Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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keit zu Anordnungen polizeilicher Art ermächtigt. Sie haben jedoch wegen zwangsweiser Durch- 
lührung ihrer Anordnungen (Androhung, Festsetzung, Ausführung der in den §§ 9 bis 12 der 
Kaiserlichen Verordunng bezeichneten Zwangsmittel und Gebrauch unmittelbaren Zwanges nach § 15 
ebenda) die nach Abs. 1 zuständige Dienststelle oder Person zu ersuchen. 
. Die Bergbehörde ist ermächtigt, innerhalb ihrer Zuständigkeit selbst Zwang zur Durchführung 
ihrer bergpolizeilichen Anordnungen anzuwenden und in jedem einzelnen Falle Strafen bis zu 
O Rupien anzudrohen und festzusetzen. Das gleiche gilt von denjenigen Behörden, denen die berg- 
polizeiliche Aussicht gemäß § 87 der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrikanischen und Südsee- 
chutgebiete mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika vom 27. Febrnar 1906 (Reichsgesetzblatt 
363) übertragen wird. 
d 2. Unter Anordnungen polizeilicher Art fallen diejenigen, bei denen die Voraussetzungen 
es 10 des Preußischen Allgemeinen Landrechts Teil II, Titel 17 zutreffen. Dieser Para— 
graph lautet: 
„Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und 
Abwendung der dem Publiko oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu 
effen, ist das Amt der Polizei.“ 
Bgl. hierzu die Anlage II. 
Anordnungen polizeilicher Art sollen zur Vermeidung von Mißverständnissen stets als 
erfügung“ ansdrücklich bezeichnet werden. (Vgl. § 6 dieser Bestimmungen.) ' 
3. Zu obrigkeitlichen Anordnungen nichtpolizeilicher Art und zur Anwendung von Zwang 
eren Durchführung sind die vom Gouverneur namentlich bezeichneten Personen ermächtigt, 
Einschränkung, daß sie in jedem einzelnen Falle Geldstrafen bis zu 30 Rupie androhen und 
en dürfen. 
„Polizeiv 
behufs d 
mit 
festse. 
5 4. (Zu §8 9 bis 13 der Koaiserlichen Verordnung.) 
Als Anhalt für die schriftliche Androhung und Verfügung der Ausführung einer Handlung 
d . 
Auch die Behörde oder durch einen Dritten auf Kosten des Verpflichteten und für die schriftliche 
rohung und Festsetzung einer Geldstrafe können die Vordrucke III—VII in Anlage !B dienen. 
§5 5. (Zu § 14 der Kaiserlichen Verordnung.) 
licher Unberührt bleibt die Befugnis der nach § 3 dieser Bestimmungen zu Anordunngen polizei- 
Verkehre#t. ermächtigten Organe, vorschriftswidrige Zustände (drohenden Einsturz von Baulichkeiten, 
Wegenksbindernifse wie Menschenansammlungen, umgefallene Bäume, Steine usw. auf öffentlichen 
zu binau. dgl.) durch unmittelbares Eingreifen zu beseitigen sowie die Entstehung solcher Zustände 
ern. 
Vgl. auch die Anlage II. 
§5 6. (Zu §& 17 der Kaiserlichen Verordnung.) 
oder ge 1. Die Frist für die Beschwerde gegen Anordnungen polizeilicher Art (Polizeiverfügungen) 
Vero digen die Androhung, Festsetzung oder Ausführung der in den §§ 9 bis 12 der Kaiserlichen 
vier W ung bezeichneten Zwangsmittel oder gegen den Gebrauch unmittelbaren Zwanges wird auf 
ochen verlängert. 
bleiben das Damit die durch die Polizeiverfügungen betroffenen Personen nicht im ungewissen darüber 
Art cg 3 aß es sich um solche Verfügungen, im Gegensatze zu anderen Verfügungen obrigkeitlicher 
-« Nr. 3 dieser Bestimmungen), handelt und daß deshalb die Beschwerde binnen der in 
1 boen 
Bejiinnbestimmten Frist zu erheben ist, wird hier wiederholt unter Himveis auf § 3 Nr. 2 dieser 
solche ingen den Dienststellen zur Pflicht gemacht, die Polizeiverfügungen stets ausdrücklich als 
u bezeichnen. 
der neges Die Vorlage der Beschwerden an den Gorwerneur hat mit einem Begleitbericht in 
unter Beifügung der Akten — zu erfolgen. 
§ 7. (Zu §F 19 der Kaiserlichen Verordunng.) 
Wochen mi Be für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf vier
	        
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