Verordnung, betreffend den Handelsbetrieb in den Ostkarolinen
Vom 27. März 19006.
auf Grund des § 15 Abs. 3 des Schutebietsgesehes (Reichs-Gesetblatt 1900, Seite 813) in
Verbindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Deutsches Kolonial-
blatt 1908, Seite 509) wird verordnet, was folgt:
§ 1. Die Verordnung vom 8. August 1904, betreffend den Handelsbetrieb in Ponape nebst Ant
und Pan sowie Kusaie, wird auf den gesamten Bezirk der Ostkarolinen für. anwendbar erklärt.
9. März
14. Novemter 190s, betreffend
§ 2. Bei der bereits erfolgten Aufhebung der Verordnung vom
den Handel in den Ostkarolinen, behält es sein Bewenden.
An Bord des Regierungs-Motorschuners „Ponape“, Truk-Inseln, den 27. März 1906.
Der geschäftsführende Kaiserliche Vizegouverneur.
Berg.
Verordnung, betreffend den Verkehr mit Feuerwaffen in den Ostkarolinen.
Vom 27. Aprll 1906.
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver-
bindung mit § 5 der Versügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Deutsches Kolonialblatt 1903,
S. 509) und in Ergänzung der Verordnung vom 17. Oktober 1899, betreffend das Verbot der Verab-
solgung von Waffen, Munition, Sprengstoffen und alkoholhaltigen Geiränken an Eingeborene in dem Insel-
gebiet der Karolinen, Palau und Marianen, sowie der Verordnung vom 19. November 1900, betreffend
das Verbot der Einfuhr von Waffen, Schießbedarf und Sprengstoffen für das Inselgebiet der östlichen
Karolinen, wird hiermit verordnet, was folgt: 4
§ 1. Jede eingeführte Feuerwafse, welche nicht zu den amtlichen Beständen gehört oder nicht
unter omillcher Aufsicht lagert, muß abgestempelt und in ein von dem Kaiserlichen Bezirksamt geführtes
Register eingetragen werden.
Von der Abstempelung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise Abstand genommen werden.
§ 2. Auf Grund der Eintragung ist dem Besitzer ein Erlaubnisschein auszustellen, welcher den
Sienbell 3) die Beschreibung der Waffe und den Namen der zum Tragen berechtigten Person
angeben mu
In Falle erwiesenen Mißbrauchs kann der Erlaubnisschein ganz oder auf Zeit entzogen werden.
§ 3. Für den Erlaubnisschein ist eine Gebühr von 3 Mk. zu zahlen. Verloren gegangene
Erlaubnisscheine werden gegen Entrichtung einer Gebühr von 1 Mk. neu ausgefertigt.
* 4. Personen, welche beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitze von Feuerwaffen sind,
haben binnen sechs Monaten bei dem Kaiserlichen Bezirksamt die Ausstellung des Erlaubnisscheines, welche
in diesem Falle kostenfrei erfolgt, zu beantragen.
Werden nach Ablauf dieses Termins noch ungestempelte beziehungsweise nicht eingetragene Feuer-
waffen im Besitze von Weißen oder Eingeborenen gefunden, so tritt Bestrafung gemäß § 6 ein
§ 5. Zu jeder Weitergabe von Feuerwaffen, sei es durch Verkauf, Tausch, Schenkung oder in
lonst einer Weise, bedarf es der behördlichen Genehmigung.
8 6. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu drei Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 1000 Mk., allein oder in Verbindung miteinander, bestrast. Auch kann auf
Einziehung der Feuerwaffen, welche Gegenstand der Zuwiderhandlung sind, erkannt werden.
§ 7. Die Verordnung tritt am 1. Juni d. Is. in Kra
An Bord des Regierungs-Motorschuners „Ponope“, Südsee, den 27. April 1906.
Der geschäftsführende Kaiserliche Vizegouverneur.
Berg.
* g, betreffend die Neinhaltung der öffentlichen Wege
in Samoa. Vom 14. Juli 1906.
Auf Grund des § 15 des Schutgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, Seite 813) in Verbindung
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemannsamtlichen
und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutgebieten Afrikas und