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und die Verschiffung findet für Rechnung und
Risiko der Fruit Company statt. Es scheint, daß
die Frnit Company auf Drängen der Holländischen
Regierung mit dem Kon. West-Ind. Maildienst
eine Ubereinkunft getroffen hat wegen Verschiffung
der Bakoven.
Nachdem so dem Vorbehalt der Zweiten
Kammer entsprechend der Verkauf und die Ver-
schiffung der Bakoven geregelt war, konnte der
Gouverneur von Surinam im August 1906 be-
kannt machen, daß der Gesetzentwurf über die
Bakovenkultur mit dem 11. August 1906 als
Gesetz in Kraft trete.
Von seiten der interessierten Plautagenbesitzer
wurden gegen die Bedingungen, unter welchen
die Gonvernementsunterstützung verliehen werden
sollte, zahllose Beschwerden eingebracht. Das
Gonvernemem kam den geäußerten Beschwerden
soviel wie möglich entgegen. Jedoch kostete es
große Mühe, die Pflanzer zu bewegen, sich zu
verbinden, um die geforderte Fläche in Kultur
äu bringen. Verschiedene Male schien es, als ob
die Sache wegen nicht genügender Teilnahme der
Interessenten scheitern würde.
Im ganzen haben sich nunmehr 30 Plantagen
verbunden, um in drei Jahren mehr als 3000 ha
mit Bakoven in Kultur zu bringen. Der größte
Teil des Anbaus geschieht mit finanzieller Unter-
stützung des Gonvernements. Einzelne Plantagen
arbeiten mit eigenen Mitteln.
(Bericht des Raiserl. Konsulals in Paramaribo
vom Februar 1907.
Zulassung der „Société Financière et Commerciale
Franco-Brésilienne“ Jum Geschäftsbetrieb in
Brasilien.
Im „Diario Official“ vom 10. Februar d. Is.
ist ein Dekret des Präsidenten der Vereinigten
–—
Staaten von Brasilien vom 31. Jannar d. Js.
veröffentlicht worden, durch welches die „Société
Financière et Commerciale Franco-Brésilienne“
zum Geschäftsbetrieb in Brasilien zugelassen wird.
Das Unternehmen hat in der üblichen Weise einen
Bevollmächtigten mit unbeschränkter Vollmacht in
Brasilien zu bestellen und sich bezüglich aller
Handlungen im Gebiete der Republik den Gerichten
des Landes zu unterwerfen. Ferner dürfen die
Satzungen nur mit Genehmigung der Bundes-
regierung geändert werden, und die Zulassung
erfolgt ohne Beeinträchtigung des Prinzips, wo-
nach die Gesellschaft den Bestimmungen des brasi-
lianischen Rechts über Aktiengesellschaften untersteht.
Aus den gleichzeitig veröffentlichten Statuten
d. d. Paris, den 28. Juli 1906, ergibt sich, daß
das Kapital der Gesellschaft, die ihren Sitz in
Paris, Rue Chauchat 5, hat, jedoch statuten-
mäßig berechtigt ist, Zweigniederlassungen und
Agenturen in Brasilien oder anderen Ländern zu
orrichten, 5 Millionen Franken beträgt und in
10 000 Aktien von je 500 Franken eingeteilt ist.
Die Gesellschaft verfolgt den Zweck, in irgend-
welchem Lande, insbesondere jedoch in Brafilien,
Handels-, Geld-, Minen-, landwirtschaftliche,
Mobilien-, Immobilien= usw. Geschäfte zu be-
treiben, hauptsächlich aber den Geschäftsbetrieb der
Handelsgesellschaft Nathan & Co. in Säo Paulo
nach deren Auflösung fortzusetzen, soweit es der
Verwaltungsrat für angemessen hält.
Die Firma Nathan & Co. gehört zu den
Geschäftshäusern, die zwecks Erhöhung der Kaffee-
preise mit der Regierung des Staates Säo Paulo
in Verbindung standen, und das in Rede stehende
Unternehmen erscheint als ein Zeichen des lebhaften
Interesses, das französische Kapitalisten= usw. Kreise
den brasilianischen Verhältnissen in nenester Zeit
entgegenbringen.
(Bericht des Kaiserl. Generalkonsulats in Nio de Janeiro.)
Verschiedene (itteilungen.
Kolonial-Wirtschaftliches.
Afritanische Baumwoll-Compagnie.
Der natürlichen Entwicklung des Baumwoll=
baues in den Kolonien folgend, erstrecken sich
jetzt die Vorarbeiten des Kolonial-Wirtschaft-
lichen Komitees einerseits auf die Fortführung
der Baumwollschulen und Versuchsplantagen, auf
Hebung der Eingeborenenkultur und auf die
Pionierarbeit im Innern der Kolonien, anderer-
seits auf die Vorbereitung der Gründung von
Erwerbsgesellschaften.
Der Plau einer großen „Afrikanischen
Baumwoll-Compagnie“ (Erwerbsgesellschaft)
ist auf die Anregung des stellvertretenden Kolonial-
direktors Dernburg zurückzuführen und hat
bereits in der vom Reichsamt des Innern zum
6. März d. Is. einberufenen Versammlung der
Textilindustriellen lebhafte Zustimmung gefunden.
Zur Vorbereitung der „Afrikanischen Baumwoll-
Compagnie“ stehen dem Kolonial-Wirtschaftlichen
Komitee, Berlin, Unter den Linden 43, seine aus
den Vertretern der Textilindustrie und kolonialen
Sachverständigen zusammengesetzte Baumwollbau-
kommission und seine von landeskundigen Baum-
wollexperten geleiteten Organisationen an Ort
und Stelle in den Kolonien zur Verfügung. Das
Grundkapital der Gesellschaft soll 10 Millionen