Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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8 1. Eingeborene dürfen zum Zweck ihrer Verbringung als Arbeiter über See nur auf 
Grund einer schriftlichen Erlaubnis des Vizegouverneurs angeworben werden. 
Die Ausführung ist nur statthaft nach Gebietsteilen der Karolinen, Palau, Marianen und 
Marshall-Inseln. 
§5 2. Anträge auf Erteilung der Erlaubnis sind schriftlich zu stellen unter Angabe der mit 
der Anwerbung zu beauftragenden Personen. 
Die Erlaubnis wird auf eine bestimmte Anzahl von Arbeitern erteilt. Sie kann versagt 
oder, wenn bereits erteilt, entzogen werden aus Gründen des öffentlichen Interesses oder solchen, 
die in der Person des Anwerbers liegen. 
§ 3. Als Arbeiter dürfen nur gesunde und arbeitsfähige Leute angeworben werden. 
§ 4. Verträge über Anwerbung Eingeborener als Arbeiter müssen schriftlich abgeschlossen 
werden. Der Inhalt der Verträge ist den Angeworbenen vor Vollziehung durch zuverlässige Dol- 
metscher zu erklären. 
§ 5. Die Danuer der Verträge darf drei Jahre nicht übersteigen. Dieselben müssen ins- 
besondere über Art und Ort der Arbeit, Dauer der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit, Höhe und 
Zahlungsweise des Lohnes, unterkunst und Verpflegung, Fürsorge bei Erkrankung und über die 
Rückbeförderung Bestimmung treffen. 
Die ein= oder mehrmalige Verlängerung der Verträge ist zulässig, wenn Arbeiter und 
Arbeitgeber darüber einverstanden sind. Die Erklärungen sind vor der Behörde des Arbeitsortes 
schriftlich abzugeben. 
§ 6. Ehe die Angeworbenen in den Dienst eingestellt werden, sind sie von dem Anwerber 
dem Bezirksamt vorzustellen, dessen Genehmigung die in zwei Eremplaren einzureichenden Verträge 
unterliegen. 
Eine Befreinng von der Vorführung findet ausnahmsweise statt, wenn die letztere mit 
unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sein würde. 
Sollen die Arbeiter außerhalb der Ostkarolinen verwendet werden, so sind sie sowohl dem 
Bezirksamt als der Behörde des Arbeitsortes vorzustellen. 
§ 7. Im Falle der Genehmigung der Vertragsbestimmungen veranlaßt das Bezirksamt 
die ärztliche Untersuchung und trägt die dienstfähigen Arbeiter in ein Verzeichnis (Stammrolle) ein, 
worauf der Anwerber ein mit den Nummern der Stammrolle und der Einstellungserlaubnis ver- 
sehenes Vertragsexemplar zurückerhält. 
Zeitweilig wegen Krankheit Dienstunfähige sind bis zu ihrer Herstellung auf Kosten des 
Anwerbers zu verpflegen und ärztlich zu behandeln. Zeitweilig wegen Schwäche nicht vollkommen 
Arbeitsfähige können zu leichteren Arbeiten zugelassen werden. 
#m#s#e 3. Nach Ablauf der Vertragszeit sind die zu entlassenden Arbeiter mit der Maßgabe 
des § 6 Absatz 2 dem Bezirksamt zur Untersuchung vorzuführen, welches entweder die Zulässigkeit 
der Heimbeförderung bescheinigt oder die zeitweilige Zurückbehaltung anordnet, zum Zwecke ärgtlicher 
Behandlung auf Kosten des Arbeitgebers. 
Sind Arbeiter von anßerhalb zurückzubefördern, so findet die in Absatz 1 vorgesehene Vor- 
stellung auch bei der Behörde des Arbeitsortes statt. 
§5 9. Für die Ausfertigung der Anwerbeerlaubnis, die Prüfung der Anwerbepapierc, die 
Musterung der angeworbenen Arbeiter sowie die Eintragung in die Stammrolle ist von dem An- 
werber eine Gebühr von fünf Mark auf jeden angeworbenen Arbeiter, für jede sonst nach dieser 
Verordnung zu erteilende Erlaubnis oder Bescheinigung des Bezirksamts eine Gebühr von drei 
Mark zu entrichten. · 
8 10. Die Anwerbung und Ausführung von Eingeborenen zu Schaustellungszwecken 
ist verboten. 
§ 11. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu drei 
Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 500 Mark bestraft. 
5* 12. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Ponape, den 12. September 1906. 
Der geschäftsführende Kaiserliche Vizegonuverneur. 
Berg,
	        
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