Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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und die Verschiffung findet für Rechnung und 
Risiko der Fruit Company statt. Es scheint, daß 
die Frnit Company auf Drängen der Holländischen 
Regierung mit dem Kon. West-Ind. Maildienst 
eine Ubereinkunft getroffen hat wegen Verschiffung 
der Bakoven. 
Nachdem so dem Vorbehalt der Zweiten 
Kammer entsprechend der Verkauf und die Ver- 
schiffung der Bakoven geregelt war, konnte der 
Gouverneur von Surinam im August 1906 be- 
kannt machen, daß der Gesetzentwurf über die 
Bakovenkultur mit dem 11. August 1906 als 
Gesetz in Kraft trete. 
Von seiten der interessierten Plautagenbesitzer 
wurden gegen die Bedingungen, unter welchen 
die Gonvernementsunterstützung verliehen werden 
sollte, zahllose Beschwerden eingebracht. Das 
Gonvernemem kam den geäußerten Beschwerden 
soviel wie möglich entgegen. Jedoch kostete es 
große Mühe, die Pflanzer zu bewegen, sich zu 
verbinden, um die geforderte Fläche in Kultur 
äu bringen. Verschiedene Male schien es, als ob 
die Sache wegen nicht genügender Teilnahme der 
Interessenten scheitern würde. 
Im ganzen haben sich nunmehr 30 Plantagen 
verbunden, um in drei Jahren mehr als 3000 ha 
mit Bakoven in Kultur zu bringen. Der größte 
Teil des Anbaus geschieht mit finanzieller Unter- 
stützung des Gonvernements. Einzelne Plantagen 
arbeiten mit eigenen Mitteln. 
(Bericht des Raiserl. Konsulals in Paramaribo 
vom Februar 1907. 
Zulassung der „Société Financière et Commerciale 
Franco-Brésilienne“ Jum Geschäftsbetrieb in 
Brasilien. 
Im „Diario Official“ vom 10. Februar d. Is. 
ist ein Dekret des Präsidenten der Vereinigten 
–— 
  
Staaten von Brasilien vom 31. Jannar d. Js. 
veröffentlicht worden, durch welches die „Société 
Financière et Commerciale Franco-Brésilienne“ 
zum Geschäftsbetrieb in Brasilien zugelassen wird. 
Das Unternehmen hat in der üblichen Weise einen 
Bevollmächtigten mit unbeschränkter Vollmacht in 
Brasilien zu bestellen und sich bezüglich aller 
Handlungen im Gebiete der Republik den Gerichten 
des Landes zu unterwerfen. Ferner dürfen die 
Satzungen nur mit Genehmigung der Bundes- 
regierung geändert werden, und die Zulassung 
erfolgt ohne Beeinträchtigung des Prinzips, wo- 
nach die Gesellschaft den Bestimmungen des brasi- 
lianischen Rechts über Aktiengesellschaften untersteht. 
Aus den gleichzeitig veröffentlichten Statuten 
d. d. Paris, den 28. Juli 1906, ergibt sich, daß 
das Kapital der Gesellschaft, die ihren Sitz in 
Paris, Rue Chauchat 5, hat, jedoch statuten- 
mäßig berechtigt ist, Zweigniederlassungen und 
Agenturen in Brasilien oder anderen Ländern zu 
orrichten, 5 Millionen Franken beträgt und in 
10 000 Aktien von je 500 Franken eingeteilt ist. 
Die Gesellschaft verfolgt den Zweck, in irgend- 
welchem Lande, insbesondere jedoch in Brafilien, 
Handels-, Geld-, Minen-, landwirtschaftliche, 
Mobilien-, Immobilien= usw. Geschäfte zu be- 
treiben, hauptsächlich aber den Geschäftsbetrieb der 
Handelsgesellschaft Nathan & Co. in Säo Paulo 
nach deren Auflösung fortzusetzen, soweit es der 
Verwaltungsrat für angemessen hält. 
Die Firma Nathan & Co. gehört zu den 
Geschäftshäusern, die zwecks Erhöhung der Kaffee- 
preise mit der Regierung des Staates Säo Paulo 
in Verbindung standen, und das in Rede stehende 
Unternehmen erscheint als ein Zeichen des lebhaften 
Interesses, das französische Kapitalisten= usw. Kreise 
den brasilianischen Verhältnissen in nenester Zeit 
entgegenbringen. 
(Bericht des Kaiserl. Generalkonsulats in Nio de Janeiro.) 
Verschiedene (itteilungen. 
Kolonial-Wirtschaftliches. 
Afritanische Baumwoll-Compagnie. 
Der natürlichen Entwicklung des Baumwoll= 
baues in den Kolonien folgend, erstrecken sich 
jetzt die Vorarbeiten des Kolonial-Wirtschaft- 
lichen Komitees einerseits auf die Fortführung 
der Baumwollschulen und Versuchsplantagen, auf 
Hebung der Eingeborenenkultur und auf die 
Pionierarbeit im Innern der Kolonien, anderer- 
seits auf die Vorbereitung der Gründung von 
Erwerbsgesellschaften. 
Der Plau einer großen „Afrikanischen 
Baumwoll-Compagnie“ (Erwerbsgesellschaft) 
  
ist auf die Anregung des stellvertretenden Kolonial- 
direktors Dernburg zurückzuführen und hat 
bereits in der vom Reichsamt des Innern zum 
6. März d. Is. einberufenen Versammlung der 
Textilindustriellen lebhafte Zustimmung gefunden. 
Zur Vorbereitung der „Afrikanischen Baumwoll- 
Compagnie“ stehen dem Kolonial-Wirtschaftlichen 
Komitee, Berlin, Unter den Linden 43, seine aus 
den Vertretern der Textilindustrie und kolonialen 
Sachverständigen zusammengesetzte Baumwollbau- 
kommission und seine von landeskundigen Baum- 
wollexperten geleiteten Organisationen an Ort 
und Stelle in den Kolonien zur Verfügung. Das 
Grundkapital der Gesellschaft soll 10 Millionen
	        
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