Zum StE#. v. J. 1861 Art. 234 Ziff. 3 u. Art. 237. 227
letzten aber nicht vorliegt. Alles dieses konnte für
den Gesetzgeber weitere Gründe abgeben, auch der
nichtprämeditirten Körperverletzung mittelst Waffe
den Charakter des Vergehens zu belassen. —
Diese Erwägungen sind jedoch nicht durchschlagend,
und schon eine nähere Betrachtung des Wortlautes
der gesetzlichen Bestimmungen und der Stellung
der einzelnen Artikel zu einander ergibt, daß
die Körperverletzungen der bezeichneten Art nur als
Uebertretungen mit den im Art. 237 angedrohten
Strafen zu belegen sind.
Vor Allem haben wir das Marginale zu
Art. 234 in's Auge zu fassen, wonach dieser und
die folgenden Art. bis zu Art. 239 (der von fahrlässigen
Körperverletzungen handelt) die vorsätzlichen
Körperverletzungen mit Strafen bedrohen,
also sowohl die prämeditirten als die nichtprämeditirten.
Der Art. 234 enthält die Aufzählung derjenigen
Fälle von Körperverletzungen, welche, wenn sie
mit überlegtem Entschlusse zugefügt sind,
als Verbrechen (Ziff. 1) oder als Vergehen (3. 2
und 3) zu bestrafen sind. Mit Vergehensstrafen
sind bedroht diejenigen rechtswidrig, ohne die Absicht
zu tödten und mit überlegtem Entschlusse zugefügten
Körperverletzungen, welche nicht einen der
unter Ziff. 1 bezeichneten Nachtheile bewirken, aber
entweder eine Krankheit bezw. Arbeitsunfähigkeit
von mehr als 5 bis zu 60 Tagen verursachen (Ziff. 2),
oder bei noch geringerer Beschädigung durch Waffengebrauch
oder einen anderen unter Ziff. 3 angeführten
Umstand erschwert sind.
Im Art. 235 folgen alsdann die Strafbestimmungen
für die ohne überlegten Entschluß
verübten Körperverletzungen, welche ihrer schweren
Folgen wegen bei überlegter Ausführung Verbrechen
(Art. 234 Ziff. 1) oder Vergehen (Art. 234 Ziff. 2)