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Ausführungsbestimmungen'") des Gonverneurs von Deutsch-Südwestafrika zu der
Verfügung des Reichskanzlers vom 24. Dezember 1903 betreffend die Bildung von
Gonvernementsräten. Vom 26. März 1906.
Auf Grund des § 15 der Verfügung des Reichskanzlers vom 24. Dezember 1908 wird hiermit
bestimmt, was folgt:
§5 1. Die Zahl der dem Gouvernementsrat bei dem Kaiserlichen Gouvernement in Windhrk an-
zehre * Mitglieder wird vorbehaltlich einer später etwa notwendig werdenden Erhöhung
auf 11 festgesetzt. .
8 2. Um bel der Größe des Schutzgebietes allen Teilen des Landes eine angemessene Vertretung
im Gouvernementsrat zu sichern, werden der Bezirk Windhuk nebst Distrikt Gobabis mit 3, der Bezirk
Swakopmund und der Bezirk Keetmanshoop elnschließlich Lüderitzbucht mit je 2 Mitgliedern, der Bezirk
Karibib nebst Omaruru und die Bezirke Gibeon, Outio und Grootfontein durch je 1 Mitglied im Gou-
vernementsrat vertreten sein.
Es blelbt vorbehalten, im Falle der Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Gouvernementsrats
eine Underung in dieser Vertellung eintreten zu lassen. .
§8.VorBerufuagderaußeramtlicheyMitgliederdesGouvernementöratsundlhrekStellss
vertreter wird der Gouverneur eine gutachtliche Außerung der drei Berufskreise der Nichteingeborenen des
Landes, der Landwirte, der Kaufleute und der übrigen selbständigen Gewerbetreibenden darüber einholen,
welche Personen sich für das Amt am besten eignen.
Das Gutachten der Berufskreise wird in der Form eingeholt werden, daß seitens eines jeden
Berufskreises eines Bezirks dem Gouverneur 4 geeignete Personen, die nicht notwendig dem betreffenden
Berufskreise anzugehören brauchen, als Gouvernementsratsmitglieder, beziehungsweise deren Stellvertreter
empfohlen werden.
8 4. Ist ein Bezirk im Gouvernementsrat durch mehr als einen Sitz vertreten, so mülssen für
jeden Sitz Personen empfohlen werden, welche verschiedenen Berufskreisen angehören.
5. Die Berufung der außeramtlichen Mitglieder und ihrer Stellverlreter erfolgt jedesmal auf
die Dauer von 2 Kalenderjahren.
§ 6. Der Gouvernementsrat wird mindestens einmal jährlich zur Beratung zusammentreten.
5 7. Sovweit außeramtliche Mitglieder nicht am Orte der Verhandlungen wohnen, erhalten sie
Tagegelder in Höhe von 15 Mark für den Tag. Außerdem wird ihnen Ersatz für die tatsächlich ent-
standenen Fuhrkosten gewährt.
8 8. Gutachtlich äußern darf sich, wer:
1. die Deutsche Reichsangehörigkeit besitzt,
2. das 25. Lebensjahr vollendet hat.
3. selt mindestens 2 Jahren seinen Wohnsis im Schutzgebiet hat,
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4. entweder Grundeigentum von mindestens 600 qm im Schutzgebiet besitzi
od
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Leiter (d. h. Inhaber, Direktor, Prokurist oder dergl.) einer in einem Handelsregister des
Deutschen Reichs oder des Schutzgebiets eingetragenen Firma ist, welche im Schutzgebiet eine
— hat und ein Grundflück zu Eigentum besitzt oder auf mindestens 2 Jahre
gepachtet hat,
oder
Inhaber elnes selbständigen seinen Lebensunterhalt gewährleistenden Gewerbebetriebes ist.
§ 9. Die gutachtliche Außerung in einem Berufskreise schließt diejenige in einem auderen aus.
Mehreren Angestellten einer Firma, denen eine Geschäftsleitung zur gesamten Hand übertragen ist,
steht für eine von ihnen geleitete Geschäftsniederlassung nur die Befugnis zur Abgabe einer einzigen
gutachtlichen Außerung zu.
10. Das Gutachten wird abgegeben durch den am längsten im Schutzgebiet befindlichen, bei
gleich langem Aufenthalt den ältesten zu einer gutachtlichen Außerung berechtigten Gesamtleiter, sofern dieser
nicht anderweitig die Besugnis zur Abgabe einer selbständigen gutachtlichen Außerung besitzt. In diesem
Falle tritt der nächste nach dieser Bestimmung dazu berufene Gesamtleiter an seine Stelle.
werd § 11. Auf Grund gutachtlicher Außerung kann zur Mitgliedschaft im Gouvernementsrat empfohlen
erden, wer
1. mindestens 5 Jahre die Relchsangehörigkeit besitzt. Für eine Person, die infolge der Vorschrift
des § 18 Ziffer 3 des Gesetzes über den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit die
Reichsangehörigkeit verloren hatte, genügt der zweljährige Besitz der Reichsangehörigkeit vom
Tage der Wiedererlangung;
*) Die inzwischen erfolgten Abänderungen sind im Text berücksichtigt.