Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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des Grundkapitals bedarf einer Mehrheit von wenigstens drei Vierteln der bei der Abstimmung ab- 
gegebenen Stimmen. 
Sonstige Abänderungen und Ergänzungen der Satzung, insbesondere die Erhöhung des Grund- 
kapitals, bedürsen einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen. 
Die Wahlen finden, sofern sie nicht durch Zuruf einstimmig erfolgen, mittels Abgabe von Stimm- 
zekteln nach einsacher Stimmenmehrheit statt. Ist diese bei der ersten Wahlhandlung nicht zu erreichen, so 
findet eine engere Wahl unter denjenigen statt, welchen die beiden höchsten Stimmenzahlen zugefallen sind. 
Bei gleicher Stimmenzahl in der engeren Wahl entscheidet das Los. 
Protokoll. · 
§48.DasProtokolldersqnptvekfammlungwirdvoneiaemNotaraufgenommenuvdistvon 
dem Vorsitzenden und den Stimmenzählern zu unterzeichnen. In dasselbe werden nur die Ergebnisse 
der Verhandlungen aufgenommen. 
V. Auflösung und Herabsetzung des Grundkapitals. 
Auflösung und Herabsetzung. 
§ 49. Ein Beschluß der Hauptversammlung auf Auflöfung der Gesellschaft oder auf Herabsetzung 
des Grundkapitals bedarf zu seiner Gültigkeit unter allen Umständen der Genehmigung des Reichslanzlers. 
Der Reichskanzler ist berechtigt, die Gesellschaft für aufgelöst zu erklären und die Llquidation 
herbeizuführen, falls sie wegen Zahlungsunfähigkelt den Bau der Bahn nicht vollenden oder den Betrieb 
nicht übernehmen kann oder den Betrieb einzustellen genötigt ist. Das Reich ist in diesem Falle berechtigt, 
statt die Gesellschaft für aufgelöst zu erklären und die Liquidation herbeizuführen, das Unternehmen in 
seinem ganzen Umfange mit allem Betriebsmaterial und sonstigem Zubehör, den Reserve= und Erneuerungs- 
fonds gegen eine Abfindung der Inhaber der Vorzugsanteile Reihe A in Höhe deren Nennwerts zu 
erwerben. 
Liquidation. 
§ 50. Für die Llauldation gelten die Vorschriften der §§ 48, 49 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Bei Ausschüttung der Liquidationsmasse sind auf die Vorzugsanteile Reihe A vorweg die ihren 
Nennwerten entsprechenden Beträge zu verteilen. Alsdann erhält das Reich einen dem Gesammtnennwerte 
der Stammanteile Reihe B zuzüglich einem Ausgelde von zwanzig vom Hundert entsprechenden Betrag. 
Ein alsdann etwa noch verbleibender Überschuß fällt zur Hälste dem Reiche zu, dle andere Hälfte wird 
gleichmäßig nach Verhältnis der Nennwerte auf die Vorzugsanteile Reihe A und die Stammanteile 
Reihe B verteilt. Die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B stehen den noch nicht aus- 
gelosten und abgestempelten gleich. ·- 
Sperrjahr. 
5 51. Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden als nach Ablauf eines Jahres, von dem 
Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft unter Aufforderung der Gläubiger, sich bei 
ihr zu melden, in Deutschen Reichsanzeiger und in etwaigen anderen Gesellschaftsblättern bekannt gemacht 
worden ist. Bekannte Gläubiger sind auch dann zu befriedigen, wenn sie sich nicht melden. Im übrigen 
wird nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verfahren. 
52. Auf Grund einer Herabsetzung des Grundkapitals dürfen Zahlungen an die Mitglieder 
der Gesellschaft nicht eher erfolgen als nach Ablauf elnes Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem 
der Beschluß auf Herabsetzung des Grundkapitals unter Aufforderung der Gläubiger der Gesellschaft, sich 
bei ihr zu melden, im Deutschen Reichsanzeiger und in etwaigen anderen Gesellschaftsblättern bekannt 
gemacht ist und nachdem die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt worden sind. 
Eine durch Herabsetzung des Grundkapitals bezweckte Befrelung der Mitglieder von der Verpflichtung zur 
Leistung von Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen Anteile tritt nicht vor dem bezeichneten 
Zeitpunkt in Wirksamkeit. 
VI. Erwerbsrecht des Deutschen Reichs. 
§ 53. Das Deutsche Reich hat vom Beginne des 21. Geschäftsjahrs an das Recht, die Vorzugs- 
anteile Reihe A, die Stammanteile Relhe B und die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B 
durch einseitige dem Vorstande der Gesellschaft mit dreimonatlicher Frist abzugebende Erklärung zum Schlusse 
eines Geschäftsjahrs zu erwerben. 
Sofern der Erwerb vor Ablauf des 30. Geschäftsjahrs erfolgt, beträgt der Erwerbspreis für jeden 
Vorzugsantell Reihe & sowie für jeden noch nicht ausgelosten und abgestempelten Stammanteil Reihe B 
einhundertundfünfzig Mark, für jeden ausgelosten und abgestempelten Stammanteil Relhe B dreißig Mark. 
Sofern der Erwerb nach Ablauf des 30. Geschäftsjahrs erfolgt, beträgt der Erwerbspreis für die Vorzugs-
	        
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