Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

W 1082 20 
§* 3. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienste steht den Angehörigen der Unterklassen 
der Landespolizei und im Falle des Todes ihren Hinterbliebenen ein Anspruch auf Versorgung gegen 
den Landesfiskus unter denselben Voraussetzungen und in dem gleichen Umfange zu wie den aus 
dem Reichsheer übernommenen Personen der Unterklassen der Kaiserlichen Schutztruppen desselben 
Dienstgrades und deren Hinterbliebenen. Die über die Versorgung dieser ergangenen Vorschriften 
finden entsprechende Anwenoung, wobei als Dienstzeit sowohl diejenige in der Landespolizei als 
auch die Dienstzeit im Reichsheer, in der Kaiserlichen Marine und bei den Kaiserlichen Schutz- 
truppen sowie außerdem eine sonst im Polizeidienste zugebrachte Zeit anzusehen ist. Jedoch ist ein 
Anspruch auf Rente ohne den Nachweis verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 1 Abs. 3 des Mannschafts- 
versorgungsgesetzes) frühestens nach einer wirklichen Dienstzeit von drei Jahren in der Landes- 
polizei begründet. 
Die Angehörigen der Landespolizei sind bei Anwendung der im Abs. 1 Satz 2 erwähnten 
Vorschriften als Gehaltsempfänger zu behandeln. Den Betrag des pensionsfähigen Diensteinkommens 
(§ 10 Abs. 2 des? ) bestimmt der Reichskanzler. 
Steht einem ausgeschiedenen Angehörigen der Unterklassen der Landespolizei ein Anspruch 
auf Versorgung aus Abs. 1 mangels entsprechender Voraussetzungen nicht zu und ist sein Ausscheiden 
wegen eingetretener Tropendienstunfähigkeit erfolgt, so können ihm Gebührnisse bis zu der Höhe 
bewilligt werden, wie sie einem Landesbeamten gewährt werden könnten. 
§5 4. Die im § 3 Abs. 1 Satz 2 erwähnten Bestimmungen bleiben außer Anwendung, 
soweit sic einen Anspruch auf Zivilversorgung gewähren. Doch kann einem ausscheidenden Ange- 
hörigen der Unterklassen der Landespolizei, welcher nach den für die letztere geltenden Grundsätzen 
den Zivilversorgungsschein erhalten könnte, indes für den Beamtendienst in der Heimat nicht mehr 
brauchbar ist, eine Zivilversorgungsentschädigung oder einmalige Absindung nach Maßgabe jener 
gegebenenfalls auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückzahlung der Abfindung und des Ruhens 
der Entschädigung entsprechend anzuwendenden . Bestimmungen gewährt werden. 
§ 5. Der Reichskanzler bestimmt, welche Angehörigen der Landespolizei zu den Unter- 
klassen gehören, und erläßt die weiteren zur Ausführung der §§ 3 und 4 erforderlichen Anordnungen. 
§ 6. Was in den im § 1 und im § 3 Abs. 1 Satz 2 erwähnten Vorschriften hinsichtlich 
der militärischen Unternehmungen bestimmtt ist, gilt auch hinsichtlich der entsprechenden Unternehmungen 
der Landespolizei. 
5 7. Sofern für einen ausscheidenden Angehörigen der Landespolizei ein Anspruch auf 
Offizierspension (# 75 des Offizierpensionsgesetzes) begründet ist, fallen die Versorgungsansprüche 
aus dieser Verordnung fort. 
* 8. Gegen die Angehörigen der Unterklassen der Landespolizei kann als Ordnungsstrafe 
auch Arreststrafe auf die Dauer von höchstens acht Tagen verhängt werden, welche jedoch nur in 
solchen Räumen zu vollstrecken ist, die den Verhältnissen der zu bestrafenden Beamten angemessen sind. 
Zur Verhängung von Arreststrafen find das Reichs-Kolonialamt und der Gouverneur be- 
rechtigt. Der Gouverneur kann seine Befugnis mit Ermächtigung des Reichs-Kolonialamts an andere 
Behörden oder Beamte weiter übertragen. 
5 9. Personen, welche auf Probe in die Landespolizei eingestellt sind, haben Beamten- 
eigenschaft und sind durch Handschlag an Eidesstatt auf gewissenhafte Amtsführung zu verpflichten. 
Sie unterliegen den Vorschriften der §§ 1 bis 7 dieser Verordnung nur hinsichtlich der Verpflichtung 
zur Amtsverschwiegenheit, der Disziplin, der Bestrafung der Dienstvergehen sowie der Verfolgung 
ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche. Jedoch können ihnen und ihren Hinterbliebenen diejenigen 
Versorgungsgebührnisse bewilligt werden, welche im Falle der Anstellung gewährt werden könnten. 
Die gleichen Bestimmungen gelten für Personen, welche zu vorübergehenden Dienstleistungen in der 
Landespolizei verwendet werden. 
§5 10. Die Befugnisse, welche nach dieser Verordnung dem Reichskanzler zustehen, können 
durch das Reichs-Kolonialamt oder mit dessen Ermächtigung durch den Gouverneur wahrgenommen 
werden. 
  
  
5 11. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 ab in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Jagdhaus Rominten, den 4. Oktober 1907. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow.
	        
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