Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Vorschriften für die Einfuhr von Opium nach Matal. 
Laut Bekanntmachung des Kolonialsekretariats 
in Natal vom 14. August 1906 (Nr. 477·1906) 
sind für die Einfuhr von Opium folgende be- 
sonderen Vorschriften erlassen: 
1. Opium darf nur auf Grund einer vom 
ollkollektor anszustellenden Erlaubnis eingeführt 
werden, und dem Zollkollektor muß der Nachweis 
erbracht werden, daß derartiges Opium nur für 
medizinische Zwecke bestimmt ist. 
2. bis 4. usw. 
5. In diesen Bestimmungen soll der 
„Opium“ umfassen Opium, in Kugeln geformt; 
die Blätter oder Umhüllungen, worin Opium= 
tugeln eingewickelt gewesen sind; alle Zuberei- 
lungen aus Opium oder Morphium sowie alle 
Alkaloide des Opiums oder alle Zubereitungen, 
in denen Opium oder Morphium oder irgend ein 
Alkaloid daraus einen wesentlichen Bestandteil 
bildet und die zum Rauchen, Kauen, Verzehren 
oder Einspritzen gebraucht werden oder gebraucht 
werden sollen; Opiumabfall oder Rückstände von 
zubereitetem Opium, die zum Rauchen gebraucht 
worden sind, gleichviel ob sie wieder zum Ge- 
brauche zubereitet sind oder nicht. 
ihe Natal (lorerumen (inzeitc. Nr. 
15. August 1906.) 
Begriff 
3559 vom 
Solltarilfänderung auf den Coch- ufw. Insein. 
Durch eine Verordnung im Rate vom 6. No- 
vember 1906 ist die Ratsverordnung vom 
2. August 1905, soweit sie den Zoll auf schwarzen 
Rollentabak betrifft, mit Wirksamkeit vom 1. De- 
zember 1906 aufgehoben. Gleichzeitig ist in der 
Verordnung bestimmt, daß der Zoll auf schwarzen 
Rollentabak bei der Einfuhr nach den genannten 
Inseln 1 Schill. für das Pfund (statt 3 Schill. 
6 Pre. für das Pfund gemäß dem Zoll= und 
Steuergesetz vom Jahre 1888) betragen soll in 
allen Fällen, in denen dem Zollkollektor genügend 
nachgewiesen wird, daß der wirkliche Fakturen- 
wert zur Zeit der Einfuhr nicht höher ist als 
1 Schill. 3 Pce. für das Pfund (anstatt bisher 
1 Schill. für das Pfund). 
rhe Board ol Trade Journal.) 
  
eErhebung der einfuhr-ölle in Gold auf Haltl. 
Gemäß einem huitianischen Gesetze vom 
21. August 1906 müssen die Einfuhrzölle, die 
früher in ihrer Grundtaxe sowie mit den Zu- 
schlägen von 331/1 und 50 v. H. in haitianischem 
Papiergelde zu dem jeweiligen Tageskurs und 
mit dem Zuschlage von 25 v. H. in amerikani- 
schem Golde zu zahlen waren, vom 23. August 
  
1906 ab in amerikanischem Golde oder in haitia- 
nischem Papiergelde zum Umrechnungssatze von 
300 v. H. entrichtet werden. Um einer etwaigen 
durch die Zollerhöhung herbeigeführten Teuerung 
der Lebensmittel vorzubengen, ist der Regierung 
im Artikel 5 des gedachten Gesotzes die Befugnis 
cingeräumt, nötigenfalls durch einfache Verord- 
nung für Lebensmittel die bisherigen niedrigeren 
Zollsätze wieder einzuführen. 
:leNlonkeur. Journal otfficich cise -epuhbline 
F'llaiti. vom 22. August 19000.) 
Jur wirtschaftlichen Lage in Haiti im Jahre 1905.06. 
Das Rechnungsjahr 1905.06 hat den ersehnten 
geschäftlichen Aufschwung in Haiti nicht gebracht. 
Zwar war die Kaffecernte des Jahres mit etwa 
75 000 000 engl. Pfund bedentend besser als die 
des Vorjahres, die sie um etwa 30 000 000 
Pfund überstieg. Auch die Kakavernte war größer 
als im Vorjahre, und der Ertrag der Baumwolle 
war gut. Trotzdem hielt sich die Goldprämie 
während der ersten 9 Monate auf der Höhe von 
über 480 vH. Erst ein Gesetz, das die Be- 
zahlung der Zölle in Gold oder haitianischem 
Papiergeld zum Zwangskurse von 300 vH. vor- 
schrieb, hatte ein Sinken der Prämie um etwa 
150 vH. zur Folge, wozu auch die von der Re- 
gierung durchgeführte regelmäßige Einziehung und 
Verbrennung des Papiergeldes beitragen mußte. 
Die wirtschaftliche Entwicklung und die Kapital- 
kraft des Landes läßt sich aber kaum durch der- 
artige finanzgesetzliche Maßregeln heben. Auch 
ein mit so reichen natürlichen Hilfsmitteln aus- 
gestattetes Land wie Haiti kann keine wirtschaft- 
lichen Fortschritte machen, wenn die Bevölkerung 
der Bewirtschaftung des Landes und der Bear- 
beitung seiner Erzeugnisse nicht eine durch die 
Konkurrenz des Weltmarktes gebotene Sorgfalt 
zuwendet, sondern sich mit dem begnügt, was 
ihr die Natur gibt. 
Für die Zeit vom 1. Oktober 1905 bis 
31. Jannar 1906 wird die Einfuhr in Haiti 
insgesamt auf 1 481 924 8 geschätzt, und dieser 
Wert soll sich in folgender Weise verteilen: 
Vereinigte Staaten von Amerika 860 645 5 
Frankreich 198 075 = 
England 281 531 . 
Deutschland 57 461 
Andere Länder 81212 = 
Hieraus würde für das Jahr 1905/06 auf 
eine Zunahme der Einfuhr aus Deutschland ge- 
schlossen werden dürfen. Wenn auch Deutschland, 
was den Wert der Einfuhr anlangt, zur Zeit 
hinter den Vereinigten Staaten, Frankreich und 
England weit zurücksteht, so ist doch der Groß-
	        
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