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die Teilnahme an einem Gefecht vorliegt. Im übrigen findet Meine Order vom 12. Oktober 1905
sinngemäße Anwendung.
Berlin, den 12. April 1907. gez. Wilhelm I. B.
An den Reichskanzler (Oberkommando der Schutztruppen).
Verordnung des Reichskanzlers, betr. Schaffung rommunaler Verbände in den
Bezirken Ooschi, Ouansa und Tabora (Deutsch-Ostafrika).
Vom 30. März 1907.
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betr. die Vereinigung von Wohnplätzen in den
Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden, vom 3. Juli 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 366), wird hier-
durch folgendes bestimmt:
§5 1. Die Wohnplätze der in Deutsch-Ostafrika bestehenden Bezirksämter Moschi, Muansa
und Tabora werden zu je einem, das Gebiet des betreffenden Bezirksamts umfassenden kommunalen
Verband vereinigt.
Die Namen der hiernach gebildeten Verbände sind:
Moschi,
Muansa,
Tabora.
§ 2. Auf die kommunalen Verbände Moschi, Muansa und Tabora finden die Vor-
schriften der §§ 2 bis 11 der Verordnung, betr. die Schaffung kommunaler Verbände in Deutsch-
Ostafrika, vom 29. März 1901 (Kol. Bl. S. 217) entsprechende Anwendung.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1907 in Kraft.
Berlin, den 30. März 1907.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
gez. Graf Posadowsky.
Verfügung des RKuswärtigen fmts, Kolonial-KAbteilung, betr. Erteilung einer
Sonderberechtigung zum Schürfen und Bergbau.
6 Vom 10. April 1907.
Auf Grund des 5 93 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 27. Februar 1906 (Reichs-
Gesetzbl. S. 363) wird dem Landesfiskus des Schutzgebietes Kamerun vorbehaltlich wohlerworbener
Rechte Dritter die Sonderberechtigung zum ausschließlichen Schürfen und Bergbau für Kupfer, Zinn
und Glimmer im Bezirk Ossidinge erteilt.
Berlin, den 10. April 1907.
Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung.
Dernburg.
Verordnung des GCouverneurs von Togo, betr. das Löschen und Laden von
Heesschiffen an Sonn- und Feiertagen.
Vom 19. Jannar 1907.
Auf Grund des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 und
*l 15 des Schutzgebietsgesetzes wird folgendes verordnuet:
§ 1. Das Löschen und Laden im Schiffsverkehr ist an Sonn= und Feiertagen verboten.
Ausgenommen sind
1. der Passagier= und Postverkehr;
2. das Laden von Kautschuk und Elfenbein nach den Dampfern für beschleunigten Post-
und Passagierverkehr;