Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

Deutsches Kolonialblatt 
KAmtsblatt für die Schutzgebiete in Afrika und in der Südsee 
hetausgegeben in der Kolonial-Abteilung des Kuswärtigen Amts 
  
18. Jahrgang Berlin, den 1. Oärz 1907. Uummer 5. 
  
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die nundestens 
Ernettal vierteljährlich usscheinenlen .Mitteilungen aus den deutschen Schutzgebieten-, herausgegeben von br. 
r. Dunekelman. Der ernelshhrihe Abommementspreis für das Kolonialblaut mit den Beiheften beträgt i Besuge 
Post und die Buch nn Mik. 3 direlt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 4— für Deutschl durh de 
der deutschen Saten und ÖOsterreich Ungarn, Mk. 5.— für die bänver des Wellpost f ereins. — Einsellennen gr Aue agen 
sind an die Königliche gertconanhltan von Ernst Siegfted Mittler und Sohn, Berlin SW68. Kochstraße 66## 71. zu richien. 
Inhalt: Amtlicher? Teil: Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Beschränkung des Handels im 
Bezirt Cbolova. Vom 20. Oktober 1906 S. 193.— Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Erhebung 
einer Wegegebühr in den Bezirten Mangu= Jendi, Sokode Basari und nete- aratschi. Vom 5. November 190 6 S. 19.1. 
Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, beir. Erhebung der Wegebühr. Vom 5. November 1906 S. 195. 
Belanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. Zollerhebung in Basari, Jendi und Eolode. Vom 5. November 19006 
D2. 195.- Verordnung, beir. die Anwerbung und Ausfübrung von Eingeborenen der Ontkarolinen. Vom 12. Sep- 
zember 1906 S. 195. Personalien und Verlustliste Nr. 79 S. 197. 
Nichtamtlicher Teil: Personal= Nachrichten S. 10)9. 
Deutsch-Ostafrila: Pestfälle in Deutsch= Ostafrika S. 200. Nachweisung. der Brutto-Einnahmen bei den 3 
seellen an der Binnengrenze des deutsch- ostafrikanischen Schutgebien in den Monaten April bis. September 1906 S. 
Deutsch Neuguinea: Eine Reise nach Naiser-Wilhelmsland S. 200. Wissenschaftliche Sammlungen S. 205. 
Au §* fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Eine Reise nach Ceylon, Indien und Birma (mit 
Abbildungen) [Fortsetzung) S. 207. — Erhöhung des Einfuhrzolls für Spirituosen in den afrikanischen Schutzgebieten 
der der Brüsseler Konvention vom S. Juni 1899 angehörenden Staaten S. 221. — Boabsichtigte Aufhebung des 
uschlagszoll bei der Ausfuhr von Tec auf Ceylon S. 221. — Erleichterungen für die Einfuhr einiger Artilkel in 
Sierra Leone S. 221. Anderung des Zolltarifs in Französisch= Westafrika S. 221. Gegenseitige Gewährung von 
Vorzugszöllen im Südafrikanischen Zollverein und Neuseeland S. 221. . Die Sesamerme Britisch= Indiens 1906 07 
E. 222. Erdnußernte in Madras und Bombay 1900·07 S. 225. Baumwollhandel Alerandrien S. 221. Das 
Naumwonfabrikationsgeschäft Manchesters im Jahre 1906 S. 22.1. ö n den Vereinigten Staaten 
von Amerika bie Mitte Januar 1907 S. 227. Petroleumiunde in Neuseeland S. 227. · 
Verschiedene Mitteilungen: Nattenvertilgung in Indien S. 228. Lileratur S. 2258. Literatur= 
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Verzeichnis S. 228. Verkehr?-Nachrichten S. 220. — Schiffsbewegungen S. 231. — Anzeigen. 
Beilage: Jahresbericht über die Entwickelung der deutschen Schutzgebiete in Afrila und in der Südsee für 1005,06. 
  
ll Amtlicherceillyil 
Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge. 
Verordnung des Souverneurs von Ramerun, betr. Beschränkung des Handels im 
BezirR Sbolova. 
Vom 20. Oktober 1906.“) 
Auf Grund von § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Deutsches 
Kolonialblatt Seite 509) wird hiermit folgendes verordnet: 
§ 1. Innerhalb des Bezirks Ebolova dürfen bis auf weiteres nur in Ebolova, Kam und 
Atoafim und im Umkreise von dreißig Kilometern von diesen Orten Faktoreien betrieben und Depots 
unterhalten werden. Alle außerhalb dieser Zonen belegenen Faktoreien und Depots sind in diese 
Nonen zu verlegen. Die Verlegung muß binnen vier Monaten nach Bekanntgabe dieser Verordnung 
im Ebolovabezirke beendet sein. 
§ 2. Weiße wie farbige Wanderhändler dürfen bis auf weiteres innerhalb des Bezirks 
Cbolova kinen Handel treiben. 
§ 3. Nichteingeborenen ist der Aufenthalt innerhalb des Bezirks Ebolova nur nach Ein- 
holung einer schriftlichen Erlanbnis der Station Ebolova oder der Posten in Kam und Akoafim gestattet. 
Die Fassung der &&§ 1, 3, 6 und 7 beruht auf der Abänderungs- Verordnung vom 8§. Jannar 1907.
	        
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