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des Nennwerts der Stammanteile Reihe B. Der dann etwa noch verbleibende Überschuß wird zur Hälfte
dem Reiche zugewiesen, die andere Hälfte fällt als weiterer Gewinnanteil den Anteilen beider Reihen nach
dem Verhältnis ihres Nennwerts zu. " . ""
Die Inhaber der abgestempelten Stammanteilscheine Reihe B haben nur auf den im vorstehenden
bezeichneten Rest des Reingewinns Anspruch.
Zahlstellen.
§ 21. Die an die Inhaber der Stammanteile Reihe B gemäß § 18 vom Deutschen Reiche und
nach § 20 von der Gesellschaft zu leistenden Zahlungen erfolgen durch die gleichen Zahlstellen gegen Aus-
lieferung der den Anteilen beizugebenden Gewinnanteilscheine und bei Einlösung der ausgelosten Stamm-
anteile Reihe B gegen Abstempelung der Anteilscheine.
Übertragung.
8 22. Die Übertragung der Konzession an andere Personen oder Gesellschaften bedarf der Ge-
nehmigung des Relchskanzlers.
Erwerbsrecht des Reichs.
§ 23. Das Reich hat vom Beginne des 21. Geschäftsjahrs an jederzeit das Recht, die Vorzugs-
anteile Reihe A, die noch nicht ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B und die ausgelosten
und abgestempelten Stammanteile Reihe B durch einseitige, dem Vorstande der Gesellschaft mit dreimonat-
licer Frist abzugebende Erklärung zum Schlusse elnes Geschäftsjahrs zu erwerben.
Sofern der Erwerb vor Ablauf des 30. Geschäftsjahrs erfolgt, beträgt der Erwerbspreis für jeden
Vorzugsanteil Reihe A sowie für jeden noch nicht ausgelosten und abgestempelten Stammanteil Reihe B
einhundertundfünfzig Mark, für jeden ausgelosten und abgestempelten Stammanteil Reihe B dreißig Mark.
ofern der Erwerb nach Ablauf des 30. Geschäftsjahrs erfolgt, beträgt der Erwerbspreis für die Vor-
zugsanteile Reihe & die zwanzigfache Kapitalisierung der auf die Vorzugsanteile Reihe A im Durchschnitte
er letzten fünf, bei Abgabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre entfallenden Gewinnanteile, jedoch
nicht weniger als den Rennwert und nicht mehr als das Anderthalbfache dieses Nennwerts, also nicht
weniger als einhundert und nicht mehr als einhundertundfünfzig Mark für jeden Vorzugsanteil Reihe A.
Erwerbspreis der noch nicht ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B beträgt einhundert-
undzwanzig Mark für jeden Anteil, zuzüglich eines Betrags, welcher der zwanzigfachen Kapitalisierung der
gemäß § 20 Ziffer 6 und 7 der anliegenden Sotzung im Durchschnitte der letzten fünf bei Abgabe der
rklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre auf die Stammanteile Reihe B entfallenden Gewinnanteile entspricht,
belher iedoch dreißig Mark nicht übersteigen darf. Der Erwerbspreis der ausgelosten und abgestempelten
1 tammanteile Reihe B beträgt die zwanzigfache Kapitaltsierung der gemäß § 20 Ziffer 6 und 7 der an-
liegenden Satzung im Durchschnitte der letzten fünf bei Abgabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäfts-
sohre ai die Stammanteile Reihe B entfallenden Gewinnanteile, jedoch nicht mehr als dreißig Mark für
en Schein.
Dem Deutschen Reiche steht es frei, lediglich die Vorzugsanteile Reihe 4 oder die noch nicht aus-
Klosten und abgestempelten Stammantelle Reihe B oder die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile
Ecze B zu erwerben. Nach Erwerb einer dieser Gattungen steht ihm das Recht auf Erwerb der anderen
attungen noch in derselben Weise zu.
Auflösung.
v § 24. Falls es sich herausstellt, daß die Gesellschaft wegen Zahlungsunfähigkeit den Bau der
siahn nicht vollenden oder den Betrieb nicht aufnehmen kann oder den Betrieb einzustellen genötigt ist,
aut die in den 88 8 bis 12, 14, 15 der Gesellschaft verliehenen Vorzugsrechte verwirkt, vorbehaltlich des
at Grund dieser Konzession von der Gesellschaft zur Zeit der Einstellung des Baues beziehungsweise
riebs bereits erworbenen Grund= und Bergwerkseigentums. Das Reich ist in diesem Falle berechtigt,
Rese nternehmen in selnem ganzen Umfange mit allem Betriebsmaterlal und sonstigem Zubehöre, den
des vde-- und Erneuerungsfonds gegen eine Abfindung der Inhaber der Vorzugsanteile Reihe A in Höhe
so ist ennwerts dieser Vorzugsanteile zu erwerben. Wird von dieser Berechtigung kein Gebrauch gemacht,
der Reichskanzler befugt, die Gesellschaft für aufgelöst zu erklären und die Liquidation herbeizuführen.
sehun 8 26. Eln Beschluß der Hauptversammlung auf Auflösung der Gesellschaft oder auf Herab-
9. des Grundkapitals bedarf zu seiner Gültigkeit unter allen Umständen der Genehmigung des
eichskanzlers.
8 26. Für die Liquidation gelten die Vorschriften der 88 48, 49 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Nen Bei Ausschüttung der Llauidationsmasse sind auf die Vorzugsanteile Reihe A vorweg die ihrem
zue nwert entsprechenden Beträge zu verteilen. Den Rest des Liquidationserlöses erhält das Reich bis
r Höhe von 120 Prozent des Nennwerts der Stammantelle Reihe B. Ein alsdann etwa noch ver-
eeender Überschuß fällt zur Hälfte dem Reiche zu, die andere Hälste wird nach dem Verhältnisse der
ab nwerte auf die Vorzugsanteile Relhe A und der Stammantelle Reihe B verteilt. Die ausgelosten und
gestempelten Stammanteile Reihe B stehen den noch nicht ausgelosten und abgestempelten gleich.