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keit zu Anordnungen polizeilicher Art ermächtigt. Sie haben jedoch wegen zwangsweiser Durch-
lührung ihrer Anordnungen (Androhung, Festsetzung, Ausführung der in den §§ 9 bis 12 der
Kaiserlichen Verordunng bezeichneten Zwangsmittel und Gebrauch unmittelbaren Zwanges nach § 15
ebenda) die nach Abs. 1 zuständige Dienststelle oder Person zu ersuchen.
. Die Bergbehörde ist ermächtigt, innerhalb ihrer Zuständigkeit selbst Zwang zur Durchführung
ihrer bergpolizeilichen Anordnungen anzuwenden und in jedem einzelnen Falle Strafen bis zu
O Rupien anzudrohen und festzusetzen. Das gleiche gilt von denjenigen Behörden, denen die berg-
polizeiliche Aussicht gemäß § 87 der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrikanischen und Südsee-
chutgebiete mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika vom 27. Febrnar 1906 (Reichsgesetzblatt
363) übertragen wird.
d 2. Unter Anordnungen polizeilicher Art fallen diejenigen, bei denen die Voraussetzungen
es 10 des Preußischen Allgemeinen Landrechts Teil II, Titel 17 zutreffen. Dieser Para—
graph lautet:
„Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und
Abwendung der dem Publiko oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu
effen, ist das Amt der Polizei.“
Bgl. hierzu die Anlage II.
Anordnungen polizeilicher Art sollen zur Vermeidung von Mißverständnissen stets als
erfügung“ ansdrücklich bezeichnet werden. (Vgl. § 6 dieser Bestimmungen.) '
3. Zu obrigkeitlichen Anordnungen nichtpolizeilicher Art und zur Anwendung von Zwang
eren Durchführung sind die vom Gouverneur namentlich bezeichneten Personen ermächtigt,
Einschränkung, daß sie in jedem einzelnen Falle Geldstrafen bis zu 30 Rupie androhen und
en dürfen.
„Polizeiv
behufs d
mit
festse.
5 4. (Zu §8 9 bis 13 der Koaiserlichen Verordnung.)
Als Anhalt für die schriftliche Androhung und Verfügung der Ausführung einer Handlung
d .
Auch die Behörde oder durch einen Dritten auf Kosten des Verpflichteten und für die schriftliche
rohung und Festsetzung einer Geldstrafe können die Vordrucke III—VII in Anlage !B dienen.
§5 5. (Zu § 14 der Kaiserlichen Verordnung.)
licher Unberührt bleibt die Befugnis der nach § 3 dieser Bestimmungen zu Anordunngen polizei-
Verkehre#t. ermächtigten Organe, vorschriftswidrige Zustände (drohenden Einsturz von Baulichkeiten,
Wegenksbindernifse wie Menschenansammlungen, umgefallene Bäume, Steine usw. auf öffentlichen
zu binau. dgl.) durch unmittelbares Eingreifen zu beseitigen sowie die Entstehung solcher Zustände
ern.
Vgl. auch die Anlage II.
§5 6. (Zu §& 17 der Kaiserlichen Verordnung.)
oder ge 1. Die Frist für die Beschwerde gegen Anordnungen polizeilicher Art (Polizeiverfügungen)
Vero digen die Androhung, Festsetzung oder Ausführung der in den §§ 9 bis 12 der Kaiserlichen
vier W ung bezeichneten Zwangsmittel oder gegen den Gebrauch unmittelbaren Zwanges wird auf
ochen verlängert.
bleiben das Damit die durch die Polizeiverfügungen betroffenen Personen nicht im ungewissen darüber
Art cg 3 aß es sich um solche Verfügungen, im Gegensatze zu anderen Verfügungen obrigkeitlicher
-« Nr. 3 dieser Bestimmungen), handelt und daß deshalb die Beschwerde binnen der in
1 boen
Bejiinnbestimmten Frist zu erheben ist, wird hier wiederholt unter Himveis auf § 3 Nr. 2 dieser
solche ingen den Dienststellen zur Pflicht gemacht, die Polizeiverfügungen stets ausdrücklich als
u bezeichnen.
der neges Die Vorlage der Beschwerden an den Gorwerneur hat mit einem Begleitbericht in
unter Beifügung der Akten — zu erfolgen.
§ 7. (Zu §F 19 der Kaiserlichen Verordunng.)
Wochen mi Be für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf vier