Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Ausführungsbestimmungen'") des Gonverneurs von Deutsch-Südwestafrika zu der 
Verfügung des Reichskanzlers vom 24. Dezember 1903 betreffend die Bildung von 
Gonvernementsräten. Vom 26. März 1906. 
Auf Grund des § 15 der Verfügung des Reichskanzlers vom 24. Dezember 1908 wird hiermit 
bestimmt, was folgt: 
§5 1. Die Zahl der dem Gouvernementsrat bei dem Kaiserlichen Gouvernement in Windhrk an- 
zehre * Mitglieder wird vorbehaltlich einer später etwa notwendig werdenden Erhöhung 
auf 11 festgesetzt. . 
8 2. Um bel der Größe des Schutzgebietes allen Teilen des Landes eine angemessene Vertretung 
im Gouvernementsrat zu sichern, werden der Bezirk Windhuk nebst Distrikt Gobabis mit 3, der Bezirk 
Swakopmund und der Bezirk Keetmanshoop elnschließlich Lüderitzbucht mit je 2 Mitgliedern, der Bezirk 
Karibib nebst Omaruru und die Bezirke Gibeon, Outio und Grootfontein durch je 1 Mitglied im Gou- 
vernementsrat vertreten sein. 
Es blelbt vorbehalten, im Falle der Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Gouvernementsrats 
eine Underung in dieser Vertellung eintreten zu lassen. . 
§8.VorBerufuagderaußeramtlicheyMitgliederdesGouvernementöratsundlhrekStellss 
vertreter wird der Gouverneur eine gutachtliche Außerung der drei Berufskreise der Nichteingeborenen des 
Landes, der Landwirte, der Kaufleute und der übrigen selbständigen Gewerbetreibenden darüber einholen, 
welche Personen sich für das Amt am besten eignen. 
Das Gutachten der Berufskreise wird in der Form eingeholt werden, daß seitens eines jeden 
Berufskreises eines Bezirks dem Gouverneur 4 geeignete Personen, die nicht notwendig dem betreffenden 
Berufskreise anzugehören brauchen, als Gouvernementsratsmitglieder, beziehungsweise deren Stellvertreter 
empfohlen werden. 
8 4. Ist ein Bezirk im Gouvernementsrat durch mehr als einen Sitz vertreten, so mülssen für 
jeden Sitz Personen empfohlen werden, welche verschiedenen Berufskreisen angehören. 
5. Die Berufung der außeramtlichen Mitglieder und ihrer Stellverlreter erfolgt jedesmal auf 
die Dauer von 2 Kalenderjahren. 
§ 6. Der Gouvernementsrat wird mindestens einmal jährlich zur Beratung zusammentreten. 
5 7. Sovweit außeramtliche Mitglieder nicht am Orte der Verhandlungen wohnen, erhalten sie 
Tagegelder in Höhe von 15 Mark für den Tag. Außerdem wird ihnen Ersatz für die tatsächlich ent- 
standenen Fuhrkosten gewährt. 
8 8. Gutachtlich äußern darf sich, wer: 
1. die Deutsche Reichsangehörigkeit besitzt, 
2. das 25. Lebensjahr vollendet hat. 
3. selt mindestens 2 Jahren seinen Wohnsis im Schutzgebiet hat, 
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4. entweder Grundeigentum von mindestens 600 qm im Schutzgebiet besitzi 
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Leiter (d. h. Inhaber, Direktor, Prokurist oder dergl.) einer in einem Handelsregister des 
Deutschen Reichs oder des Schutzgebiets eingetragenen Firma ist, welche im Schutzgebiet eine 
— hat und ein Grundflück zu Eigentum besitzt oder auf mindestens 2 Jahre 
gepachtet hat, 
oder 
Inhaber elnes selbständigen seinen Lebensunterhalt gewährleistenden Gewerbebetriebes ist. 
§ 9. Die gutachtliche Außerung in einem Berufskreise schließt diejenige in einem auderen aus. 
Mehreren Angestellten einer Firma, denen eine Geschäftsleitung zur gesamten Hand übertragen ist, 
steht für eine von ihnen geleitete Geschäftsniederlassung nur die Befugnis zur Abgabe einer einzigen 
gutachtlichen Außerung zu. 
10. Das Gutachten wird abgegeben durch den am längsten im Schutzgebiet befindlichen, bei 
gleich langem Aufenthalt den ältesten zu einer gutachtlichen Außerung berechtigten Gesamtleiter, sofern dieser 
nicht anderweitig die Besugnis zur Abgabe einer selbständigen gutachtlichen Außerung besitzt. In diesem 
Falle tritt der nächste nach dieser Bestimmung dazu berufene Gesamtleiter an seine Stelle. 
werd § 11. Auf Grund gutachtlicher Außerung kann zur Mitgliedschaft im Gouvernementsrat empfohlen 
erden, wer 
1. mindestens 5 Jahre die Relchsangehörigkeit besitzt. Für eine Person, die infolge der Vorschrift 
des § 18 Ziffer 3 des Gesetzes über den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit die 
Reichsangehörigkeit verloren hatte, genügt der zweljährige Besitz der Reichsangehörigkeit vom 
Tage der Wiedererlangung; 
*) Die inzwischen erfolgten Abänderungen sind im Text berücksichtigt.
	        
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