Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

Deutsches Kolonialblatt 
Amtsblatt für die Schutzgebiete in Afrika und in der Sudsee 
heiausgegeben in der kolonial-Kbteilung des Kuswärtigen amts 
18. Jahrgang Berlin, den 15. (ärz 1907. Uummer 6. 
Diele Zeilschrift erscheim ## in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. 
  
Derselben werden' alß Beihe lte beigefügt die mindosen 
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An k.4 nn di ement ureis für das Kolonialblau mit den Beibeten * beim: e zuge l der 
Vos und die Wuchyar Oseeireim #1 unter Streifband durch die Verlagsbuchhamdlung Mk. 4— für utschlaud ciuscht. 
d%% demschen Schn Bge gcifouchhanduer 1 ngarn. Mk. 5.— für die Länder des Wel r*# eins. Einterberuen und Aufrage 
find an die Königliche von Ernst gfrled Mitrler und Sohn, Doire SWos,. Kochstraße 63—71, zu wiesen 
  
Inhalt: Amtlicher Teil: Allerhöchster Ordre, beir. Aufhebung des Kriegszustandes in Südwestafrika S. 233.— 
Ausführungs teiina den Vorschriften des Bundevrats jür die Beforderung von Leichen auf dem Seewege 
vom 18. Januar 1906 S. 21-r Erganzung der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung des Gouverneurs 
von Deutsch Neugninca vom #i1L Juli 100|1, beir. de Anwerbung von Eingeborenen als Arbiter im Schutgebiete 
. . 
von-unn1)UUWWMomhsnolstlHub-.- Personalien und Verlustliste Nr. 80 S 
2 = 
Nichtamtlicher 1. Teil: Personal Nachrichten -. r Vatrigtische Gaben S. 20. Das Grucichen des 
Auistandes 74.h aich Südweslafrita imit einer Narien S. 210. Die (answirischaktliche Auspellung 
in * 8 
eutsch O stakrila: Nachweiiung der Vruno-Einnahmen bei den Zolliellen an der Binnengrenze d 
astaftikanischen 2. Schungebien im Monat Oktober 1906 S. 257 2 
Ramerun: Die Pockenepidemie S. 258. 
S* 
es deutsch- 
Naturwissenschaftliche Sammlungen S. 257. 
Der Kopf des Bamum Herrschers S. 258S. 
Togo: Ouarantane Maßreneln in Togo wegen Gelbfieber S. 259. Schiffsverlehr des Schungebiets Togo S. 2660. 
Deutsch- Südwostafrika: deutsch Südwestafrika und Walsischbai S. 260. 
Kolonia! Wirtschaftliche 3-. 2 
Aus fremden Rolonien und Produrtiongebieten: Verbot des Vertaufs von Kriegswassen und Kriegs 
munition sowie von geistigen Getränken an die Eingeborenen auf den Neu Hebriden S. 264. — Vorschriften für 
die Einfuhr von aus Wein destillierten Spiritnofen, die im Südafrikanischen Rollverein erzeugt sind, nach Transvaal 
Zz. 204. Verbranchsabgabe und Foll bei der Einfuhr von Spirituosen aus den übrigen Gebieten des Südafrikanischen 
oiwerein nach Basutoland S. 241. Dergleichen nach Bechnanaland S. 26. Baumwollanbau in Südnigerien 
Lagos S.2061. Nautschutanszuhr au Ceylon 1906 S. 205. Kataoau-fuhr Ccylons 1906 und Kalaomarkt S. 265. 
Aus fuhr von Ouebracho und Ouebracho Extratt aus Argentinien im Ottober 1906 S. 2601. Eine transsaharische 
elegraphenlinic S. 266. Kupferbergwerte und Eisenbahnbau in Südafrika S. 2|36. 
Verschiedene Mitteilun gen: Allerhöchsie Aurrtennungsschreiben an das Rolonial= Wirtschaftliche Komitee S. 267. 
Kanimannische Rolonialpolitil S. 28. do olonialWirkschaftliches S. 269. Literatur S. 2600. — Literatur- 
— 
Verzeichnik Z. 270. Roloniale Preßstimmen S. 270. Schiffsbewegungen S. 270. — Nerkehrs-Nachrichten S.271. 
EgEGenncch AsttIicher Tei! D 
Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge. 
Allerhöchste Ordre, betr. Rufhebung des Kriegszustandes in Südwestafrika. 
Auj Ihreu Bericht vom 4. März dieses Jahres bestimme Ich: 
1. Der im Schungebiet Südwestafrika bestehende Kriegszustand wird mit dem 31. März dieses 
Jahres ausgehoben. 
2. Mit dem gleichen Zeitwuntt enthebe Ich den Ches des Generalstabes der Armer von der ihm 
übertragenen Leitung der Operationen. Das bisherige Kommando der Schutztruppe für Süd- 
westafrika mit dem Hauptquartier ist sobald als möglich aufzulösen. 
. Mit dem 1. April dieses Jahres treten unter Aufhebung aller für die Dauer des Kriegszustandes 
ergangenen entgegenstehenden Erlasse die „Organisatorischen Bestimmungen für die Kaiserlichen 
Schutztruppen in Afrika“ mit den nachfolgenden Einschränkungen wieder in Kraft. 
a) Abweichend von der Schutztruppen-Ordnung verleihe Ich mit dem Zeitpunkt der Aufhebung. 
des Kriegszustandes dem Kommandeur der Schutztruppe für Südwestafrika die Disziplinar= 
strafgewalt, wolche derjeuigen eines Brigadekommandeurs in der Armec entspricht. 
b) Die Kommandeure der Nord= und Südbezirke erhalten die Disziplinarstrafgewalt eines 
heimischen Regimentskommandeurs und üben die niedere Gerichtsbarkeit über die ihnen 
unterstellten Truppen und Behörden aus. 
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