Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1909. (58)

20

öffentlicht,  so  hat  der  Absender  die  Adresse  durch  Angabe  des  Bestimmungslandes
oder  des  Bezirks  oder  durch  irgendeinen  anderen,  von  ihm  für  die  Leitung  seines
Telegramms  als  ausreichend  erachteten  Zusatz  zu  ergänzen.  Indes  wird  ein  solches
Telegramm  nur  auf  Gefahr  des  Absenders  angenommen.

6)  Der  3.  Absatz  a.  a.  O.  erhält  folgende  veränderte  Fassung:

Ist  ein  Telegramm  an  eine  Person  gerichtet,  die  sich  bei  einer  anderen  aufhält,
  so  muß  in  der  Adresse  unmittelbar  hinter  der  Bezeichnung  des  eigentlichen
Empfängers  „bei“,  „durch  Vermittelung  von“  oder  eine  andere  gleichbedeutende  Angabe
  stehen.

7)  Als  4.  Absatz  a.  o.  O.  ist  einzuschalten:

Die  in  der  Adresse  mit  der  Bezeichnung,,  post“-,  „kelegraphen":  oder  „bahuhoflagernd“
  (vgl.  unter  VI  versehenen  Telegramme  können  eine  aus  Buchstaben  oder  aus
Zahlen  oder  eine  aus  Buchstaben  und  Zahlen  zusammengesetzte  Adresse  tragen.  Solche
Telegramme  werden  nur  auf  Gefahr  des  Absenders  angenommen.

8)  Im  8  3,  X  fällt  im  Abs.  1  der  letzte  Satz  weg.

9)  Im  §9  3  erhält  der  Abs.  XI.  Telegramme  unter  Deckadresse  betreffend,
folgende  veränderte  Fassung:

XI  Jon  der  Beförderung  ausgeschlossen  sind  Telegramme  unter  Deckadresse,
d.  s.

a)  Privattelegramme  nach  dem  Auslande,  die  zur  Umgehung  der  veröffentlichten
  Tarife  unter  vorgeschobener  Adresse  nach  einem  Zwischenorte
gerichtet  sind,  um  von  dort  aus  an  den  wirklichen  Empfänger  weitertelegraphiert
  zu  werden;

b)  Telegramme  unter  vorgeschobener  Adresse  an  Telegraphenagenturen,  die
sich  offenkundig  mit  der  telegraphischen  Weiterbeförderung  der  Telegramme
zu  dem  Zwecke  befassen,  die  Korrespondenz  dritter  der  Zahlung  der  vollen

Gebühren  zu  entziehen,  die  für  ihre  Beförderung  vom  Aufgabeort  an  den
eigentlichen  Bestimmungsort  —  ohne  Zwischenvermittelung  —  festgesetzt  sind.

Liegt  Grund  zu  der  Annahme  vor,  daß  ein  Telegramm  den  Bestimmungen
unter  (a  und  b)  zuwider  befördert  werden  soll,  so  hat  der  Absender  auf  Verlangen
nachzuweisen,  daß  der  Text  des  Telegramms  endgüllig  für  den  in  der  Adresse  bezeichneten
  Empfänger  bestimmt  ist.

Gehen  Telegramme  der  unter  c)  bezeichneten  Art  aus  dem  Auslande  ein,
so  werden  sie  von  der  Ankunftsanstalt  angehalten.  Eine  Erstattung  der  Gebühren
findet  nicht  statt.

10)  Im  §  6,  Wortzählung  betreffend,  ist  im  letzten  Satz  unter  a)  statt