Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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anteile Reihe A die zwanzigfache Kapitalisierung der auf die Vorzugsantelle Reihe A im Durchschnitte der 
letzten fünf bei —*i der Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre entfallenen Gewinnanteile, jedoch nicht 
weniger als den Neunwert und nicht mehr als das Anderthalbfache dieses Nennwerts, also einhundertund- 
fünfzig Mark für jeden Vorzugsanteil Reihe A. Der Erwerbspreis der noch nicht zurückgezahlten Stamm- 
anteile Reihe B beträgt alsdann elnhundertundzwanzig Mark für jeden Anteil, zuzüglich eines Betrags, 
welcher der zwanzigfachen Kapitalisierung der gemöß § 20 Ziffer 6 und 7 im Durchschnitte der letzten 
fünf bei Abgabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre auf die Stammanteile Reihe B entfallenen 
Gewinnanteile entspricht, welcher jedoch dreißig Mark nicht übersteigen darf. Der Erwerbspreis der aus- 
gelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B beträgt die zwanzigfache Kapitalisierung der gemäß 
§ 20 Ziffer 6 und 7 im Durchschnitte der letzten fünf bei Abgabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäfts- 
fahre auf die Stammanteile Reihe B entfallenen Gewinnanteile, jedoch nicht mehr als dreißig Mark für 
jeden Schein. 
Dem Reiche steht es frei, lediglich die Vorzugsanteile Reihe A oder die noch nicht ausgelosten 
und abgestempelten Stammanteile Reihe B oder die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B 
zu erwerben. Nach Erwerb einer dieser Gattungen steht ihm das Recht auf Erwerb der anderen 
Gattungen noch in derselben Weise zu. 
VII. Aufsichtsbehörde. 
Kommissare. 
54. Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt, 
Kolonialabtellung) geführt, der zu diesem Behuf einen oder mehrere Kommissare bestellen wird. Die 
Kommissare sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats und an den Hauptversammlungen tellzu- 
nehmen, von dem Vorstande jederzeit Berichterstattung über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu ver- 
langen, auch deren Bücher und Schriften einzusehen sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen 
dazu berechtigter Mitglieder der Gesellschaft auf Berufung der Hauptversammlung gemäß § 44 Nr. 2 
aict entsprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine außerordentliche Hauptversammlung 
zu berufen. 
§ 55. Die Aufsicht wird darauf gerichtet, daß die Geschäftsführung der Gesellschaft dem im § 2 
bezeichneten Zwecke und den übrigen Bestimmngen der Satzung entspricht und im Einklange mit den gesetz- 
lichen Vorschriften erfolgt. Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist, abgesehen von den sonstigen in 
dieser Satzung vorgeschriebenen Fällen, zur Aufnahme von Anleihen, zur Ausgabe von Schuldverschrelbungen 
sowie zu allen Anderungen der Satzung, zur Auflösung des Unternehmens und zur Verwertung des 
Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens im ganzen erforderlich. 
VIII. übergangsbestimmungen. 
56. Die sämtlichen auszugebenden siebzehn Millionen Mark Anteile sind von den Gründern 
der Gesellschaft übernommen worden. 
§6 57. Der erste Aufsichtsrat wird in der Hauptversammlung, welche die Satzung feststellt, aus 
den Mitgliedern der Gesellschaft gewählt. Er bleibt im Amte bis zur ersten Hauptversammlung nach 
Verleihung der im § 11 des Schutzgebietsgesetzes bezeichneten Rechte durch den Bundesrat. Auf den 
ersten Aussichtsrat finden die Bestimmungen des § 30 Abs. 1 und Abs. 5 der Satzung Anwendung. Der 
erste Aufsichtsrat wählt sofort nach der Hauptversammlung, welche die Satzung feststellt, seinen Vorsitzenden 
und dessen Stellvertreter und beschließt über die Zusammensetzung des Vorstandes und bestellt dessen Mit- 
glieder. Alles dies geschieht gültig durch die in jener Hauptversammlung anwesenden Mitglieder, ohne 
daß es der Zuziehung der abwesenden und der Erklärung über die Annahme der Wahl bedarf, und 
zwar auch dann, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sein sollten. 
65 58. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und seine beiden Stellvertreter werden ermächtigt, die 
Genehmigung dieser Satzung bei dem Reichskanzler und die Verleihung der im § 11 des Schugebiets- 
gesetzes vorgesehenen Rechte nachzusuchen und die etwa von den Reichsbehörden geforderten Ergänzungen 
und Anderungen dieser Satzung mit verbindlicher Kraft für die Gesellschaft und deren sämtliche Gründer 
und Anteilseigner zu beschließen.
	        
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