenstationen Rücksicht zu 
nehmen; für die Räume ist postseitig eine jährliche Vergütung nach besonderer Verein- 
barung zu zahlen. . . I 
g)DieGesellschcsthat-der'.Relchk-TelegrapheaveraltuagunentgeltlichquRechtzuzM 
·-qestehen,audemTelegraphengestångedekElseabahn,ioweitsdiesRanmbietehihre 
Telegraphen= und Fernsprechdrähte anzubringen, sowie das Recht, erforderlichenfalls eigene 
Gestänge für Telegraphen= und Fernsprechleitungen auf dem Grund und Boden der 
Bahnverwaltung längs der Eisenbahnlinie aufzustellen. Die Gesellschaft wird diese 
Linien unentgeltlich wie ihre eigenen bewachen. · 
h) Zwischen Orten, welche durch Telegraphen= oder Fernsprechanlagen der Relchs-Postver- 
waltung verbunden sind, darf der Bahntelegraph zur Übermittelung von Nachrichten, 
die sich nicht auf den Dienst der Eisenbahn beziehen, nur mit Genehmigung der Reichs- 
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