Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Verfügung des AKuswärtigen fmts, Rolonial-Kbteilung, betr. Erteilung einer 
Sonderberechtigung auf Schürfen und Bergbau. 
Vom 19. Februar 1907. 
Auf Grund des § 93 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 27. Februar 1906 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 363) wird dem Fiskus des Inselgebiets der Karolinen, Palau, Marianen und 
Marschall-Inseln, vorbehaltlich wohlerworbener Rechte Dritter, die Sonderberechtigung zum 
ausschließlichen Schürfen und Bergbau auf organische und unorganische Phosphate für die Inseln 
Angaur, Fais, Grimes, Mang, Assongson, Medinilla, Saipan, Rota, Trnk, Ponape und Kussaie erteilt. 
Berlin, den 19. Februar 1907. 
Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung. 
gez. Dernburg. 
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Abänderung des 
Solltarifs. 
Vom 13. Februar 1907. 
Auf Grund des § 6 der Zollverordnung für das deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet vom 
31. Jannar 1903 wird hiermit verordnet, was folgt: 
§ 1. Der zur Zollverordnung für das deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet vom 
31. Jannar 1903 gehörige Tarif nebst sämtlichen dazu ergangenen Abänderungen und Ergänzungen 
wird mit Ablauf des 28. Febrnar 1907 ausgehoben. 
§5 2. Am 1. Märg 1907 tritt der in der Anlage enthaltene Zolltarif in Krast. 
Windhnk, den 13. Februar 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: Hintrager. 
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Uachverzollung 
der Waren des freien Verkehrs. 
Bom 13. Februar 1907. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichsgesetzblatt 1900, Seite 813) und des 
§5 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemannsamtlichen 
und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas 
und der Südsee, wird hiermit verordnet, was folgt: 
§5 1. Die mit Ablauf des 28. Febrnar 1907 im Schutggebiet vorhandenen, im freien 
Verkehr befindlichen ausländischen Gegenstände unterliegen der Nachverzollung nach Maßgabe des 
am 1. März 1907 in Kraft tretenden Zolltarifs. Bei der Nachverzollung von Branntwein wird der 
nach dem früheren Zolltarif c gezahlte Zollbetrag in Anrechunng gebracht. 
§J# 2. Die hachzuverzollenden Gegenstände sind auf dem amtlichen Formular zu Zoll= 
eingangsanmeldungen nach Zahl, Bezeichnung und Verpackungsart der Frachtstücke sowie nach der 
Gattung und Menge anzumelden. Die Anmeldung der Menge hat nach Gewicht, Maß oder Stück- 
zahl zu erfolgen, je nach dem Erhebungsmaßstab des Zolltarifs. 
5 3. Zur Anmeldung verpflichtet sind die Inhaber zollpflichtiger Gegenstände. Die An- 
moldungen sind ausgefüllt bis zum Beginn des 1. März 1907 bei der nächsten Zollstelle aesusen 
§ 1. Auf die Zollrevision, die an Ort und Stelle vorzunehmen ist, finden die 88 23 bis 27 
der Zol#erorihnung Anwendung. 
§* 5. Behnss Nachverzollung der am 1. März 1907 im Schutzgebiet unterwegs befindlichen 
Gegenstände sind die Versender von Waren verpflichtet, alle innerhalb der vorhergegangenen acht 
(Forisetzung Seite 282.)
	        
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