Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Bergbau, die unmittelbar durch 
eine landwirtschaftliche oder Berg- 
baugesellschaft eingeführt werden; 
mit Beschlag belegte und darauf 
preisgegebene Waren; Wrackteile 
wie Takelung, Segel, Blockrollen, 
Holzteile, Anker und Ketten; von 
der See angeschwemmte Gegen- 
stände; Gepäck, Gegenstände des 
persönlichen Gebrauchs und Ge- 
räte von Schiffsfahrgästen und 
der Schiffsbesatzung; Gegenstände, 
eingeführt für Gesellschaften, Ver- 
eine und Institute, denen dieses 
Vorrecht durch ein Abkommen mit 
der Mozambiquegesellschaft zuge- 
standen ist; Warenmuster — mit 
Anusnahme von Tabak und geisti- 
gen Getränken — wofür der Zoll 
300 Reis nicht übersteigt. 
. Ausgeführte Waren 
Ausgenommen sind: 
Gold= und Silbermünzen; land- 
wirtschaftliche Erzeugnisse des Ge- 
biets von Manica und Sofala, 
Zucker und Weingeist eingerechnet; 
Erzeugnisse des Bergbaues; nach 
Rhodesia versandte Waren, welche 
die Eigenschaft inländischer Waren 
angenommen haben. 
In der Küstenfahrt versandte oder 
angekommene Waren ½ 
Ausgenommen sind: 
Landwirtschaftliche Erzeugnisse des 
Gebiets von Manica und Sofala, 
Zucker und Weingeist eingerechnet; 
Erzeugnisse des Bergbaues; unter 
der Ziffer 1 aufgeführte Waren. 
(Bolctim Official do (iorerno (ieral da Provincia 
de Mocumbiquc.) 
1 
1 v. H. 
d. Wertes 
— 
Ligensgebühren für Handlungsreisende. — Stempel-- 
abgabe für Sollpopiere in Matal. 
Nach einer Mitteilung des britischen Kolonial- 
amts ist der dem Parlament von Natal vorge- 
legte Gesetzentwurf, wonach unter anderem die 
Lizenzgebühr für Handlungsreisende erhöht und 
Stempelabgaben für Zollpapiere eingeführt werden 
sollten, von der Regierung zurückgezogen worden. 
The Board of Trade Lournal.) 
  
Kbkommen über die gegenseitige Gewährung 
von Vorzugszöllen in lleuseeland und dem Süd- 
afrikanischen Sollverein. 
Das durch eine Ratsverordnung vom 7. Jannar 
d. Is. in Neuseeland zeitweilig in Kraft gesetzte 
Abkommen mit dem Südafrikanischen Zollverein 
über die gegenseitige Gewährung von Vorzugs- 
zöllen ist durch ein Gesetz vom 12. Juli d. Is. 
— New Zealand and South African Customs 
Treaty Ratification Act 1907 (Nr. 2/1907) — 
ratifiziert und bestätigt worden. Nach diesem 
Gesetze bleibt das Abkommen solange in Wirk- 
samkeit, bis es durch eine vom Gouverneur im 
Rate erlassene und in der New Zealand Ga- 
zette“ veröffentlichte Verordnung als beendigt 
erklärt wird. (Ebenda.) 
Beschränkung der Rusfuhr von Straußen, Straußen- 
elern und Straußenfedern aus Britisch-Ostafrika. 
Durch ein Gesetz vom 11. Oktober d. Js. 
(Nr. 8/1907) sind zwecks Förderung der Straußen= 
zucht Vorschriften für die Jagd auf Strauße 
sowie das Halten, den Verkauf, die Ausfuhr usw. 
von Straußen erlassen, wonach lebende Strauße 
und nicht ausgeblasene Straußeneier nur auf 
Grund einer von dem Gouverneur erteilten 
Lizenz ausgeführt werden dürfen, für die, wenn 
sie für einen lebenden Strauß erteilt wird, eine 
Gebühr von 1500 Rupien und, wenn sie für ein 
Straußenei erteilt wird, 75 Rupien zu zahlen 
sind. Ist der Gonverneur überzenugt, daß Strauße 
zu wissenschaftlichen Zwecken ausgeführt werden 
sollen, so kann er die Lizenzgebühr ganz oder 
teilweise erlassen. 
Ausgeblasene Stranßeneier dürfen aus dem 
Schutzgebiete nur ausgeführt werden, wenn der 
Ausführer eine von einem im Schutzgebiete zu- 
gelassenen und eingetragenen Straußenzüchter 
unterzeichnete Bescheinigung darüber einbringt, 
daß er die Eier von dem Unterzeichner der Be- 
scheinigung erhalten hat, oder wenn er den 
Zollbeamten davon überzeugt, daß er die Eier 
vor Veröffentlichung dieses Gesetzes rechtmäßig 
besessen hat. Straußenfedern dürfen gleichfalls 
nur von einem zugelassenen und eingetragenen 
Straußenzüchter ausgeführt werden, jedoch nur 
Federn von solchen Straußen, die von ihm selbst 
gehalten und in der Gefangenschaft aus Eiern 
gezogen oder die jung eingefangen und mindestens 
3 Monate in Gefangenschaft gehalten worden 
sind. Für derartige Federn ist bei der Ausfuhr 
aus dem Schutzgebiet innerhalb dreier Jahre 
vom Tage der Veröffentlichung dieses Gesetzes ab 
kein Ausfuhrzoll zu entrichten. 
(The Officinl Guzette of the Enst Africn and Uganda 
brotectorntes.)
	        
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