Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Postverwaltung benutzt werden. Im übrigen gelten für die Beförderung von Privat- 
telegrammen durch den Bahntelegraphen die von der Reichs-Postverwaltung für ihre 
Linien im deutschen Schutzgebiete Kamerun festgesetzten Tarife und sonstigen Bestim- 
mungen. Eine Verpflichtung zur Beförderung von Privattelegrammen entsteht für die 
Gesellschaft hierdurch nicht. 
Der Betrieb der Eisenbahn kann im Wege eines schriftlichen Vertrags an eine andere Person 
oder Gesellschaft verpachtet werden; ein solcher Vertrag bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers. 
5. Die Benutzung der Bahn ist jedermann unter gleichen Bedingungen zu gewähren. Ins- 
besondere haben die angesetzten Beförderungspreise gleichmäßig für alle Personen oder Güter derselben Art 
Anwendung zu finden. Erleichterungen der Beförderung, welche nicht unter Erfüllung der gleichen Be- 
dingungen jedermann zugute kommen, sind unzulässig. 
Die Gesellschaft ist auf Verlangen des Reichskanzlers verpflichtet, anderen Unternehmern den An- 
schluß an die Bahn mittels Privatanschlußgleisen oder Anschlußbahnen gegen Ersatz der der Gefellschaft 
daraus erwachsenden Kosten zu gestatten, sofern die Gesellschaft die Anschlußgleise oder Anschlußbahnen 
nicht binnen angemessener Frist selbst herstellt. Auch ist die Gesellschaft verpflichtet, auf den anschließenden 
Privatanschlußgleisen den Betrieb unter Belstellung der erforderlichen Transportmittel, gegen angemessene 
Vergütung zu übernehmen und ferner den lbergang geeigneter Transportmittel der Privatanschlußbahnen 
ebenfalls gegen angemessene Vergütung zu gestatten. Die Vergütung ist im Streitfalle von dem Reichs- 
kanzler festzusetzen. 
Vertragsverletzung. 
§* 6. Falls die Gesellschaft gegen eine der ihr in dieser Urkunde auferlegten Verpflichtungen 
schuldhaft verstößt und der ihr vom Reichskanzler erteilten Anweisung, diesen Verstoß gut zu machen, nicht 
in angemessener Frist folgt, so kann sie für die durch ihr Verhalten dem Verkehre zugefügten Nachteile 
auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags in Anspruch genommen werden. . 
Darüber, ob ein Verschulden der Gesellschaft vorliegt, und darüber, ob fie der infolge eines 
solchen schuldhaften Verstoßes erteilten Anweisung nicht entsprechend nachgekommen ist, sowie darüber, wie 
hoch sich der für die entstandenen Nachteile zu zahlende Geldbetrag beläuft, entscheidet endgültig ein nach 
§ 7 zu bildendes Schiedsgericht. Alle hiernach von der Gesellschaft etwa zu zahlenden Beträge sind an 
die Kasse des Kaiserlichen Gouvernements abzuführen. 
Hat ein Verschulden der Gesellschaft bei der Erfüllung der ihr in dieser Urkunde auferlegten 
Verpflichtungen zur Folge, daß die Elsenbahnstrecke nicht rechtzeitig gebaut oder nicht betrieben werden 
kann, so ist der Reichskanzler befugt, auf Kosten der Gesellschaft den Bau oder Weiterbau der Bahn und 
die Einrichtung oder Fortführung des Betriebs einem Dritten zu übertragen oder selbst zu übernehmen. 
Ülber die Frage, ob ein solches Verschulden der Gesellschaft vorliegt, entscheidet ebenfalls endgültig ein nach 
& V dieser Urkunde zu bildendes Schiedsgericht. « 
Schledsgericht. 
§ 7. Das im § 6 vorgesehene Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, daß jeder Teil zwei Schieds- 
richter bestellt und von sämtlichen Schiedsrichtern ein fünfter als Obmann gewählt wird. Der Reichs- 
kanzler wird die von ihm gewählten Schiedsrichter der Gesellschaft benennen und die Gesellschaft gleich- 
zeitig auffordern, die von ihr zu wählenden Schiedsrichter binnen vier Wochen, vom Tage der Zustellung 
der Aufforderung an gerechnet, zu bestellen und ihm namhaft zu machen. Kommt die Gesellschaft dieser 
Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so wählt der Reichskanzler auch die fehlenden Schiedsrichter. Als Ob- 
mann ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit 
wird der Obmann von dem Präfidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts ernannt. Das Schieds- 
gericht tritt in Berlin zusammen. Für das schiedsrichterliche Verfahren gelten, soweit in dieser Urkunde 
nichts anderes festgesetzt ist, die Vorschriften des zehnten Buches der Zivilprozeßordnung. 
Vorzugsrechte. 
8 8. Solange die in dieser Urkunde erteilte Konzession besteht, wird einem anderen Unternehmer die 
Anlage einer Eisenbahnstrecke, welche neben den verliehenen Bahnlinien in gleicher Richtung auf dieselben 
Orte oder unter Berührung mehrerer Hauptpunkte derselben laufen würde, nicht konzessiontert werden. 
Vorkonzessionen zum Weiterbau oder zum Bau von Anschlußbahnen dürfen nur nach Anhörung 
der Lamerun-Eisenbahngesellshaft bewilligt werden und bedürfen der Genehmigung durch den Reichs- 
nzler. 
Auf einen Bahnbau durch das Reich oder die Kolonie finden die Bestimmungen der vorstehenden 
beiden Absätze keine Anwendung. - 
Die Gesellschaft hat ein Vorzugsrecht auf die Konzession für den Bau einer Hafenanlage am 
Ausgangspunkte der Bahn mit der Maßgabe, daß die zu schaffende Hafenanlage, soweit sie nicht für die 
Zwecke der Eisenbahn erfordert wird, dem öffentlichen Verkehre freizugeben ist. Etwaige Zweifel über 
die Benutzung entscheidet der Relchskanzler.
	        
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