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Bergbau, die unmittelbar durch
eine landwirtschaftliche oder Berg-
baugesellschaft eingeführt werden;
mit Beschlag belegte und darauf
preisgegebene Waren; Wrackteile
wie Takelung, Segel, Blockrollen,
Holzteile, Anker und Ketten; von
der See angeschwemmte Gegen-
stände; Gepäck, Gegenstände des
persönlichen Gebrauchs und Ge-
räte von Schiffsfahrgästen und
der Schiffsbesatzung; Gegenstände,
eingeführt für Gesellschaften, Ver-
eine und Institute, denen dieses
Vorrecht durch ein Abkommen mit
der Mozambiquegesellschaft zuge-
standen ist; Warenmuster — mit
Anusnahme von Tabak und geisti-
gen Getränken — wofür der Zoll
300 Reis nicht übersteigt.
. Ausgeführte Waren
Ausgenommen sind:
Gold= und Silbermünzen; land-
wirtschaftliche Erzeugnisse des Ge-
biets von Manica und Sofala,
Zucker und Weingeist eingerechnet;
Erzeugnisse des Bergbaues; nach
Rhodesia versandte Waren, welche
die Eigenschaft inländischer Waren
angenommen haben.
In der Küstenfahrt versandte oder
angekommene Waren ½
Ausgenommen sind:
Landwirtschaftliche Erzeugnisse des
Gebiets von Manica und Sofala,
Zucker und Weingeist eingerechnet;
Erzeugnisse des Bergbaues; unter
der Ziffer 1 aufgeführte Waren.
(Bolctim Official do (iorerno (ieral da Provincia
de Mocumbiquc.)
1
1 v. H.
d. Wertes
—
Ligensgebühren für Handlungsreisende. — Stempel--
abgabe für Sollpopiere in Matal.
Nach einer Mitteilung des britischen Kolonial-
amts ist der dem Parlament von Natal vorge-
legte Gesetzentwurf, wonach unter anderem die
Lizenzgebühr für Handlungsreisende erhöht und
Stempelabgaben für Zollpapiere eingeführt werden
sollten, von der Regierung zurückgezogen worden.
The Board of Trade Lournal.)
Kbkommen über die gegenseitige Gewährung
von Vorzugszöllen in lleuseeland und dem Süd-
afrikanischen Sollverein.
Das durch eine Ratsverordnung vom 7. Jannar
d. Is. in Neuseeland zeitweilig in Kraft gesetzte
Abkommen mit dem Südafrikanischen Zollverein
über die gegenseitige Gewährung von Vorzugs-
zöllen ist durch ein Gesetz vom 12. Juli d. Is.
— New Zealand and South African Customs
Treaty Ratification Act 1907 (Nr. 2/1907) —
ratifiziert und bestätigt worden. Nach diesem
Gesetze bleibt das Abkommen solange in Wirk-
samkeit, bis es durch eine vom Gouverneur im
Rate erlassene und in der New Zealand Ga-
zette“ veröffentlichte Verordnung als beendigt
erklärt wird. (Ebenda.)
Beschränkung der Rusfuhr von Straußen, Straußen-
elern und Straußenfedern aus Britisch-Ostafrika.
Durch ein Gesetz vom 11. Oktober d. Js.
(Nr. 8/1907) sind zwecks Förderung der Straußen=
zucht Vorschriften für die Jagd auf Strauße
sowie das Halten, den Verkauf, die Ausfuhr usw.
von Straußen erlassen, wonach lebende Strauße
und nicht ausgeblasene Straußeneier nur auf
Grund einer von dem Gouverneur erteilten
Lizenz ausgeführt werden dürfen, für die, wenn
sie für einen lebenden Strauß erteilt wird, eine
Gebühr von 1500 Rupien und, wenn sie für ein
Straußenei erteilt wird, 75 Rupien zu zahlen
sind. Ist der Gonverneur überzenugt, daß Strauße
zu wissenschaftlichen Zwecken ausgeführt werden
sollen, so kann er die Lizenzgebühr ganz oder
teilweise erlassen.
Ausgeblasene Stranßeneier dürfen aus dem
Schutzgebiete nur ausgeführt werden, wenn der
Ausführer eine von einem im Schutzgebiete zu-
gelassenen und eingetragenen Straußenzüchter
unterzeichnete Bescheinigung darüber einbringt,
daß er die Eier von dem Unterzeichner der Be-
scheinigung erhalten hat, oder wenn er den
Zollbeamten davon überzeugt, daß er die Eier
vor Veröffentlichung dieses Gesetzes rechtmäßig
besessen hat. Straußenfedern dürfen gleichfalls
nur von einem zugelassenen und eingetragenen
Straußenzüchter ausgeführt werden, jedoch nur
Federn von solchen Straußen, die von ihm selbst
gehalten und in der Gefangenschaft aus Eiern
gezogen oder die jung eingefangen und mindestens
3 Monate in Gefangenschaft gehalten worden
sind. Für derartige Federn ist bei der Ausfuhr
aus dem Schutzgebiet innerhalb dreier Jahre
vom Tage der Veröffentlichung dieses Gesetzes ab
kein Ausfuhrzoll zu entrichten.
(The Officinl Guzette of the Enst Africn and Uganda
brotectorntes.)