G 971 20
1905 1906
Wert v.H. der Wert v.H. der
000 Doll. Summe 1000 Doll. Summe
Einfuhr nach Kuba
Herkunfts= oder
Bestimmungsland
Ver. Staat. v. Amerika 43 118.0 45,4 47 602,3 48,6
Deutschland 5915.9 6.2 6 403,8 6.5
Spanien 10 179,6 10,7 9018, 9,2
Frankreich 52142,9 5,5 5572,3 5.7
Großbritannien und
13 508,2 1
M—:
2 14 081.0 14,4
"¾l ....
Sonstige amerika-
nische Länder
. 12515,613,210985,911,2
Sonstige europcische
Länder 3 601, 2 3.8 3376,0 3.4
Alle sonstigen Länder 890,0 10,0 979.6 1.0
Zusammen 91971.5 100,0 98 019,6 100,0
Ausfuhr aus Kuba
Ver. Staat. v. Amerika 95 330,5 86,5 88 175,4 84,8
Deutschlau 3 905.5 3.6 3671,2 3,5
Spanien 7860,3 0,7 676,6 0.7
Frankreich 1 198,7 1.,0 1513.1 1.5
Großbritannien und
Irlan 5 795,8 5.,3 5899,7 5.7
Sonstige amerika=
nische Länder 1 747,6 1,6 2407,1 2.1
Sonstige europische
Länder 770.3 0,7 768.7 0.7
Alle sonstigen Länder 633,3 0.6 712.7 0.7
Zusammen 110 167,5 100,0 103.914.5 100,0
(Bericht der Kaiserl. Ministerresidentur in Havana.)
Vorschriften für die Rusfuhr von Flachs (neusee-
ländischem Banf) aus Ueuseeland.
Auf Grund des Products Export dAct
vom 20. November 1903, wodurch das Flax
Grading and Export Act 1901 aufgehoben
ist, sind unter Aufhebung der auf Grund des
letztgenannten Gesetzes erlassenen Verordnung
vom 8. Mai 1902 durch Verordnung des
Gouverneurs im Rate vom 11. April d. Js.
mit Wirksamkeit vom 2. September 1907 ab
neue Vorschriften für die staatliche Beaufsichtigung
der Ausfuhr von Flachs (nenseeländischem Hanf
— phormium tenas) erlassen. Die Verordnung
ist in der „New Zealand Gazettee vom
18. April d. Is. veröffentlicht und enthält unter
anderem folgende Bestimmungen:
Aller zur Ausfuhr bestimmte Flachs soll in
Ballen verpackt sein, die, nachdem sie die Presse
verlassen haben, ungefähr 4 Fuß lang und 2 Fuß
breit sind. Kein Ballen darf eine Docke von
mehr als 5 Pfund im Gewicht enthalten. Jeder
Ballen soll mit fünf Tauen aus Flachsfaser sicher
umbunden werden, Taue aus Werg dürfen hierbei
nicht zur Verwendung kommen. Jeder Flachs-
müller hat dafür zu sorgen, daß in jeden von
ihm zur Ausfuhr verpackten Ballen mit Flachs,
bevor er sein Grundstück verläßt,
2 Fuß langes Stück Draht gelegt wird, das an
ein ungefähr
dem einen Ende ein Etikett aus Weißblech und
am anderen ein solches aus starkem Leder trägt;
das Weißblechetikett soll sich in der Mitte des
Ballens befinden und das Lederetikett muß zur
Seite des Ballens heraushängen. Beim Sortieren
des Flachses soll folgendes die höchste Punktzahl
für die Klassifizierung sein:
für das Abstreifen. 20 Punkte
20
-Weaschen -
.-Schlagen 20 =
-FJare 20
Stärke 20
Zusammen. 100. H##a-
Nach folgenden Normen werden die Quali-
täten bestimmt:
A.-Qualität (Superior). 91bis1 00 Punkte einschl.
B- — (Fine) . . 81- -
C. " (Good Fair) 71 5v - -
D- — (Fair) 61I- 70 "n
E (Common) 51= 60
Sollbegünstigte Sinfuhr von Kakao in Bohnen und
Schalen Iin Dahomey.
Gemäß einer Verordnung der Französischen
Regierung vom 17. August d. Is. soll in Dahomen
geernteter Kakao in Bohnen und Schalen in
Frankreich der Hälfte des Zolles des Mutterland-
tarifs unterliegen. Voraussetzung ist jedoch, daß
der Kakao unmittelbar eingeführt und von einem
seitens der Ortsbehörde ausgestellten Ursprungs-
zeugnisse begleitet wird.
Durch Verordnungen, die auf Vorschlag des
Kolonialministers und des Finanzministers zu er-
lassen sind, werden jedes Jahr gemäß der vom
Kolonialgouverneur gelieferten Statistik die Mengen
bestimmt werden, auf die sich die gedachte Be-
günstigung erstrecken soll.
(lournal officich de ln Républi#uc Française.)
finderung des Solles für Raküo in Bohnen und
Schalen in Dahom.
Durch Verordnung der Französischen Regierung
vom 17. August d. Is. ist der Zolltarif für
Französisch-Westafrika insofern geändert, als für
Kakao in Bohnen und Schalen bei der Einfuhr
nach Dahomey statt des bisherigen Wertzolls von
10 v.H. ein spezisischer Zoll von 52 Franken für
100 kg festgesetzt ist. (Ebenda.)
Geplantes Terbot der Kusfuhr von Strauben und
außenelern aus Transvaal
Nach einem in der Transvaal Government
Gazette (Extraordinary Supplement) vom