Zur. geuieinrechtlichen Lehre, vom Nachlaßcurator. 101
blicke auf die gegebene Ueberschuldung traten auch hier
die bekannten und berufenen Erben nicht an, ließen selbst
indessen bei der Verlassenschaftsverhandlung durchblicken,
es wäre bei der vorhandenen Sachlage eine höchst gedeihliche
Maßnahme, wenn das im Rücklasse befindliche
Hypothekcapital der Curatel über E zahlungshalber sofort
und ohne Weiterungen überwiesen werden könnte.
Das Gericht stellte sogleich einen Nachlaßcurator auf,
der in directer Vertretung des Rücklasses jenes Capital
an die Curatel über E notariell cedirte, wodurch auch
hier die vorliegenden rechtlichen Schwierigkeiten am besten
überwunden wurden.
Eine weitere Anwendung einer solchen Ausdehnung.
welche in das Konkursrecht hinüberspielt, findet öfters
in der Praxis und zwar gleichfalls bei überschuldeten
Verlassenschaften insoferne statt, als hiebei häufig zum
Zwecke einer sachgemäßen Behandlung bezw. Erledigung
die Eröffnung des Konkursverfahrens wünschenswerth
erscheint, von gläubigerischer Seite aber manchmal aus
verschiedenen Gründen mit einem derartigen Antrage zurückgehalten
wird. Auch hier behülft die Aufstellung eines
Nachlaßcurators mit erweiterter Vollmacht. Denn § 205
der Konk.-Ordn. ermächtigt jeden Vertreter des Nachlasses
im Sinne des einschlägigen Landesrechts, als welcher
ganz allgemein nach der neueren Entwicklung nunmehr
auch der Nachlaßcurator erscheinen muß, zur Antragstellung
auf Konkurseröffnung und steht demselben
in dieser seiner Eigenschaft auch die Betheiligung an dem
weiteren Verfahren zu.
Während also das römische Recht, wie Eingangs
dargethan, eine directe Vertretung der ruhenden Erbschaft
oder der Rechtsnachfolger des Erlassers vor Gericht
durch den Nachlaßcurator ablehnte, und mit einer
gewissen Aengstlichkeit die Wahrung der diesem Institute
vorgesetzten engen Schranken behütete, hat die neuere
Rechtsentwicklung im Drange einer unverkennbaren Noth-