— 5 —
Auf ein derartiges Verlangen ist die Versammlung binnen zehn Tagen mit der satzungsmäßig
kürzesten Frist unter Bekanntgabe der zu verhandelnden Gegenstände einzuberufen.
33. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, abgesehen von den Bestlmmungen des § 34,
durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit gilt der ge-
stellte Antrag als abgelehnt.
Die Wahlen finden, falls gegen eine andere vorgeschlagene Abstimmungsart Einspruch erhoben
wird, durch Abgabe von Stimmzetteln statt und werden nach relativer Stimmenmehrheit entschieden, so daß
diejenigen Personen als gewählt gelten, welche die melsten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmen-
zuich en findet eine engere Wahl zwischen denjenigen, welche die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten
aben, statt. ·
§ 34. über folgende Gegenstände:
a) die Auflösung der Gesellschaft oder deren Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft
oder die Umwandlung der rechtlichen Form der Gesellschaft,
b) die Abänderung des Gegenstandes des Untermehmens (§ 2),
e) die teilweise Zurückzahlung oder die Herabsetzung des Grundkapitals,
konn nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in der Haupwersammlung vertretenen
Stimmen, welche mindestens die Hälfte des Grundkapitals ausmachen müssen, Beschluß gefaßt werden.
, Falls in dieser Versammlung die Hälfte des Grundkapitals nicht vertreten ist, wird eine zwelte
Hauptversammlung innerhalb 4 Wochen einberufen, welche ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen
Grundkapitals über die nach Absatz 1 a, b und c vorliegenden Gegenstände Beschluß fassen kann. Bei der
Einberufung der zweiten Versammlung ist hierauf hinzuwelsen.
Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre Organe aus deren Geschäftsführung müssen geltend
gemacht werden, wenn es in der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von
einer Minderheit, die den zehnten Teil des Grundkapitals erreicht, verlangt wird. Zur Führung des
Rechtsstreites kann die Hauptversammlung besondere Vertreter erwählen. Ist die Geltendmachung von der
Minderheit verlangt, so können die von dieser bezeichneten Personen durch die Aufsichtsbehörde zur Führung
des Rechtsstreites bestellt werden. Die Vorschriften der §§ 269, 270 H. G. B. finden entsprechend An-
wendung. Alle derartigen Ausprüche verjähren jedoch in 5 Jahren, beginnend mit derjenigen Handlung
oder Unterlassung, auf welche der Ersatzanspruch begründet wird.
VII. Abschluß, Gewinnverteilung, Rücklagen.
§ 36. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr umsaßt den Zeitraum
bis zum 31. Dezember 1906.
37. Der Vorstand hat für das abgelaufene Geschäftsjahr die Bilanz nebst Gewinn= und
Verlustrechnung aufzustellen und mit einem den Vermögensstand und die Verhöltnisse der Gesellschaft ent-
wickelnden Berichte dem Aussichtsrate vorzulegen. Diese Schriftstücke sind demnächst mit den Bemerkungen
des Aussichtsrats versehen vierzehn Tage vor der Hauptversammlung im Geschäftslokale der Gesellschaft
zur ct der Mitglieder auszulegen und auf Verlangen den sich ausweisenden Mitgliedern abschriftlich
zu übersenden. «
§5 38. Der Aussichtsrat bestimmt den Mindestbetrag der vorzunehmenden Abschreibungen und
einer Rücklage, jedoch muß die Rücklage mindestens fünf vom Hundert des Reingewinns betragen, bis der
Betrag derselben ein Viertel des Grundkapitals der Gesellschaft erreicht hat, beziehungsweise wieder erreicht
hat, nachdem sie angegriffen worden war.
5 39. Von dem nach Abzug der Beträge für Abschreibungen und Rücklagen verbleibenden Rein-
gewinne werden an die Mitglieder der Gesellschaft vier vom Hundert auf das eingezahlte Grundkopital
verteilt. Von dem hiernach verbleibenden Rest erhält der Aussichtsrat zehn vom Hundert als Gewinn-
anteil, der Vorstand und die Angestellten die vertragsmäßigen Tantièmen. Der Rest wird als weitere
Dividende an die Mitglieder der Gesellschaft verteilt, soweit die Hauptversammlung nicht anders bestimmt.
VIII. Bekanntmachungen.
§4140. Die nach dieser Satzung erforderlichen Bekanntmachungen erfolgen im „Deutschen Reichs-
anzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger“. Der Aussichtsrat kann noch andere Blätter be-
stimmen, jedoch ist die Bekanntmachung im Reichsanzeiger allein stets ausreichend und für den Lauf der
von der Bekanntmachung ab zu rechnenden Frlsten entscheidend.
8 41. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt:
a) auf Beschluß der Hauptversammlung, —
b) bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft,
) wenn die Zahl der Mitglieder auf weniger als fünf herabsinkt.