Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Anzeigen. 
  
Inserate sind an die Geschäftsstelle des „Deutschen Kolonialblattes“, Berlin SW 68, Kochstraße 68—71, einzusenden. 
Aufgebot. 
Der Farmer Franz Melchior in 
Rietrevier hat die Anlegung eines 
Grundbuchblattes für seine im Bezirk 
Sibeon liegende Farm Riectrevier, 
Flurkarte von Gibeon, beantragt. Die 
Farm hat eine Größe von 6097 ha, 
ist bebaut mit drei Wohnhäusern aus 
Lehmsteinen, mehreren Ställen und 
zwei Schlachträumen und hat folgende 
Lage: Sie grenzt im Norden an die 
Farm Haribes J ind NO., im 
Sten dan die Jarm Friedabrunn, im 
u die Farm Kainuchas und 
im Westen- an ehemaliges Witboigebiet. 
Sie liegt ungefähr 65 km nördlich 
von Gibeon. (G692c# 
Gemäß § 11 der Kaiserlichen Verord- 
nung vom T1. November 1902 werden 
hiermit alle dicjenigen, welche das 
Eigentum oder ein zur Eintragung in 
die zweite und dritte Abteilung des 
Grundbuches geeignetes Recht an dem 
Grundstück in Anspruch nehmen, auf- 
gejordert, ihre Rechte und Ansprüche 
bis zum 1. März 1908 bei dem 
Kaiserlichen Bezirkegericht in Keetmans- 
hoop anzumelden und glaubhaft zu 
machen. Im anderen Falle erfolgt dic 
Anlegung des (Grundbuchblattes ohne 
Rücksicht auf diese Rechte und Ansprüche. 
Keetmanshoop, den 17. Sept. 1907. 
Der Kaiserliche Bezirksrichter. 
  
  
Aufgebot. 
Der Kaufmann Joseph Schmidt 
in Keetmanshoop hat die Anlegung 
eineo Grundbuchblaues für sein in 
Keelmanshoov liegendes Baugrundstück, 
Flurkarte von Keetmanshoop Blatt 1 
Parzelle 25, beantragt. Das Grundstück 
hat eine Größe von 1925 qm, ist nid 
bebaut und hat folgende Lage: Es 
grenzt an das Grundstück Sagner, 
Parzelle 24, und die öffentlichen Wege 
Parzelle 93 und 95. (##24) 
Gemäß § 11 der Kaiserlichen Verord- 
nung vom 21. November 1902 werden 
hiermit alle diefenigen, welche das 
Eigentum oder ein zur Eintragung in 
e zweite und dritte Abteilung des 
Grundbuches geeignetes Recht an dem 
Grundstück in Anspruch nehmen, auf- 
gefordert, ihre Lashten und Ansprüche 
bieo zum 1. März 1908 bei dem 
Kaiserlichen Bezirlogericht in Kectmans- 
hoop anzumelden und glaubhaft zu 
machen. Im anderen Falle erfolgt die 
Anlegung des Grundbuchblattes ohne 
Rücksicht auf diese Rechte und Ansprüche. 
Reelmanshoop, den 17. Sept. 1907. 
Der Kaiserliche Bezirksrichter. 
  
  
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