Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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der Südsee (Kolonialblatt Seite 509), wird hiermit unter entsprechender Abänderung der Verordnungen 
vom 2. September 1891 und vom 18. September 1902 (Gouvernements-Blatt Band III, Nr. 16) ver- 
ordnet, was folgt: . 
1. Das Gouvernement übernimmt die Reinhaltung der öffentlichen Wege in dem ehemaligen 
Munizipalitätsbezirk Apia und erhebt dafür nach Maßgabe des Flächeninhalts der in diesem Bezirk 
belegenen Grundstücke jährlich je 0,70 Mk. für den Acker, jedoch mindestens 2 Mk. 
§ 2. Zahlungspflichtig sind die Eigentümer und die Besitzer der Grundstücke. 
Die Beträge sind halbjährlich im voraus am 1. April und 1. Oktober fällig. 
Bel Eigentums= oder Besitzveründerungen bestimmt sich die Haflung gegenüber dem Gouvernement 
nach dein Tage der Fälligkeit. « " « 
§ 3. Eine Liste der Zahlungspflichtigen und der auf die einzelnen entfallenden Beträge llegt 
auf der Gouvernements-Hauptkoasse aus. , · 
Gegen die Veranlagung kann binnen eines Monats vom Tage der Verkündung dieser Verordnung 
an Einspruch beim Gouvernement erhoben werden. 
8 Die Zahlungspflicht nach § 1 tritt insoweit nicht eln, als privatrechtliche Verpflichtungen 
des Gouvernements zur Reinhaltung bestimmter Wege bestehen. Solche Verpflichtungen blelben in ihrem 
bisherigen Umfange unberührt. 
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1906 in Kraft. 
Apia, den 14. Juli 1906. . . 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: Schultz. 
Ausführungsbestimmungen zur Verfügung des Reichskanzlers vom 24. Dezember 
1903, betreffend die Bildung von Gonvernementsräten. Vom 16. Juli 1906. 
Auf Grund des § 15 der Verfügung des Reichskanzlers vom 24. Dezember 1908 wird blermit 
bestimmt, was folgt: . - 
1. Die Berufung der außeramtlichen Mitglieder des Gouvernementsrats und ihrer Stell- 
vertreter erfolgt jeweils auf die Dauer von zwel Jahren. 
Für die gegenwärtigen Mitglieder hat dieser Zeitraum am 1. Oktober 1905 begonnen. 
§ 2. Außeramtliche Mitglieder, die nicht am Orte der Verhandlungen wohnen, erhalten Ersatz 
für die tatsächlich entstandenen Fuhrkosten sowie Tagegelder in Höhe von 20 Mk. 
. Als Ort der Verhandlungen ist der ehemalige Munizipalitätsbezirk von Apia anzusehen. 
Apia, den 16. Juli 1906. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: Schultz. 
Personalien. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben dem Assessor Dr. Oßwald die Erlaubnis zur 
Annahme und Anlegung des ihm von Seiner Hohelt dem Herzog zu Sachsen-Altenburg verllehenen 
des 1 
Ritterkreuzes 2. Klasse des Sächsisch-Ernestinischen Hausordens mit Schwertern Allergnädigst zu erteilen geruht. 
Naiserliche Schugtruppen. 
Schutztruppe für Südwestafrika. 
Verfügung des Reichskanzlers (Oberkommando der Schußttruppen) vom 18. August 1906. 
Reuter, Proviantamtsrendant, mit dem 30. September d. Is. behufs Einreihung in eine etatmäßige 
Stelle der Heeresverwaltung (Proviantamt Berlin) aus der Schutztruppe ausgeschieden. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten 
Osszzieren usw. die Erlaubnis zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Orden zu erteilen: 
Schutztruppe für Südwestafrika. v 
Des Ritterkreuzes zweiter Klasse mit Schwertern des Großherzoglich Badischen Ordens 
J vom Zähringer Löwen: 
dem Oberleutnant Sallwürk v. Wenzelstein im 2. Feldregiment;
	        
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