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Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. den Umtausch von nickel- und
kRupfermünzen gegen Silbermünzen und die Annahme von englischen CGold- und
Silbermünzen bei den öffentlichen Kassen im Schutzgebiet Logo.
Vom 1. Mai 1907.
Auf Grund der §8§ 3 und 8 der Verordnung des Reichskanzlers, betr. das Geldwesen der
Schutzgebiete außer Deutsch-Ostafrika und Kiautschon vom 1. Februar 1905, wird hiermit folgendes
bekannt gemacht:
§5 1. Die Gouvernements-Hauptkasse in Lome sowie die Geschäftsstellen der Deutsch-West-
afrikanischen Bank werden Reichssilbermünzen auf Verlangen gegen Einzahlung von Nickel= und
Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 100 Mk. verabfolgen.
§ 2. Die Einlieferung der umzutanschenden Münzen hat in kassenmäßig formierten Beuteln,
deren Inhalt bei Nickelmünzen 100 Mk. und bei Kupfermünzen 20 Mk. zu betragen hat, zu erfolgen.
3. Die Auszahlung des Gegenwertes in Silber an den Einlieferer erfolgt nach be-
wirkter Durchzählung der eingelieferten Beutel, welche von den genannten Kassen in der Regel
sofort, spätestens aber binnen 5 Tagen nach der Einlieferung zu bewirken ist.
§ 4. Englische Gold= und Silbermünzen werden bis auf weiteres von den öffentlichen
Kassen des Schutzgebiets nach dem Wertverhältnis von 1 Pfund Sterling gleich 20 Mk. in Zahlung
genommen.
§ 5. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juni 1907 in Kraft.
Lome, den 1. Mai 1907.
Der Gouverneur.
Graf Zech.
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. den Umlauf der Maria Theresien-Taler#
im Schutzgebiet Togo.
Vom 2. Mai 1907.
Auf Grund des § 5 des Schutzgebietsgesetzes (Reichsgesetzblatt 1900 S. 813), des § 5 der
Verfügung des Reichskanzlers, betr. die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das
Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 27. September
1903 und des § 8 der Verordnung des Reichskanzlers, betr. das Geldwesen der Schutzgebiete außer
Deutsch-Ostafrika und Kiautschon, vom 1. Februar 1905 wird hiermit verordnet, was folgt:
§ 1. Maria Theresien-Taler dürfen in das Schutzgebict nur mit Genehmigung des Gou-
verneurs eingeführt, daselbst aber weder in Zahlung gegeben noch genommen werden.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 500 Mk., an deren Stelle im Un-
vermögensfalle Haft tritt, bestraft. Daneben ist auf Einziehung der eingeführten oder in Zahlung
gegebenen bezw. genommenen Maria Theresien-Taler zu erkennen.
8 Dese Verordnung tritt mit dem 1. Juni 1907 in Kraft.
Lome, den 2. Mai 1907.
Der Gouverneur.
Graf Zech.
Verordnung des GCouverneurs von Togo, betr. die Heranziehung der Eingeborenen
Ju Steuerleistungen.
Vom 20. September 1907.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, Seite 813) in Ver-
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kolonialblatt
Seite 509) wird folgendes verordnet:
*s 1. Die Eingeborenen dürfen durch die Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen zu Steuerleistungen herangezogen werden.
§ 2. Die Stenerleistungen bestehen in Steuerarbeiten, Lieferung von Erzeugnissen und
Geldabgaben.