Full text : Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

Zum  StE#.  v.  J.  1861  Art.  234  Ziff.  3  u.  Art.  237.  227

letzten  aber  nicht  vorliegt.  Alles  dieses  konnte  für
den  Gesetzgeber  weitere  Gründe  abgeben,  auch  der
nichtprämeditirten  Körperverletzung  mittelst  Waffe
den  Charakter  des  Vergehens  zu  belassen.  —

Diese  Erwägungen  sind  jedoch  nicht  durchschlagend,
  und  schon  eine  nähere  Betrachtung  des  Wortlautes
  der  gesetzlichen  Bestimmungen  und  der  Stellung
  der  einzelnen  Artikel  zu  einander  ergibt,  daß
die  Körperverletzungen  der  bezeichneten  Art  nur  als
Uebertretungen  mit  den  im  Art.  237  angedrohten
Strafen  zu  belegen  sind.

Vor  Allem  haben  wir  das  Marginale  zu
Art.  234  in's  Auge  zu  fassen,  wonach  dieser  und
die  folgenden  Art.  bis  zu  Art.  239  (der  von  fahrlässigen
  Körperverletzungen  handelt)  die  vorsätzlichen
  Körperverletzungen  mit  Strafen  bedrohen,
also  sowohl  die  prämeditirten  als  die  nichtprämeditirten.


Der  Art.  234  enthält  die  Aufzählung  derjenigen
  Fälle  von  Körperverletzungen,  welche,  wenn  sie
mit  überlegtem  Entschlusse  zugefügt  sind,
als  Verbrechen  (Ziff.  1)  oder  als  Vergehen  (3.  2
und  3)  zu  bestrafen  sind.  Mit  Vergehensstrafen
sind  bedroht  diejenigen  rechtswidrig,  ohne  die  Absicht
  zu  tödten  und  mit  überlegtem  Entschlusse  zugefügten
  Körperverletzungen,  welche  nicht  einen  der
unter  Ziff.  1  bezeichneten  Nachtheile  bewirken,  aber
entweder  eine  Krankheit  bezw.  Arbeitsunfähigkeit
von  mehr  als  5  bis  zu  60  Tagen  verursachen  (Ziff.  2),
oder  bei  noch  geringerer  Beschädigung  durch  Waffengebrauch
  oder  einen  anderen  unter  Ziff.  3  angeführten
  Umstand  erschwert  sind.

Im  Art.  235  folgen  alsdann  die  Strafbestimmungen
  für  die  ohne  überlegten  Entschluß
verübten  Körperverletzungen,  welche  ihrer  schweren
Folgen  wegen  bei  überlegter  Ausführung  Verbrechen
(Art.  234  Ziff.  1)  oder  Vergehen  (Art.  234  Ziff.  2)