Full text : Die Einwirkungen des Krieges auf die direkten Steuern im Königreiche Sachsen.

28  III.  Gemeindeabgaben.

StG.  8  77)  einleiten.  Das  wäre  unzulässig.  Denn  dieses  Ver—
fahren  findet  nur  statt,  wenn  neue,  bisher  unbekannte  Tat—
sachen  hervortreten,  nicht  bei  Anderung  einer  Rechtsansicht.  Da—
gegen  steht  nichts  im  Wege,  wenn  eine  Veranlagung  zur  Ge—
meindesteuer  für  den  betreffenden  Kriegsteilnehmer  überhaupt
noch  nicht  stattgefunden  hat,  eine  solche  nachträglich  vorzunehmen.
Entsprechend  ist  für  den  zweiten  Termin  1914  zu  entscheiden:  Hat
die  Gemeinde  gemäß  8  47a  EinkStG.  durch  eine  Entscheidung  Er—
mäßigung  oder  Wegfall  ausgesprochen  und  die  Entscheidung  den
Steuerpflichtigen  zugestellt,  so  ist  sie  daran  gebunden.  Anders  wenn
sie  lediglich  im  Rechnungswege,  also  rein  intern  die  Steuer  in
Wegfall  gestellt  hat.

Im  übrigen  gelten  die  oben  für  die  Staatseinkommensteuer
entwickelten  Grundsätze  im  allgemeinen  auch  hier.  Das  gilt  ins—
besondere  von  der  Berechnung  des  Einkommens  nach  der  Ver—
gangenheit,  dem  Quellenfortfall,  der  Bedeutung  außergewöhnlicher
Unglücksfälle,  der  Hemmung  der  Fristen  der  Deklarationspflicht.
Ausdrücklich  ist  bestimmt,  daß  die  Vorschrift  über  die  Endigung  der
Deklarationsfrist  und  der  Fristen  zur  Auskunftserteilung  auch  für
Steuersachen  der  bürgerlichen  Gemeinden  gilt,  sofern  in  den  örtlichen
  Steuervorschriften  Ausschlußfristen  vorgesehen  sind  (VO.  vom
13.  Okt.  1914  §  5  am  Ende).“'  Inwieweit  Flüchtlinge  (s.  oben
S.  21)  zur  Gemeindesteuer  herangezogen  werden  können,  wenn  sie
sich  in  der  Gemeinde  aufhalten,  ohne  einen  Wohnsitz  begründet  zu

*  Im  einzelnen  können  sich  bei  einer  Anzahl  von  Gemeinden  Abweichungen
  von  den  für  die  Staatseinkommensteuer  entwickelten  Grundsätzen
  ergeben,  auf  die  hier  nicht  eingegangen  werden  Rann.  Sie  erklären
sich  daraus,  daß  es  in  Sachsen  bekanntlich  noch  Rein  einheitliches  Gemeindesteuerrecht
  gibt.  Das  sächs.  Gemeindesteuergesetz  vom  11.  Juli  1913  soll
die  Grundlage  für  die  örtlichen  Gemeindesteuerordnungen  bilden  und  für
die  wichtigsten  Punkte  Einheitlichkeit  schaffen.  Es  sollte  am  1.  Januar
1915  in  Kraft  treten.  Aus  Anlaß  des  Krieges  ist  sein  Inkrafttreten  auf
den  1.  Januar  1916  hinausgeschoben  worden.  Das  gleiche  gilt  vom  Kirchensteuergesett
  und  vom  Schulsteuergesetz  (Gesetz  vom  3.  Dez.  1914,  GVBl.
S.  491).  In  Dresden  ist  die  neue  Steuerordnung  auf  der  Grundlage  des
Gemeindesteuergesetzes  bereits  geschaffen  und  am  1.  Januar  1915  in  Kraft
getreten.  In  Leipzig  gilt  noch  die  alte  Steuerordnung;  aber  bereits  sie
enthält  die  Vorschriften,  daß  im  allgemeinen  auf  die  städtische  Einkommensteuer
  und  ihre  Handhabung  allenthalben  die  Grundsätze  und  Vorschriften
der  staatlichen  Einkommensteuergesetzgebung  sinngemäße  Anwendung  finden,
daß  die  Einstellung  des  Steuerpflichtigen  regelmäßig  mit  den  bei  ihrer
Veranlagung  zur  Staatseinkommensteuer  für  sie  festgestellten  Schätzungen
(allgemeine  Einschätzung,  Aachschätzung,  Nachzahlung,  Berufung)  erfolgt;
daß,  soweit  die  Steuerpflichtigen  mit  ihrem  ganzen  staatssteuerpflichtigen
Einkommen  zur  städtischen  Einkommensteuer  herangezogen  werden,  die  auf
die  Reklamation  gegen  die  Staatseinkommensteuer  erfolgten  Entscheidungen
  ohne  weiteres  Gültigkeit  für  die  städtische  Einkommensteuer  haben,
ohne  daß  es  einer  besonderen  Reklamation  bedarf.