Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Tabora, Usumbura, Udjidji und Bismarckburg gehörigen Gebieten zusammensetzt. Der zur 
Ausübung der Gerichtsbarkeit in diesem Bezirke ermächtigte Beamte hat seinen Amtssitz in Muansa. 
Berlin, den 31. Dezember 1906. 
Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung. 
Dernburg. 
Statutenänderung der Gesellschaft Nordwest · Kamerun. 
Die Gesellschaft hat in ihrer außerordentlichen Generalversammlung vom 7. November 1906 
Artikel 22 und 23 des Gesellschaftsstatutes in folgenden Wortlaut geändert: 
Artikel 22, Abs. 1. 
Das Direktorium besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, welche vom Verwaltungsrat 
gewählt werden, demselben aber nicht angehören dürfen. Die Mitglieder müssen Reichsangehörige sein. 
Artikel 23, Abs. 2 
..... Urkunden und Erklärungen sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie unter 
dem Namen „Gesellschaft Nordwest-Kamerun“ von zwei Mitgliedern des Direktoriums, oder 
von einem Mitgliede und einem Prokuristen, oder von zwei Prokuristen erfolgen. 
Diese Statutenänderung ist von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden. 
Verordnung des Gouverneurs von Ramerun, betr. die Erhebung eines Gummi- 
Ausfuhrzolles. 
Vom 20. Juni 1906. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzblatt 1900, Seite 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend das Verordnungsrecht der Behörden 
in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. September 1903 wird verordnet, was folgt: 
§& 1. Die Ausfuhr von Gummi über die Grenzen des Schutzgebiets Kamerun unterliegt 
einem Zolle von 40 Pfennig für das Kilogramm. 
; Die Ausfuhr von Gummi darf nur an den durch Bekanntmachung bestimmten Plätzen 
geschehen. Die Bestimmung dieser Plätze hat für die Ausfuhr nach der Seeseite durch den Gonverneur, 
im übrigen durch die Bezirksleiter zu erfolgen. 
Der Gouverneur, die Bezirksleiter und die zuständigen Zollstellen können ausnahmsweise, 
wenn Sicherheit für ordnungsmäßige Verzollung gegeben erscheint, auch die Ausfuhr an anderen 
Plätzen gestatten. 
8 Die Zollpflicht wird begründet durch die Überschreitung der Zollgrenze durch den 
Ausfuhrgegenstand. An der Meeresküste findet eine zollamtliche Verfolgung bis auf eine Entfernung 
von 10 Seemeilen statt. Zur vorläufigen Beschlagnahme des geschmuggelten Gummis sind der 
Gouverneur, jeder Bezirksleiter — auch außerhalb seines Bezirks —, jeder weiße Zollbeamte sowie 
die von ihnen beauftragten Personen berechtigt und verpflichtet. Der vorläufigen Beschlagnahme 
unterliegt der Gummi auch im Falle eines Schmnggelversuches. Als vorläufige Beschlagnahme gilt 
das von dem Berechtigten an den Inhaber des Gummis ergehende Verbot der weiteren Verfügung 
über die Ware. 
* 4. Zur Entrichtung des Zolles ist derjeuige verpflichtet, welcher in dem Angenblick, in 
welchem die Zollpflicht begründet wird, Inhaber des gollpflichtigen Gummis ist. In demselben 
Umfange haftet auch der Versender. 
§& 5. Vor der Ausfuhr, und zwar bei Versendung zu Wasser bereits vor der Verladung 
auf das Schiff, ist der nächsten Zollstelle oder dem mit der liberwachung beauftragten Zollbeamten 
der zur Versendung bestimmte Gummi schriftlich oder zu Protokoll anzumelden. Die Anmeldung 
hat zu enthalten: 
a) Zahl und Bezeichnungsart der Frachtstücke, 
b) Gewicht des Gummis, 
Pc) Bestimmungsland, Bestimmungsort, Name und Wohnort (bei Gesellschaften der Sitz) 
des Versenders, das zur Verschiffung bestimmte Fahrzeug, dessen Nationalität und 
die Namen und Wohnorte des Schiffseigentümers und Schiffers, · 
d) die Unterschrift des Ausstellers der Anmeldung.
	        
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