Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

G 971 20 
1905 1906 
Wert v.H. der Wert v.H. der 
000 Doll. Summe 1000 Doll. Summe 
Einfuhr nach Kuba 
Herkunfts= oder 
Bestimmungsland 
Ver. Staat. v. Amerika 43 118.0 45,4 47 602,3 48,6 
Deutschland 5915.9 6.2 6 403,8 6.5 
Spanien 10 179,6 10,7 9018, 9,2 
Frankreich 52142,9 5,5 5572,3 5.7 
Großbritannien und 
  
13 508,2 1 
M—: 
2 14 081.0 14,4 
"¾l .... 
Sonstige amerika- 
nische Länder 
. 12515,613,210985,911,2 
Sonstige europcische 
  
Länder 3 601, 2 3.8 3376,0 3.4 
Alle sonstigen Länder 890,0 10,0 979.6 1.0 
Zusammen 91971.5 100,0 98 019,6 100,0 
Ausfuhr aus Kuba 
  
Ver. Staat. v. Amerika 95 330,5 86,5 88 175,4 84,8 
Deutschlau 3 905.5 3.6 3671,2 3,5 
Spanien 7860,3 0,7 676,6 0.7 
Frankreich 1 198,7 1.,0 1513.1 1.5 
Großbritannien und 
Irlan 5 795,8 5.,3 5899,7 5.7 
Sonstige amerika= 
nische Länder 1 747,6 1,6 2407,1 2.1 
Sonstige europische 
Länder 770.3 0,7 768.7 0.7 
Alle sonstigen Länder 633,3 0.6 712.7 0.7 
  
Zusammen 110 167,5 100,0 103.914.5 100,0 
(Bericht der Kaiserl. Ministerresidentur in Havana.) 
Vorschriften für die Rusfuhr von Flachs (neusee- 
ländischem Banf) aus Ueuseeland. 
Auf Grund des Products Export dAct 
vom 20. November 1903, wodurch das Flax 
Grading and Export Act 1901 aufgehoben 
ist, sind unter Aufhebung der auf Grund des 
letztgenannten Gesetzes erlassenen Verordnung 
vom 8. Mai 1902 durch Verordnung des 
Gouverneurs im Rate vom 11. April d. Js. 
mit Wirksamkeit vom 2. September 1907 ab 
neue Vorschriften für die staatliche Beaufsichtigung 
der Ausfuhr von Flachs (nenseeländischem Hanf 
— phormium tenas) erlassen. Die Verordnung 
ist in der „New Zealand Gazettee vom 
18. April d. Is. veröffentlicht und enthält unter 
anderem folgende Bestimmungen: 
Aller zur Ausfuhr bestimmte Flachs soll in 
Ballen verpackt sein, die, nachdem sie die Presse 
verlassen haben, ungefähr 4 Fuß lang und 2 Fuß 
breit sind. Kein Ballen darf eine Docke von 
mehr als 5 Pfund im Gewicht enthalten. Jeder 
Ballen soll mit fünf Tauen aus Flachsfaser sicher 
umbunden werden, Taue aus Werg dürfen hierbei 
nicht zur Verwendung kommen. Jeder Flachs- 
müller hat dafür zu sorgen, daß in jeden von 
ihm zur Ausfuhr verpackten Ballen mit Flachs, 
bevor er sein Grundstück verläßt, 
2 Fuß langes Stück Draht gelegt wird, das an 
ein ungefähr 
  
dem einen Ende ein Etikett aus Weißblech und 
am anderen ein solches aus starkem Leder trägt; 
das Weißblechetikett soll sich in der Mitte des 
Ballens befinden und das Lederetikett muß zur 
Seite des Ballens heraushängen. Beim Sortieren 
des Flachses soll folgendes die höchste Punktzahl 
für die Klassifizierung sein: 
für das Abstreifen. 20 Punkte 
20 
-Weaschen - 
.-Schlagen 20 = 
-FJare 20 
Stärke 20 
Zusammen. 100. H##a- 
Nach folgenden Normen werden die Quali- 
täten bestimmt: 
A.-Qualität (Superior). 91bis1 00 Punkte einschl. 
B- — (Fine) . . 81- - 
C. " (Good Fair) 71 5v - - 
D- — (Fair) 61I- 70 "n 
E (Common) 51= 60 
Sollbegünstigte Sinfuhr von Kakao in Bohnen und 
Schalen Iin Dahomey. 
Gemäß einer Verordnung der Französischen 
Regierung vom 17. August d. Is. soll in Dahomen 
geernteter Kakao in Bohnen und Schalen in 
Frankreich der Hälfte des Zolles des Mutterland- 
tarifs unterliegen. Voraussetzung ist jedoch, daß 
der Kakao unmittelbar eingeführt und von einem 
seitens der Ortsbehörde ausgestellten Ursprungs- 
zeugnisse begleitet wird. 
Durch Verordnungen, die auf Vorschlag des 
Kolonialministers und des Finanzministers zu er- 
lassen sind, werden jedes Jahr gemäß der vom 
Kolonialgouverneur gelieferten Statistik die Mengen 
bestimmt werden, auf die sich die gedachte Be- 
günstigung erstrecken soll. 
(lournal officich de ln Républi#uc Française.) 
finderung des Solles für Raküo in Bohnen und 
Schalen in Dahom. 
Durch Verordnung der Französischen Regierung 
vom 17. August d. Is. ist der Zolltarif für 
Französisch-Westafrika insofern geändert, als für 
Kakao in Bohnen und Schalen bei der Einfuhr 
nach Dahomey statt des bisherigen Wertzolls von 
10 v.H. ein spezisischer Zoll von 52 Franken für 
100 kg festgesetzt ist. (Ebenda.) 
Geplantes Terbot der Kusfuhr von Strauben und 
außenelern aus Transvaal 
Nach einem in der Transvaal Government 
Gazette (Extraordinary Supplement) vom
	        
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