Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

299 
Alle 3 Jahre scheidet die Hälfte der Gewählten aus. Die Aus- 
scheidenden werden das erstemal durch das Loos, demnächst durch die Amts- 
dauer bestimmt. Sie bleiben solange im Amt, bis die Neugewählten ihr 
Amt angetreten haben. 
Wiederwahl ist zulässig. Bei der Handwerkskammer wird ein Ge- 
sellenausschuß gebildet (§ 37). 
83. 
Die Mitglieder der Kammer und des Gesellenausschusses verwalten 
ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich, doch werden ihnen die Tagegelder, 
Nachtgelder und Reisekostenvergütungen nach den Bestimmungen des Ge- 
setzes über das Kostenwesen vom 28. Februar 1900 im dritten Abschnitt 
wie der Klasse VI des § 103 gewährt. 
Den Mitgliedern des Vorstands und den von der Kammer gebildeten 
Ausschüssen sowie dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses kann mit Ge- 
nehmigung des Staats-Ministeriums, Departements des Innern, für die 
Wahrnehmung der Geschäfte an ihrem Wohnort statt der besonderen Ver- 
gütungen eine jährliche Entschädigung zugebilligt werden. 
Mitglieder der Handwerkskammer oder des Gesellenausschusses, hin- 
sichtlich deren Umstände eintreten oder bekannt werden, welche die Wähl- 
barkeit ausschließen, haben aus dem Amt auszuscheiden. 
Im Fall der Weigerung wird der Betheiligte nach Maßgabe des 
§ 94b der Gewerbeordnung seines Amtes enthoben. 
8 4. 
Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann gewählt. Die Ersatzmänner 
treten in den Sitzungen der Kammer für den Rest der Wahlperiode an 
die Stelle ausgeschiedener Mitglieder. Wann in einzelnen Behinderungs- 
fällen ein Ersatzmann einzuberufen ist, entscheidet der Vorsitzende der 
Kammer. 
§ 5. Juwahl von 
Die Handwerkskammer kann sich durch Zuwahl von höchstens 5 sach- % 
verständigen Personen, die nicht dem Handwerkerstande anzugehören brauchen, 
ergänzen. 
Beschwerden gegen die Rechtsgiltigkeit der Zuwahl sind innerhalb 
2 Wochen nach der Wahl bei dem Staats-Ministerium, Departement des 
457
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.