28 III. Gemeindeabgaben.
StG. 8 77) einleiten. Das wäre unzulässig. Denn dieses Ver—
fahren findet nur statt, wenn neue, bisher unbekannte Tat—
sachen hervortreten, nicht bei Anderung einer Rechtsansicht. Da—
gegen steht nichts im Wege, wenn eine Veranlagung zur Ge—
meindesteuer für den betreffenden Kriegsteilnehmer überhaupt
noch nicht stattgefunden hat, eine solche nachträglich vorzunehmen.
Entsprechend ist für den zweiten Termin 1914 zu entscheiden: Hat
die Gemeinde gemäß 8 47a EinkStG. durch eine Entscheidung Er—
mäßigung oder Wegfall ausgesprochen und die Entscheidung den
Steuerpflichtigen zugestellt, so ist sie daran gebunden. Anders wenn
sie lediglich im Rechnungswege, also rein intern die Steuer in
Wegfall gestellt hat.
Im übrigen gelten die oben für die Staatseinkommensteuer
entwickelten Grundsätze im allgemeinen auch hier. Das gilt ins—
besondere von der Berechnung des Einkommens nach der Ver—
gangenheit, dem Quellenfortfall, der Bedeutung außergewöhnlicher
Unglücksfälle, der Hemmung der Fristen der Deklarationspflicht.
Ausdrücklich ist bestimmt, daß die Vorschrift über die Endigung der
Deklarationsfrist und der Fristen zur Auskunftserteilung auch für
Steuersachen der bürgerlichen Gemeinden gilt, sofern in den örtlichen
Steuervorschriften Ausschlußfristen vorgesehen sind (VO. vom
13. Okt. 1914 § 5 am Ende).“' Inwieweit Flüchtlinge (s. oben
S. 21) zur Gemeindesteuer herangezogen werden können, wenn sie
sich in der Gemeinde aufhalten, ohne einen Wohnsitz begründet zu
* Im einzelnen können sich bei einer Anzahl von Gemeinden Abweichungen
von den für die Staatseinkommensteuer entwickelten Grundsätzen
ergeben, auf die hier nicht eingegangen werden Rann. Sie erklären
sich daraus, daß es in Sachsen bekanntlich noch Rein einheitliches Gemeindesteuerrecht
gibt. Das sächs. Gemeindesteuergesetz vom 11. Juli 1913 soll
die Grundlage für die örtlichen Gemeindesteuerordnungen bilden und für
die wichtigsten Punkte Einheitlichkeit schaffen. Es sollte am 1. Januar
1915 in Kraft treten. Aus Anlaß des Krieges ist sein Inkrafttreten auf
den 1. Januar 1916 hinausgeschoben worden. Das gleiche gilt vom Kirchensteuergesett
und vom Schulsteuergesetz (Gesetz vom 3. Dez. 1914, GVBl.
S. 491). In Dresden ist die neue Steuerordnung auf der Grundlage des
Gemeindesteuergesetzes bereits geschaffen und am 1. Januar 1915 in Kraft
getreten. In Leipzig gilt noch die alte Steuerordnung; aber bereits sie
enthält die Vorschriften, daß im allgemeinen auf die städtische Einkommensteuer
und ihre Handhabung allenthalben die Grundsätze und Vorschriften
der staatlichen Einkommensteuergesetzgebung sinngemäße Anwendung finden,
daß die Einstellung des Steuerpflichtigen regelmäßig mit den bei ihrer
Veranlagung zur Staatseinkommensteuer für sie festgestellten Schätzungen
(allgemeine Einschätzung, Aachschätzung, Nachzahlung, Berufung) erfolgt;
daß, soweit die Steuerpflichtigen mit ihrem ganzen staatssteuerpflichtigen
Einkommen zur städtischen Einkommensteuer herangezogen werden, die auf
die Reklamation gegen die Staatseinkommensteuer erfolgten Entscheidungen
ohne weiteres Gültigkeit für die städtische Einkommensteuer haben,
ohne daß es einer besonderen Reklamation bedarf.