Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Verordnung des Kaiserlichen Bezirksamtmanus von Saipan, betreffend den 
Schildkrötenfang auf den Marianen. Vom 13. März 1906. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes vom 10. September 1900 (R. G. Bl. S. 818) 
und der Reichskanzlerverfügung vom 27. September 1900 (Kolonialblatt S. 509) wird hiermit verordnet 
was folgt: « 
- g§ 1. Mit Geldstrafe bis zu 100 Mark oder mit Haft wird bestraft, wer Schildkröteneier 
aushebt oder sonstwie an sich bringt, unerlaubterweise in Besitz hat oder an andere verabfolgt. 
2. Mit Geldstrase bis zu 200 Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft, 
wer Schildkröten 
a) in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Mai 
b) am Strand oder innerhalb des Riffs fängt. 
3. Neben der verwirkten Strafe kann auf Einziehung der bei dem Verurtellten vorgefundenen 
Schildkröteneier, der gefangenen oder erlegten Tiere und der bei der strafbaren Handlung verwendeten 
Eanggerite und Vorrichtungen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören 
oder nicht. 
benn Eingeborene kann auf Pflichtarbeit erkannt werden. 
§ 4. Der Schildkrötenfang auf den Marianen darf gewerbsmäßig nur von Personen betrieben 
werden, die hierzu eine schriftliche Erlaubnis des Kaiserlichen Bezirksamtes erhalten haben. 
5. Wer ohne die in § 4 erwähnte Erlaubnis erwirkt zu haben gewerbsmäßig Schildkröten 
fängt, wird mit einer Geldstrase bis zu 500 Mark bestraft. 
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Krast. 
Saipan, den 13. März 1906. 
Der Kaiserliche Bezirksamtmann. 
Fritz. 
Perspnalien. - 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst zu verleihen geruht: Dem 
Oberrichter des deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebietes, Paul Richter in Berlin, den Roten Adler- 
Orden vierter Klasse mit der Königlichen Krone; dem kommissarischen Bezirksamtmann Dr. jur. Viktor 
Fuchs in Windhuk und dem Chefingenieur bei der Otavi-Minen= und Eisenbahn-Gesellschast Viktor 
Solioz ebendaselbst den Roten Adler-Orden vierter Klasse; dem Proviantmelster Adolf Gruschka und 
dem Landrentmeister Wilhelm Junker bei dem Kaiserlichen Gouvernement von Deutsch-Südwestafrika in 
Windhuk sowie dem Ingenieur Friedrich Weidenhaupt in Mühlhelm a. d. Ruhr den Königlichen 
Kronen-Orden vierter Klasse. 
Naiserliche Schuttruppen. 
Oberkommando der Schutztruppen. 
A. K. O. vom 1. Juni 1906. 
Quade, Oberstleutnant im großen Generalstabe, bis auf weiteres zur Dienstleistung beim Oberkommando 
kommandiert und mit der Vertretung des erkrankten ältesten Stabsoffiziers beim Oberkommando 
beauftragt. Z . 
Schutztruppe für Südwestafrika. 
A.. K. O. vom 26. Mai 1906. 
Dr. Haeseler, Königlich Württembergischer Assistenzarzt beim 8. Württembergischen Infanterie-Regiment 
Nr. 126 Großherzog Friedrich von Baden, nach erfolgtem Ausschelden aus dem XIII. (Königlich 
Württembergischen) Armeekorps als Assistenzarzt mit Patent vom 28. Oktober 1904 in der 
Schutztruppe angestellt. 6 
Verfügung des Reichskanzlers (Oberkommando der Schutztruppen) vom 25. Mal 1906. 
Dr. Schulze, Unterapotheker der Reserve, mit dem 28. Mal d. Is. in die Schutztruppe übernommen und 
gleichzeitig zum Oberapotheker ernannt. 
Verfügung des Reichskanzlers (Oberkommando der Schutztruppen) vom 26. Mai 1906. 
Brucker, Oberveternär, mit dem 31. Mai d. Js. behufs Ubertritts zu den Oberveterinären der Landwehr 
1. Aufgebots (Bezirkskommando Straßburg i. C.) aus der Schutztruppe ausgeschieden.
	        
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